LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 11 O 353/05
Der Kläger hatte für seinen Vater bei der Beklagten, einer Versichungsunternehmerin, einen Reiseversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach Abschluss des Vertrages wurde der Vater des Klägers, der aus Moskau stammt, unter anderem im Kreiskrankenhaus Mechernich wegen einer Herzerkrankung behandelt. Der Kläger sieht die beklagte Versicherung nun in der Pflicht, die Kosten für die Behandlung während der Reise des Vaters zu übernehmen, was diese jedoch ablehnt, weil die streitgegenständlichen Erkrankung nicht akut während der Reise eingetreten sei, sondern bereits zuvor bestanden habe. Hierfür bestehe kein Versicherungsschutz.
Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und weist diese ab. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der abgeschlossenen Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 I, 49 VVG für die ärztliche Behandlung seines Vaters in Deutschland wegen dessen Herzerkrankung zu. Der Grund hierfür sei, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Frage "Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?" mit "Nein" beantwortet hatte, obwohl in den Monaten zuvor im Heimatland wiederholt Behandlungen wegen einer Herzerkrankung stattfanden. Hiermit sei dieser seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
LG Düsseldorf (11 O 353/05), Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland