LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2010, Aktenzeichen: 2-24 S 135/09
Die Klägerin fordert von der beklagten Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit für sich und ihren Sohn. Sie hatte bei dieser einen Aufenthalt in einer Clubanlage auf den Kapverden gebucht, der jedoch mit mehreren Mängeln behaftet gewesen sei. So war es während der gesamten Urlaubszeit aufgrund von Bauarbeiten auf dem Clubgelände zu Baulärm und Staubentwicklung, die die Urlaubszeit der Klägerin erheblich beeinträchtigten. Auch seien spezielle Freizeitangebote für Kinder wie z. B. ein Swimming Pool für Kinder nicht nutzbar gewesen.
Das Landgericht Frankfurt hält die Klage für begründet und spricht der Klägerin und ihrem Sohn die geforderten Reisepreisminderungen wegen Reisemängeln zu. Das Gericht beziffert die Minderungsquote aufgrund der Schwere des Falles auf 60 %. Es sieht es als erwiesen an, dass es während der Urlaubszeit der Klägerin und ihres Sohnes zu erheblichen Beeinträchtigungen auf der gebuchten Clubanlage gekommen sei und diese auch bei der Beklagten angezeigt worden seien.
LG Frankfurt (2-24 S 135/09), Kinder haben Anspruch auf Reisepreisminderung