Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO)

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)

vom: 06.04.2009

Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. 2009 Nr. 56 S. 1327)
 

Eingangsformel 

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs (Besatzungsmitglieder), die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Zivilluftfahrt, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Beförderung in Flugzeugen, eingesetzt werden. Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufsmäßig tätige Besatzungsmitglieder beschäftigen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(2) Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, gelten anstelle der §§ 2 bis 24 die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Sofern Besatzungsmitglieder im Geltungsbereich sowohl dieser Verordnung als auch des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzt werden, sind die im Geltungsbereich dieser Verordnung geleisteten Dienststunden auf die Höchstwerte gemäß OPS 1.1100 anzurechnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstzeit ist jede Zeitspanne, während der ein Besatzungsmitglied auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, tariflichen und betrieblichen Regelungen oder von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

(2) Eine Pause ist ein als Dienstzeit geltender Zeitraum, der frei von allen dienstlichen Verpflichtungen und kürzer als eine Ruhezeit ist.

(3) Flugdienstzeit ist die gesamte Zeitspanne, während derer eine Person in einem Luftfahrzeug oder Flugübungsgerät als Besatzungsmitglied tätig ist.

(4) Blockzeit ist die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition mit abgestellten Triebwerken. Für Hubschrauber bedeutet Blockzeit die Zeit zwischen dem erstmaligen Drehen der Rotorblätter bis zum Absetzen und dem nachfolgenden Stillstand des Rotors.

(5) Positionierung ist die Beförderung eines nicht diensttuenden Besatzungsmitglieds von einem Ort zum anderen auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers. Hiervon ausgenommen ist die Reisezeit.

(6) Reisezeit ist

1. die Zeit für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und der Heimatbasis;

2. die Zeit für den örtlichen Transfer vom Ruheort zum Ort des Dienstbeginns und für die Rückfahrt.

(7) Bereitschaftszeit ist ein festgelegter Zeitraum, in dem sich das Besatzungsmitglied dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder für einen anderen Dienst ohne vorhergehende Ruhezeit eingesetzt werden zu können.

(8) Ruhezeit ist eine zusammenhängende Zeit von mindestens zehn Stunden, während der ein Besatzungsmitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist.

(9) Das Tagesrhythmus-Tief ist der Zeitraum zwischen 2 Uhr und 6 Uhr. Innerhalb einer Bandbreite von drei Zeitzonen bezieht sich das Tagesrhythmus-Tief auf die Zeit der Heimatbasis. Bei mehr als drei Zeitzonen Unterschied bezieht sich das Tagesrhythmus-Tief während der ersten 48 Stunden nach Verlassen der Heimatbasis-Zeitzone auf die Heimatbasiszeit und danach auf die Ortszeit.

(10) Eine Ortsnacht ist ein Zeitraum von acht Stunden zwischen 22 Uhr und 8 Uhr Ortszeit.

(11) Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 24 Stunden, der um 0 Uhr Ortszeit beginnt und den die Besatzungsmitglieder an der Heimatbasis verbringen können.

Abschnitt 2
Pflichten des Luftfahrtunternehmers

§ 3 Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten

(1) Der Luftfahrtunternehmer hat für alle Besatzungsmitglieder höchstzulässige Dienstzeiten, Flugdienstzeiten und Blockzeiten sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie bedürfen der Anerkennung durch die nach § 61 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Stelle.

(2) Der Luftfahrtunternehmer hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag- und Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf- und Arbeitszyklen führt, vermieden werden.

(4) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.

(5) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.

§ 4 Führung von Aufzeichnungen

(1) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeichnungen über die Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, einschließlich der Blockzeiten, und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Monate aufzubewahren. Fortlaufende Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst- und Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser Verordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die Aufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flugdienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeglicher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben.

(2) Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind in den Aufzeichnungen deutlich zu kennzeichnen oder auf einem gesonderten Formblatt anzugeben.

(3) Wird ein Besatzungsmitglied von mehreren Unternehmern beschäftigt, haben diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämtlicher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Unternehmer dazu bestimmen.

Abschnitt 3
Dienstzeiten und Ortstage

§ 5 Dienstzeiten

(1) Der Luftfahrtunternehmer benennt gegenüber dem Besatzungsmitglied einen Ort als Heimatbasis, an dem das Besatzungsmitglied regelmäßig eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und an dem der Luftfahrtunternehmer in der Regel nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.

