KG Berlin: Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen

KG Berlin: Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung eines Internetangebots für Flugreisen ohne deutlichen Hinweis auf Zusatzkosten zum Reisepreis bei Kreditkartenzahlung in Anspruch.

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück und entschied, dass ein rechtzeitiger und deutlicher Hinweis auf Zusatzkosten bei Flugbuchungen mit Kreditkarte zum Internetauftritt hinzugefügt werden muss.

KG Berlin 24 U 111/10 (Aktenzeichen)
KG Berlin: KG Berlin, Urt. vom 26.09.2011
Rechtsweg: KG Berlin, Urt. v. 26.09.2011, Az: 24 U 111/10
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Berlin-Gerichtsurteile

Kammergericht Berlin

1. Urteil vom 26.09.2011

Aktenzeichen: 24 U 111/10

Leitsätze:

2. Zur Ermittlung des Inhalts einer ausländischen Rechtsnorm bei Bestehen einer dem ausländischen Recht verwandten inländischen Rechtsnorm und dem Erfordernis, das ausländische Recht anhand europarechtlicher Vorgaben, die auch bei der Auslegung des inländischen Rechts zu beachten wären, auszulegen.

Ein rechtzeitige Mitteilung bei Bezahlung mit Kreditkarten im Internet anfallende Gebühren ist erforderlich.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall nimmt ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung eines an dänische Verbraucher gerichteten Internetangebots für Flugreisen von Dänemark nach Deutschland aufgrund einer dort erst nach Nennung eines “F…” nebst Zuschlägen erfolgten Mitteilung über bei Bezahlung mit Kreditkarten anfallende zusätzliche Gebühren – deren Höhe nach Anklicken eines weiteren Links mitgeteilt wird – in Anspruch.

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück und entschied, dass ein rechtzeitiger und deutlicher Hinweis auf Zusatzkosten bei Flugbuchungen mit Kreditkarte zum Internetauftritt hinzugefügt werden muss. Das Gericht sieht es als irreführende Unterlassung an, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen, wie zum Beispiel Zusatzkosten unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Juni 2010 – 16 O 525/08 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09. Juni 2010 zum selben Geschäftszeichen wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 – 16 O 525/08 – wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd im Rahmen des an dänische Verbraucher gerichteten Internetauftritts zur Vornahme von Flugbuchungen für Flüge von Dänemark nach Deutschland aufzufordern, ohne für Kreditkartenzahlungen anfallende Kosten in den Reisepreis zu inkludieren oder ohne deutlich und unmissverständlich beim Flugangebot oder zu Beginn des Buchungsvorgangs auf die mit der Kreditkartenzahlung verbundenen Zusatzkosten hinzuweisen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 01.06.2010 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2010 – Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

6. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung eines an dänische Verbraucher gerichteten Internetangebots für Flugreisen von Dänemark nach Deutschland aufgrund einer dort erst nach Nennung eines “F…” nebst Zuschlägen erfolgten Mitteilung über bei Bezahlung mit Kreditkarten anfallende zusätzliche Gebühren – deren Höhe nach Anklicken eines weiteren Links mitgeteilt wird – in Anspruch.

7. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.06.2010 unter Aufhebung eines am 20.10.2009 in dieser Sache ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils gegen den Kläger die Beklagte zur klägerseits begehrten Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten (nebst Prozesszinsen) verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils gerichteten Berufung.

8. Die Beklagte rügt:

9. Die Tenorierung des Unterlassungsanspruchs sei wegen der enthaltenen “und/oder”-Verknüpfung widersprüchlich. Das Landgericht habe, da der Kläger schon erstinstanzlich auf das “und” verzichtet habe, insoweit auch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

10. Sie habe entgegen dem Tenor des Landgerichts die für Kreditkartenzahlung anfallenden Kosten in den Reisepreis inkludiert.

