Reisepreisminderung wegen Rauchverbots auf Flusskreuzfahrt

AG Frankfurt: Reisepreisminderung wegen Rauchverbots auf Flusskreuzfahrt

Ein Reisegast nahm ein Reiseveranstalter in Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrud von einem Rauchverbots bei einer Flusskreuzfahrt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die Entschädigung zugesprochen und entschied, dass ein vom Bordpersonal ausgesprochenes Rauchverbot für sämtliche Bereiche des Flusskreuzfahrtschiffes einen nicht nur unerheblichen Mangel der Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung darstellt.

AG Frankfurt 29 C 1018/11 (19) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 21.09.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2011, Az: 29 C 1018/11 (19)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 21.09.2011

Aktenzeichen: 29 C 1018/11 (19)

Leitsatz:

2. Ein allgemeines Rauchverbot auf einer Kreuzfahrt ist ein nicht unereheblicher Mangel der Reisebeschaffenheit wenn nicht anders vereinbart.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat ein Reisegast auf einem Flusskreuzfahrtschiff eine Reise gebucht. Bei der Reise wurde ein Rauchverbot für alle Bereiche des Schiffes durch das Bordpersonal ausgesprochen. Der Reisegast und seine Ehefrau mussten wegen des Verbots sich der Witterung an Deck aussetzen, um zu Rauchen.

Der Kläger begehrt  eine anteilige Erstattung von Reisekosten aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zu Rauchen.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach dem Kläger die anteilige Rückzahlung des Reisepreises zu und entschied, dass das Verbot in allen Schiffbereichen zu Rauchen einen Mangel der Beschaffenheit der Reise darstellt. Es gab keinen Hinweis auf dieses Rauchverbot bei der Buchung der Flusskreuzfahrt. Mithin fehlte es der Reise an der Entspannungsmöglichkeit und der Kläger hat einen Anspruch auf anteilige Reisepreisrückzahlung.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 309,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

6. Die Klage ist zulässig und in der zugesprochenen Höhe auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises gegen die Beklagte aus §§ 651d Abs. 1 i.V.m. 638 Abs. 4 BGB. Das Bestehen eines vom Bordpersonal ausgesprochenen Rauchverbots für sämtliche Bereiche des Kreuzfahrtschiffes stellt einen nicht nur unerheblichen Mangel der Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Reiseleistung dar. Vereinbarter Vertragsinhalt war die Beförderung und Beherbergung des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Kreuzfahrtschiff. Das Bestehen eines generellen, sich auf sämtliche Räume erstreckenden Rauchverbots war nicht Inhalt des Vertrags; weder der Prospekt noch die Buchungsbestätigung enthalten Hinweise auf Rauchverbote. Damit war das Rauchen – nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien – grundsätzlich erlaubt, da es nicht explizit verboten war (vgl. hierzu OLG Rostock, NJW 2009, 302). Dass der Kläger entgegen seinen Erwartungen und der vertraglichen Situation in der Lounge des Schiffes keine Pfeife rauchen durfte, und hierzu auf den offenen Deckbereich ausweichen musste, stellt eine ohne Weiteres nachvollziehbare, nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude dar. Diese Beeinträchtigung bewirkt eine Minderung des Wertes der Reiseleistung; der Argumentation der Beklagtenseite, es sei keine Beeinträchtigung eingetreten, weil das Rauchen durch ein „allgemeines Rauchverbot“ bereits gesetzlich untersagt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die das Rauchen in der Lounge eines sich bestimmungsgemäß in österreichischen, ungarischen oder rumänischen Gewässern befindlichen Kreuzfahrtschiffes verboten hätte. Auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz (vom 20.07.2007) verbietet das Rauchen in der Lounge eines Kreuzfahrtschiffes nicht. Schließlich kann die Beklagte auch mit dem Argument nicht gehört werden, das Rauchen einer Pfeife sei, anders als das einer Zigarette, auf ihren Schiffen schon seit jeher verboten gewesen; eine derartige Einschränkung ist mangels Hinweisen vor Vertragsschluss ebenfalls nicht Vertragsinhalt geworden.

7. Der durch das Rauchverbot bewirkte Minderwert der Reise ist mit 10 % des Reisepreises (3.098,00 EUR) anzusetzen. Diese Höhe erscheint angemessen; durch das Rauchverbot waren der Kläger und mit ihm seine Frau gezwungen, die Zeiten des Rauchens außerhalb der Schiffsräume auf Deck zu verbringen, wodurch sie der Witterung ausgesetzt waren. Die Entscheidung zu rauchen war damit nicht mehr nur vom eigenen Willen des Klägers und seiner Ehefrau abhängig, sondern von den Witterungsbedingungen. Andererseits stand der Aufenthalt in der Lounge und die damit verbundene Entspannungsmöglichkeit nach der Art der vereinbarten Reiseleistung nicht im Vordergrund der Leistungspflicht der Beklagten. Der Kläger als Vertragspartner der Beklagten kann auch den auf seine Frau entfallenden Minderungsanteil verlangen. Dass die Einschränkungen, die das Rauchverbot für den Kläger bewirkte, sich auch auf die mitreisende Ehefrau auswirkten, ist vom Kläger substantiiert vorgetragen und ohne weiteres nachvollziehbar; das pauschale Bestreiten der Beklagten ist daher unerheblich.

8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.

9. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten einschließlich der hierauf entfallenden Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB; Verzug ist bezüglich der außergerichtlichen Kosten erst mit Zustellung des Mahnbescheides eingetreten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

10. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Divergierende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich; die Sache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf.

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