(2) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit beträgt 2 000 Stunden. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist die höchstzulässige Dienstzeit anteilig zu kürzen. Im Übrigen soll sie möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Selbstständige.

§ 6 Ortstage

(1) Unbeschadet des gesetzlichen Jahresurlaubs erhalten die Besatzungsmitglieder Ortstage, die im Voraus bekanntzugeben sind. Die Ortstage können die vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten. An Ortstagen darf kein Dienst und keine Bereitschaft angeordnet werden.

(2) Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage zu gewähren. Der Anspruch auf 96 Ortstage im Kalenderjahr besteht über den gesetzlich geregelten Jahresurlaub hinaus. Bei Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung kann die Anzahl der Ortstage anteilig gekürzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Selbstständige.

Abschnitt 4
Flugdienstzeit

§ 7 Zusammensetzung der Flugdienstzeit

(1) Die Flugdienstzeit umfasst

1. die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde,

2. die Blockzeit,

3. mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Blockzeit,

4. die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor- und Abschlussarbeiten nach den Nummern 1 und 3,

5. die Zeit, die nach § 13 und § 14 als Flugdienstzeit anzurechnen ist.

(2) Überschreiten die tatsächlichen Zeiten die bei der Planung des Flugdienstes eingesetzten Zeiten, so sind die tatsächlichen Zeiten zur Ermittlung der Flugdienstzeit in Ansatz zu bringen.

(3) Wird der geplante Beginn der Flugdienstzeit kurzfristig neu festgesetzt, gilt der geänderte Zeitpunkt als geplanter Beginn der Flugdienstzeit, wenn das Besatzungsmitglied rechtzeitig vor Antritt des zunächst geplanten Flugdienstes von der Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 8 Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder

(1) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Besatzungsmitgliedes zwischen zwei Ruhezeiten beträgt zehn Stunden.

(2) Innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen ist eine viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Absatz 1 bis zu vier Stunden zulässig, wobei die Summe dieser Verlängerungen acht Stunden nicht überschreiten darf. Der Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen beginnt jeweils um 0 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des ersten und endet um 24 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des siebten Tages.

(3) Bei einem Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als Luftfahrzeugführer tätig wird, findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Beginnt die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 100 Prozent der Überschneidung, höchstens jedoch zwei Stunden, abgezogen.

(5) Endet die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief oder umfasst sie es ganz, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 50 Prozent der Überschneidung abgezogen.

(6) Eine nach den Absätzen 4 oder 5 verringerte Zeitverlängerung ist

1. bei mehr als drei, jedoch weniger als sechs Landungen um eine weitere Stunde,

2. bei mehr als fünf Landungen um weitere zwei Stunden

zu kürzen.

(7) Beginnt eine verlängerte Flugdienstzeit in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes, hat der Luftfahrtunternehmer die Flugdienstzeit auf elf Stunden und 45 Minuten zu begrenzen.

(8) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines Kalenderjahres 1 800 Stunden nicht überschreiten.

§ 9 Verlängerung der Flugdienstzeit bei verstärkter Besatzung

Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine zweimalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach § 8 Absatz 1 bis zu einer höchstzulässigen Flugdienstzeit von 18 Stunden innerhalb jeweils sieben aufeinanderfolgender Tage zulassen, wenn die vorgeschriebene Mindestflugbesatzung verstärkt wird und Schlafgelegenheiten in einem von dem Führerraum und der Kabine abgetrennten Raum oder eine andere gleichwertige Unterbringung vorhanden sind. Jedes Flugbesatzungsmitglied darf hierbei nicht länger als zwölf Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen. Für die Flugbegleiter sind angemessene Arbeitspausen während des Fluges vorzusehen. Für diesen Zweck sind Ruhesitze vorzuhalten. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 10 Unterbrochene Flugdienstzeit

(1) Wird die Flugdienstzeit nach § 8 Absatz 1 bis 7 planmäßig durch eine Pause am Boden von mindestens drei Stunden unterbrochen und steht dem Besatzungsmitglied während der Pause in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, darf die zusammenhängende Dienstzeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden.

(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 die Dienstzeiten die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten nach § 8 Absatz 1 bis 7 überschreiten, gelten folgende Maßgaben:

1. Jedes Flugbesatzungsmitglied darf nicht länger als zehn Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen.

2. Innerhalb des Flugdienstes dürfen nicht mehr als zwei Landungen nach der Pause geplant werden.

3. Innerhalb jeweils sieben aufeinanderfolgender Tage dürfen nicht mehr als zwei Flugdienste nach Absatz 2 geleistet werden.