11. Die Feststellungen des Landgerichts zu einer ernsthaften kollektiven Wahrnehmung der Mitgliedsinteressen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG seien unzutreffend, da der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass er gerade nicht Interessen seiner Mitglieder wahrnehme und dies auch nicht müsse, sondern – was er für ausreichend halte – nach § 7 VSchDG im Auftrag des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Klage erhoben habe. Dem Kläger gehöre nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Es komme gar nicht auf die räumliche Lage des Zielflughafens an. Auch sei der Umfang des Flugangebots der L… zwischen den Parteien bis zuletzt streitig gewesen.

12. Es liege kein innengemeinschaftlicher Verstoß nach Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 206/2004 vor, da, was Voraussetzung eines solchen sei, die kollektiven Interessen der dänischen Verbraucher nicht geschädigt würden oder werden könnten. Denn der dänische Durchschnittsverbraucher rechne entsprechend der dänischen Rechtspraxis mit einer Preisangabe erst im Laufe des Online-Buchungsprozesses. Auch aus diesem Grunde fehle es schon an der Klagebefugnis.

13. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob das Landgericht den Unterlassungsanspruch letztlich nach deutschem Recht oder nach dem richtigerweise anwendbaren dänischen Recht bejaht habe. Sie habe infolge unstreitiger Zugänglichmachung der Information über die Zusatzkosten bei Kreditkartenzahlung spätestens im vierten Buchungsschritt nicht dem Verbraucher wesentliche Preisinformationen vollständig vorenthalten. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 der UGP-RL, aus welchen das Landgericht den Unterlassungsanspruch unmittelbar ableite, entfalteten keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatrechtsubjekten. Das Landgericht hätte zur Ermittlung der dänischen Rechtspraxis einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Es habe verkannt, dass sich das Erheblichkeitserfordernis nach Artikel 7 Abs. 2, letzter Halbsatz UGP-RL aus der Sicht des dänischen Durchschnittsverbrauchers beurteile, der entsprechend der dänischen Rechtspraxis mit einer Preisangabe erst im Laufe des Online-Buchungsprozesses rechne.

14.  Falls die Klage nicht abweisungsreif sei, sei die Revision zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nach § 4a UKlaG bei innergemeinschaftlichen Verstößen sei eine Rechtsfrage, welche sich künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen werde und daher klärungsbedürftig sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob ein deutsches Gericht auf eine Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO verzichten könne, wenn die einschlägige ausländische Vorschrift eine europäische Richtlinie umsetze, die auf Vollharmonisierung gerichtet sei. Auch sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, denn es fehlten Leitsätze für die aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 4a UKlaG und zu § 293 ZPO und es bestehe daher die Gefahr einer Rechtszersplitterung.

15.  Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.09.2010 (Bd. II Bl. 18-28 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 02.09.2011 (Bd. II Bl. 85-95 d. A) Bezug genommen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Juni 2010, berichtigt mit Beschluss vom 09. Juni 2010, Geschäftszeichen 16 O 525/08, abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 zum selben Geschäftszeichen aufrechtzuerhalten,

18. hilfsweise,

19. die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

20. Der Kläger beantragt,

21. die Berufung zurückzuweisen mit den klarstellenden Maßgaben, dass das “und” in den beiden “und/oder”-Verknüpfungen im Tenor gestrichen wird und dass zwischen den Worten “Flugbuchungen” und “aufzufordern” der Passus “für Flüge von Dänemark nach Deutschland” aufgenommen wird.

22. Der Kläger verteidigt das beklagtenseits angefochtene Urteil als richtig und erwidert:

23. Er sei der älteste, größte und wichtigste Verband der Wirtschaft zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 1.600 Mitgliedern, zu denen u. a. die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, der D… und etwa 400 Fachverbände gehörten, und stehe schon deshalb nicht im Verdacht, im Gebührengenerierungsinteresse tätig zu werden. Zutreffend habe das Landgericht bereits aufgrund des – hinsichtlich seines genauen Umfangs nicht aufklärungsbedürftigen – Flugangebots seines Mitglieds L… AG in Dänemark die Klagebefugnis bejaht. Dass er außer im Interesse seiner Mitglieder auch noch in dem – nur eine Bitte, welcher er nicht habe entsprechen müssen, darstellenden – “Auftrag” des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit tätig geworden sei, ändere nichts an der durch seine Mitgliederstruktur vermittelten Klagebefugnis. Durch die eine zweite Argumentationslinie im Hinblick auf die Klagebefugnis darstellende Betonung der Bitte des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe er nie zugestanden, nicht über eine die Klagebefugnis begründende Mitgliederstruktur zu verfügen.

