Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland

LG Düsseldorf: Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland

Der Kläger hatte für seinen Vater bei der beklagten Versicherungsunternehmerin einen Reiseversicherungsvertrag auf der Grundlage der AVB der Beklagten abgeschlossen. Nach Abschluss des Vertrages wurde der Vater des Klägers, der aus Moskau stammt, unter anderem im Kreiskrankenhaus Mechernich wegen einer Herzerkrankung behandelt. Der Kläger sieht die beklagte Versicherung diesbezüglich in der Pflicht, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen, was diese jedoch ablehnt, weil die streitgegenständlichen Erkrankung nicht akut während der Reise eingetreten sei, sondern bereits zuvor bestanden habe. Hierfür bestehe kein Versicherungsschutz.

Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage in vollem Umfang ab. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 I49 VVG für die ärztliche Behandlung seines Vaters in Deutschland wegen dessen Herzerkrankung zu. Der Grund hierfür sei, dass der Versicherungsnehmer die Frage „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?“ bei Vertragsabschluss mit „Nein“ beantwortet hatte, obwohl in den Monaten zuvor im Heimatland wiederholt Behandlungen wegen einer Herzerkrankung stattfanden.

LG Düsseldorf 11 O 353/05 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 22.06.2006
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2006, Az: 11 O 353/05
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 22. Juni 2006

Aktenzeichen: 11 O 353/05

Leitsatz:

2. Eine Reisekrankenversicherung ist nicht zur Erstattung von Behandlungskosten im Ausland verpflichtet, wenn die behandelte Krankheit schon vor Reiseantritt bestand und deren Existenz bei Vertragsabschluss vom Versicherungsnehmer verschwiegen wurde.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für seinen Vater bei der beklagten Versicherungsunternehmerin einen Reiseversicherungsvertrag auf der Grundlage der AVB der Beklagten abgeschlossen. Nach Abschluss des Vertrages wurde der Vater des Klägers unter anderem im Kreiskrankenhaus Mechernich wegen einer Herzerkrankung behandelt. Der Kläger sieht die Beklagte Versicherung diesbezüglich in der Pflicht, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen.

Dies lehnte die Beklagte ab, weil sie der Meinung ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erkrankung nicht um eine während der Reise akut eingetretene Krankheit gehandelt habe. Sie gehe vielmehr davon aus, dass die in Deutschland durchgeführten Heilbehandlungen Anlass für die Reise des Vaters des Klägers nach Deutschland gewesen sei. Hierfür bestehe kein Versicherungsschutz. Die Beklagte fordert folglich, die Klage abzulehnen.

Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage in vollem Umfang ab. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 I49 VVG für die ärztliche Behandlung seines Vaters in Deutschland wegen dessen Herzerkrankung zu.

Der versicherten Person stehe wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kein Anspruch auf Kostendeckung für die Behandlung der Herzkrankheit während der Reise in Deutschland zu. Der Grund hierfür sei, dass der Versicherungsnehmer die Frage „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?“ bei Vertragsabschluss mit „Nein“ beantwortet hatte, obwohl in den Monaten zuvor im Heimatland wiederholt Behandlungen wegen einer Herzerkrankung stattfanden.

Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sei auch dann gegeben, wenn der versicherten Person bekannt war, dass sie im Heimatland wegen einer Herzerkrankung behandelt wurde, ihr jedoch keine genaue Diagnose genannt worden war.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen von 110% des vorläufig zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

5. Der Kläger hat als Versicherungsnehmer bei der Beklagten für seinen Vater als versicherte Person bei der Beklagten einen Reiseversicherungsvertrag auf der Grundlage der AVB der Beklagten abgeschlossen. Der Vater des Klägers, X , wohnt in Moskau. Vertragsbeginn der Reisekrankenversicherung war der 12.04.2005. In der Zeit vom 12.05.2005 bis zum 21.05.2005 wurde der Vater des Klägers unter anderem im Kreiskrankenhaus Mechernich wegen einer Herzerkrankung behandelt. Der Kläger begehrte wegen dieser Behandlung von der Beklagten Kostenerstattung aus der Reisekrankenversicherung. Dies lehnte die Beklagte ab.

6. Nunmehr begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Erstattung dieser Kosten.

7. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

8. Die Beklagte habe die nach näherer Maßgabe der Klageschrift die durch die Behandlung im Kreiskrankenhaus Mechernich entstandenen Behandlungskosten seines Vaters zu übernehmen.

9. Sein Vater habe in Deutschland einen kardialen Notfall erlitten, nämlich eine Angina pectoris. Infolge dieser frisch erlittenen Angina pectoris seien dann Heilbehandlungen notwendig gewesen und zwar zunächst im Kreiskrankenhaus Mechernich. Im Anschluss an diese Behandlung sei der Vater des Klägers von dem Kreiskrankenhaus Mechernich in die Universitätsklinik Bonn überwiesen worden. In der Universitätsklinik Bonn sei dann eine koronare Bypassoperation durchgeführt worden. Die hierdurch entstandenen Kosten einschließlich der Krankentransportkosten habe die Beklagte zu tragen. Ferner habe sie vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers zu übernehmen.

10. Die Reise seines Vaters nach Deutschland sei nicht für eine etwa durchzuführende Heilbehandlung geplant gewesen. Auch habe sein Vater nicht mit einer Heilbehandlungsbedürftigkeit einer akuten Erkrankung rechnen müssen.

11. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die von ihr angeführten Ausschlusstatbestände berufen.

12. Der Kläger beantragt,

13. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung an

14. das Universitätsklinikum Bonn i. H. v. 11798,58 €,

15. den Ambulanzdienst, i. H. v. 430,70 €,

16. den Kreis X, Landratsamt i. H. v. 415,00 €

17. freizustellten,

18. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2418,31 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.07.2005 zu zahlen.

19. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 426,76 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Klage abzuweisen.

22. Sie trägt im Wesentlichen vor:

23. Sie sei aus dem für den Vater des Klägers abgeschlossenen Reiseversicherungsvertrag, der für die Zeit vom 12.04.2005 für die Dauer von 45 Tagen abgeschlossen worden sei, nicht eintrittspflichtig. Sie bestreite, dass es sich bei der Erkrankung des Vaters des Klägers um eine während der Reise akut eingetretene Krankheit gehandelt habe. Sie gehe vielmehr davon aus, dass die in Deutschland durchgeführten Heilbehandlungen Anlass für die Reise des Vaters des Klägers nach Deutschland gewesen sei, zumindest aber, dass der Vater des Klägers – sollte eine akute Erkrankung vorgelegen haben – mit deren Behandlungsbedürftigkeit habe rechnen müssen. Hierfür bestehe kein Versicherungsschutz.

24. Die Beklagte habe in Moskau in Erfahrung gebracht, dass der Vater des Klägers im Februar, März und April 2005 wegen einer Stenokardie, also Angina pectoris, von der Internistin X behandelt worden sei. Zudem sei der Vater des Klägers zuletzt im Februar 2005 im zentralen klinischen Krankenhaus der russischen Akademie der Wissenschaften behandelt worden, nachdem er nach einer stationären Behandlung aus einem Institut für Herz-Kreislauf-Chirurgie namens X, angeblich mit der Diagnose Herzinfarkt, entlassen worden sei.

25. Insbesondere hätten der Kläger als Versicherungsnehmer und sein Vater als versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls versucht, sie, die Beklagte, durch unzutreffende Angaben über Umstände zu täuschen, die für ihre Leistungspflicht nach dem Grunde oder Höhe nach von Bedeutung sein, mit der Folge der Leistungsfreiheit gem. § 9 Nr. 2 AVB AB Visum 04, § 6 Nr. 1 d AVB AB Visum 04. Der Versicherte habe vor Abschluss der Versicherung gewusst, dass er an einer Herzerkrankung leide und deshalb auch ärztliche Behandlung bedurft habe. Demgegenüber heiße es in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2005, die versicherte Person teile u. a. mit:

26. „… Ich wurde notfallmäßig ins Krankenhaus gebracht, wo ich für mich überraschend erfuhr, dass mein Herz krank sei. Darauf hin bot man mir eine sofortige notfallmäßige Herzoperation an, da ich ansonsten nur geringe Überlebenschancen hätte. Das war für mich eine Überraschung, da ich nie etwas am Herzen hatte.“ (Anlage K3).

27. Auch in der Schadensanzeige vom 29.06.2005 sei die Frage unter Ziffer 3f „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?“ wahrheitswidrig verneint worden (Anlage B7).

28. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Sachinhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Versicherungsleistungen aus der Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 I49 VVG in Verbindung mit den vereinbarten AVB für die ärztliche Behandlung seines Vaters in Deutschland wegen dessen Herzerkrankung zu.

30. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Beklagte jedenfalls wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer und / oder seines Vaters als versicherte Person leistungsbefreit, § 6 VVG in Verbindung mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

31. In der Schadensanzeige vom 29.06.2005 (Blatt 104/105 d. A.) ist die Frage der Beklagten unter Ziffer 3f (Blatt 104 d. A.) „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?“ mit „Nein“ beantwortet. Diese Antwort war – objektiv – falsch. Die in § 6 Nr. 1c AVB AB Visum 04, vereinbarte Aufklärungspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und der Versicherungsleistung von Bedeutung sein können. Zur Aufklärungspflicht gehört u. a., dass der Versicherte die Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllt und dabei auch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben dazu macht, ob er wegen der während der Reise aufgetretenen Erkrankung schon früher ärztlich behandelt wurde. Dabei treffen nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Versicherten, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen wurde, die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten.