4. Flugdienste nach Absatz 2 und § 9 dürfen nicht innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen geleistet werden.

(3) Können bei einem Flugdienst mit Unterbrechung die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 nicht eingehalten werden, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden unmittelbar nach Beendigung des Flugdienstes zu gewähren.

§ 11 Vorzeitige Beendigung

Ist aufgrund besonderer Umstände bei den Besatzungsmitgliedern eine vorzeitige Ermüdung in einem Maße eingetreten, die nach Anhörung der Betroffenen Zweifel an der weiteren sicheren Durchführung des Fluges rechtfertigt, hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer für eine vorzeitige Beendigung des Flugdienstes der Besatzungsmitglieder zu sorgen.

Abschnitt 5
Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit

§ 12 Blockzeit

Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

§ 13 Positionierung

Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit. Die Positionierung nach dem Ende der Ruhezeit, aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Flugabschnitt gezählt.

§ 14 Bereitschaftszeit

(1) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit nach § 15 unterbrochen werden und

1. entweder dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit kein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht,

2. oder dem Besatzungsmitglied während der Bereitschaftszeit ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, die Bereitschaftszeit jedoch weniger als zwei Stunden beträgt, es sei denn, die Bereitschaftszeit wird im Anschluss an eine Ruhezeit abgeleistet.

(2) Steht dem Besatzungsmitglied ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, kann die Bereitschaftszeit als Pause gewertet werden.

(3) Bereitschaftszeit im Anschluss an eine Ruhezeit, in der das Besatzungsmitglied in der eigenen Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft an einem nicht durch den Unternehmer bestimmten Ort Gelegenheit zum Schlaf hat, kann vom Unternehmer als Ruhezeit angerechnet werden. Gleiches gilt für eine entsprechende Bereitschaftszeit vor einer Ruhezeit.

Abschnitt 6
Ruhezeit

§ 15 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder

(1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem Besatzungsmitglied eine Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Eine 24-Stunden-Periode beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 9, § 10 oder § 18 Absatz 1 verlängerten Flugdienstzeit von mehr als 14 Stunden unmittelbar nach Beendigung des Flugdienstes zu gewähren. Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom Einsatzort an seine Heimatbasis ohne Anrechnung auf die Ruhezeit ist zulässig.

(2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8 Absatz 2 bis 7, § 9, § 10 oder § 18 Absatz 1 verlängerten Flugdienst von mehr als elf Stunden auf zwölf Stunden, von mehr als zwölf Stunden auf 14 Stunden, von mehr als 14 Stunden auf 16 Stunden und von mehr als 16 Stunden auf 18 Stunden zu erhöhen.

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Mindestruhezeit nach Absatz 1 und 2 regelmäßig auf eine wöchentliche Ruhezeit in Form eines 36-Stunden-Zeitraums einschließlich zweier Ortsnächte in der Weise ausgedehnt wird, dass zwischen dem Ende einer wöchentlichen Ruhezeit und dem Beginn der nächsten nicht mehr als 168 Stunden liegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 festlegen, dass die zweite dieser Ortsnächte um 20 Uhr beginnen kann, wenn die wöchentliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens 40 Stunden hat.

(4) Bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss der Luftfahrtunternehmer dafür sorgen, dass die Möglichkeit von acht Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb der Heimatbasis, an denen den Besatzungsmitgliedern eine Ruhezeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhig gelegener Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.

(5) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder schriftlich anzuweisen, während der Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen.

§ 16 Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden

Besteht zwischen dem Ort des Antritts des Flugdienstes und dem Ort der Beendigung des Flugdienstes (Einsatzort) ein Zeitzonenunterschied von vier oder mehr Zeitzonen, erhöht sich die Mindestruhezeit auf 14 Stunden, sofern nicht nach § 15 Absatz 2 ein höherer Wert gilt. Sobald nach Flugdiensten nach Satz 1 die Zeitzone der Heimatbasis erreicht wird, ist nach dem ersten planmäßigen Ende der Flugdienstzeit eine Ruhezeit nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zu gewähren. Ein einzelner Flugabschnitt innerhalb der Zeitzone der Heimatbasis zur Heimatbasis oder eine Positionierung zur Heimatbasis darf dabei vor Gewährung dieser Ruhezeit stattfinden. Die Ruhezeit ist durch Multiplikation der Zahl Acht mit dem Zeitzonenunterschied, der zwischen der Heimatbasis und dem Einsatzort mit dem größten Zeitzonenunterschied zur Heimatbasis besteht, zu errechnen. Ein Zeitzonenunterschied von mehr als zwölf Zeitzonen ist nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Zeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der jeweiligen Einsatzorte zugrunde zu legen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nach einer Rückkehr zur Heimatbasis als nicht diensttuendes Besatzungsmitglied entsprechend.

§ 17 Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten

(1) Können aus unvorhersehbaren Gründen die Zeiten nach den §§ 8, 9, 10, 15 und 16 nicht eingehalten werden, entscheidet der verantwortliche Luftfahrzeugführer unter Abwägung aller Umstände und nach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglieder über die Durchführung des Fluges. Treten beim letzten Flugsektor innerhalb einer Flugdienstzeit nach dem Start unvorhergesehene Umstände auf, die zu einer Überschreitung der zulässigen Verlängerung führen, kann der Flug zum Bestimmungsflugplatz oder zu einem Ausweichflugplatz fortgesetzt werden.

(2) Bei einer Zeitüberschreitung nach Absatz 1 darf die gesamte Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen Ruhezeit und dem Beginn der nachfolgenden Ruhezeit 16 Stunden, bei einem nach § 9 verlängerten Flugdienst sowie bei einem nach § 10 unterbrochenen Flugdienst 20 Stunden nicht überschreiten. Besteht die Flugbesatzung aus weniger als drei Mitgliedern, so darf die bei Flugantritt absehbare Überschreitung der zulässigen Flugdienstzeit nicht mehr als zwei Stunden betragen.

(3) Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies zur Einhaltung des nächsten geplanten Beginns der Flugdienstzeit erforderlich ist. Die Ruhezeit darf höchstens um zwei Stunden verkürzt werden. Die Mindestruhezeit von zehn Stunden nach § 15 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Kommandant hat die Gründe für seine Entscheidung schriftlich aufzuzeichnen. Eine Zeitüberschreitung oder eine Verkürzung der Ruhezeit von jeweils mehr als einer Stunde hat der Unternehmer der Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen, unter Angabe der Gründe, schriftlich anzuzeigen. Die Aufzeichnungen sind vom Unternehmer mindestens drei Monate lang aufzubewahren.

Abschnitt 7
Ausnahmeregelungen

§ 18 Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 15 und 16 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässigen Flugdienstzeiten können höchstens um zwei Stunden verlängert werden. Die Mindestruhezeiten können höchstens um zwei Stunden verkürzt werden.

(2) Wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:

1. Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,

2. nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten,

3. unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten.

(3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.

(4) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:

1. die Betriebsausrüstung und deren Zustand der verwendeten Luftfahrzeuge,

2. die Zusammensetzung der Besatzung und deren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmustererfahrung,

3. die Anzahl von Zwischenlandungen,

4. sonstige die Belastung der Besatzung beeinflussende Faktoren.

(5) Die Abweichungen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 19 Ausnahmen für besondere Flüge

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:

1. bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,

2. die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.

(2) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 20 Abweichungen bei besonderen Belastungen

Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen

1. der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,

2. des Einsatzes von Besatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,

3. erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,

4. der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,

5. der Anzahl von Zwischenlandungen,

kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anerkennung der vom Unternehmer festzulegenden höchstzulässigen Flugdienstzeiten und angemessenen Ruhezeiten geringere Flugdienstzeiten oder längere Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder festlegen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

Abschnitt 8
Abweichende Regelungen für Besatzungsmitglieder, die in Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden

§ 21 Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst

(1) Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde für Besatzungsmitglieder, die in Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze Abweichungen von § 2 Absatz 9 und den §§ 8, 10, 12 bis 15 und 17 genehmigen. Diese Regelungen gelten nur für Flüge im Rettungsdienst und zur Sicherstellung des Rettungsdienstes.

(2) Die Blockzeiten für Besatzungen, die im Rettungsdienst eingesetzt werden, dürfen in Abweichung von § 12 600 Stunden innerhalb 365 aufeinanderfolgender Tage nicht übersteigen.

(3) Der Flugdienst darf abweichend von § 8 Absatz 2 bis 7 zwischen zwei Ruhezeiten nicht mehr als zehn Stunden Flugdienstzeit betragen.

(4) Flugdienstzeit und Bereitschaftszeit nach Absatz 6 dürfen zwischen zwei Ruhezeiten in Abweichung von § 10 nicht mehr als 15 Stunden und 30 Minuten betragen.