32. Im Sinne dieser Grundsätze haben der Kläger und / oder sein Vater unzutreffende Angaben gemacht:

33. Der Vater des Klägers war bereits vor Antritt der Reise nach Deutschland in den Monaten Februar, März und April 2005 in Moskau wegen einer Herzerkrankung, nämlich Angina pectoris, behandelt worden, wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, ohne dass der Kläger dem – nach entsprechenden Hinweis des Gerichts – nachvollziehbar entgegengetreten wäre. Vielmehr hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts in dem Beschluss vom 22.11.2005 (Blatt 114/115 d. A.) eingeräumt, dass anlässlich einer Routineuntersuchung in Moskau ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine „Herzschwäche“ (also eine Herzerkrankung) habe, so dass er sich deshalb im darauf folgenden Februar (offenbar gemeint 2005) im Institut für Herz-Kreislauf-Chrirugie namens X in ärztliche Behandlung begeben habe (Schriftsatz des Klägers vom 04.01.2006, Blatt 130 d. A.). Auch wenn der Vater des Klägers und / oder der Kläger nicht gewusst haben sollten, dass es sich bei der Herzerkrankung des Vaters um eine Angina pectoris gehandelt hat, so waren sie dennoch gehalten, die Behandlung in Moskau wegen einer Herzerkrankung der Beklagten im Hinblick auf deren Frage zu Ziffer 3f in der Schadenanzeige zu offenbaren, da der Vater des Klägers – unstreitig – wegen einer Herzerkrankung in Deutschland behandelt worden ist, weswegen die Schadenanzeige an die Beklagte gestellt wurde.

34. Diese Behandlung in Moskau wurde indessen pflichtwidrig verschwiegen, vielmehr ließ der Kläger der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 09.06.2005 (Anlage K3) mitteilen, die versicherte Person teile u. a. mit: „… Ich wurde notfallmäßig ins Krankenhaus gebracht, wo ich für mich überraschend erfuhr, dass mein Herz krank sei. Darauf hin bot man mir eine sofortige notfallmäßige Herzoperation an, da ich ansonsten nur geringe Überlebenschancen hätte. Das war für mich eine Überraschung, da ich nie etwas am Herzen hatte.“

35. Mithin hat der Kläger und / oder sein Vater der Beklagten wahrheitswidrig eine bekannte bei dem Vater bestehende Herzerkrankung vor Antritt der Reise verschwiegen, so dass die Aufklärungsobliegenheit – objektiv – verletzt wurde.

36. Diese objektive Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten gem. § 9 Nr. 1 AVB AB Visum 04, sowie § 6 Nr. 1d AVB AB Visum 04 in Verbindung mit § 6 III VVG:

37. Die Obliegenheitsverletzung erfolgte vorsätzlich. Jedenfalls dem Vater des Klägers war die Herzerkrankung bekannt. Dennoch wurde die Frage zu 3 f in der Schadenanzeige unzutreffend beantwortet wurde, zu dem wurde insbesondere der Beklagten mit dem zitierten Anwaltsschreiben durch die versicherte Person mitgeteilt, der Vater des Klägers (versicherte Person) habe im Krankenhaus in Deutschland überraschend erfahren, dass sein Herz krank sei, er habe zuvor nie etwas am Herzen gehabt. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, dass ihn und / oder seinen Vater an der Obliegenheitsverletzung ein geringerer Verschuldensgrad als der des Vorsatzes trifft.

38. Die Obliegenheitsverletzung ist auch relevant. Die Falschangabe war generell geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten als Reisekrankenversicherin ernsthaft zu beeinträchtigen. Denn unrichtige Angaben zu der Frage, ob die Krankheit, wegen der hier Leistungen von der Beklagten begehrt werden, schon früher ärztlich behandelt worden ist, hindern die Beklagte daran, zuverlässige Feststellungen zu Ihrer Leistungspflicht im Hinblick auf § 4 Nr. 1, 2 AVB AK Visum 04 zu treffen, nämlich Feststellungen dazu, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht.

39. Auch trifft den Kläger und / oder seinen Vater als versicherte Person ein schwerwiegendes Verschulden an der Falschangabe. Nicht nur wurde die Frage zu Ziffer 3f in der Schadenanzeige falsch beantwortet, vielmehr hat der Vater des Klägers und / oder der Kläger durch das mehrfach zitierte Anwaltsschreiben der Beklagten – offenbar auf Nachfrage der Beklagten – später ausdrücklich mitteilen lassen, der versicherten Person seien vor Antritt der Reise Probleme mit dem Herzen nicht bekannt gewesen. Mithin sind keine Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Klägers und / oder seines Vaters in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

40. Schließlich ist der Kläger und / oder sein Vater in der Schadenanzeige auch über die Folgen falscher Angaben hinreichen deutlich belehrt worden. In der Schadenanzeige vom 29.06.2005 heißt es nämlich auf Seite 3 unten (Blatt 105 d. A.) in Fettdruck hervorgehoben „Vorstehende Angaben sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen erfolgt. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen können, auch wenn dem Versicherer durch sie kein Nachteil entsteht.“

41. Nach alledem ist die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts – jedenfalls – wegen vorsätzlicher relevanter Obliegenheitsverletzung des Klägers als Versicherungsnehmer und / oder seines Vaters als versicherter Person von ihrer Leistungspflicht befreit, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der in Deutschland entstandenen Behandlungskosten sowie Transportkosten nicht besteht.

42. Da die Beklagte zur Leistung nicht verpflichtet ist, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch (Klageantrag Ziffer 3) auf Erstattung der von ihm aufgebrachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu.

43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

44. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.

45. Streitwert: 15.062,59 €

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