(5) Die Flugdienstzeiten dürfen in Abweichung zu § 8 Absatz 8 innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb von zwölf aufeinanderfolgender Monate 1 800 Stunden nicht überschreiten.

(6) Bereitschaftszeit ist die Zeit, in der sich Besatzungsmitglieder an der Luftrettungsbasis zum Flugdienst bereithält. Steht dem Besatzungsmitglied ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, kann die Bereitschaftszeit als Pause gewertet werden. Bereitschaftszeiten von weniger als einer Stunde Dauer zwischen zwei Einsätzen sind in Abweichung zu § 14 Absatz 2 Satz 2 dabei als Flugdienstzeit anzurechnen. Bereitschaftszeit, in der dem Besatzungsmitglied kein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, ist voll als Flugdienstzeit anzurechnen.

(7) Ist aufgrund besonderer Umstände eine vorzeitige sicherheitsgefährdende Ermüdung eines Besatzungsmitglieds eingetreten, hat der Hubschrauberführer über eine vorzeitige Beendigung des Bereitschaftsdienstes zu entscheiden.

(8) Wird die höchstzulässige Flugdienstzeit nach Absatz 3 erreicht, entscheidet der Hubschrauberführer unter Abwägung der Umstände über eine Verlängerung der Flugdienstzeit. Die Verlängerung der Flugdienstzeit darf in Abweichung zu § 17 zwei Stunden nicht überschreiten.

(9) Nach einer auf Grund von Absatz 8 verlängerten Flugdienstzeit von mehr als elf Stunden ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

§ 22 Dienstperioden und Ruhezeiten im Hubschrauberrettungsdienst

(1) Sofern die Aufsichtsbehörde abweichende Flugdienstzeiten nach § 21 genehmigt hat, kann sie für diese Besatzungsmitglieder nach Maßgabe der folgenden Absätze Abweichungen von § 2 Absatz 8 und den §§ 13 und 15 genehmigen. Diese Regelungen gelten nur für Flüge im Rettungsdienst und zur Sicherstellung des Rettungsdienstes.

(2) Eine Dienstperiode umfasst mindestens zwei und höchstens acht Tage, an denen Luftrettungsdienst geleistet wird. Eine Dienstperiode, die eine Ruhezeit von weniger als zehn Stunden innerhalb von 24 Stunden enthält, darf höchstens vier Tage betragen. Die Blockzeit innerhalb von acht Tagen darf nicht mehr als 40 Stunden betragen.

(3) Die Ruhezeit darf in Abweichung zu § 2 Absatz 8 und § 15 während der gesetzlichen Sommerzeit bis zu drei Mal innerhalb vier aufeinanderfolgender Tage auf acht Stunden und 30 Minuten innerhalb 24 Stunden verkürzt werden. Von dieser Ruhezeit müssen mindestens acht Stunden, die den Zeitraum zwischen 0 Uhr Ortszeit und 5 Uhr Ortszeit einschließen, in einem ruhig gelegenen Raum mit Schlafgelegenheit in der Nähe des Einsatzortes verbracht werden können.

(4) Vor jeder Dienstperiode muss jedes Besatzungsmitglied eine zusammenhängende Ruhezeit von 24 Stunden eingehalten haben. Diese Ruhezeit darf in Abweichung zu § 13 die Positionierung zu einer anderen Luftrettungsbasis als der Regelluftrettungsbasis enthalten, sofern eine Ruhezeit von mindestens zehn Stunden vor Antritt des Flugdienstes gewährleistet wird. Andernfalls ist die für die Positionierung aufgewendete Zeit voll als Flugdienstzeit anzurechnen.

(5) Nach jeder Dienstperiode ist dem Besatzungsmitglied eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren. In Ausnahmefällen darf der Flugbetriebsleiter die zusammenhängende Ruhezeit auf 36 Stunden mit zwei Nächten verkürzen. Sofern die Dienstperiode kürzer als drei Tage ist, verkürzt sich die Ruhezeit nach der Dienstperiode auf 24 Stunden.

(6) Notwendige Überprüfungsflüge können Teil einer Dienstperiode sein.

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsregelungen

Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmer auf Antrag Ausnahmen von § 8 Absatz 3 bis 7, § 13 und § 15 genehmigen, sofern dies zur Durchführung von Diensten oder Flügen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung geplant worden sind. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung des Antrags sind die Maßgaben von § 18 Absatz 4 entsprechend zu berücksichtigen.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.