24. Die Beklagte habe durch ihren streitgegenständlichen Internetauftritt gegen dänisches, deutsches und europäisches Lauterkeitsrecht bzw. Verbraucherschutzrecht verstoßen, insbesondere gegen das Irreführungsverbot. Zu Recht habe das Landgericht nicht auf eine – ohnehin gar nicht vorliegende – dänische Rechtspraxis des Inhalts abgestellt, dass eine Mitteilung des gesamten Endpreises erst im Verlaufe der Online-Buchung ausreiche, weil eine solche etwaige Rechtspraxis gegen die europarechtliche UGP-Richtlinie verstoßen würde; daher brauche auch kein Rechtsgutachten zur dänischen Rechtspraxis eingeholt zu werden. Gegen das Bestehen einer derartigen dänischen Rechtspraxis spreche im Übrigen schon, dass sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gerade aufgrund eines Ersuchens dänischer Behörden an ihn gewandt habe.

25. Die Revision wäre nur dann zuzulassen, wenn das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts für unzutreffend hielte. Nicht jede in einem Rechtsstreit relevante gesetzgeberische Neuerung – hier die Einfügung des § 4a UKlaG infolge des Inkrafttretens des VSchDG – mache die Zulassung der Revision erforderlich.

26. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.01.2011 (Bd. II Bl. 50-65 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 20.09.2011 (Bd. II Bl. 113-115 d. A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

27. A. Die Berufung hat keinen Erfolg.

28. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

29.    1. Die Klage ist zulässig.

30.    a. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

31. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 2011, Einl. UWG Rdnr. 5.59 m. w. N.; BGH – Hotel Maritim – GRUR 2005, 431, Rdnr. 16 nach juris) ist vorliegend gegeben, da die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts – hier erstinstanzlich nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO – begründet ist und den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich auch die Funktion einer internationalen Zuständigkeitsbestimmung zukommt (BGH – Unternehmensberatungsgesellschaft I – WRP 1987, 446, Rdnr. 15 nach juris). Nichts anderes ergäbe sich, falls sich trotz des Umstandes, dass beide Prozessparteien ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (EuGVÜ) bestimmen sollte. Eine Anwendung der (auch zu keinem anderen Ergebnis führenden) Art. 2 Abs.1, 60 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) kann schon deshalb nicht erfolgen, weil Dänemark sich nicht an dieser Verordnung beteiligt hat (vgl. die Erwägungsgründe zu 21 der EuGVVO sowie BGH – Hotel Maritim – a. a. O., Rdnr. 16 nach juris).

32.   b. Prozessführungsbefugnis des Klägers in Bezug auf die Unterlassungsklage

33. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Bezug auf die insoweit allein problematische Unterlassungsklage vorliegend aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 4a UKlaG ergibt.

34.  aa. Deutsche Gerichte haben nach dem Grundsatz der lex fori regelmäßig nur ihr eigenes Prozessrecht anzuwenden, und zwar auch denn, wenn sie nach dem IPR ausländisches Sachrecht anzuwenden haben (Thorn in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Einl. vor Art. 3 EBGBG Rdnr. 33; BayObLG, FamRZ 1995, 1210, Rdnr. 8 nach juris). § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 4a UKlaG regelt neben der Sachbefugnis auch die Prozessführungsbefugnis (Bassenge in Palandt, a. a. O., § 3 UKlaG Rdnr. 2). Dies ergibt sich aus der inhaltlichen Übereinstimmung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG mit der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, für welche mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen ist, dass sie sowohl die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung als auch die prozessuale Klagebefugnis (= Prozessführungsbefugnis) betrifft (BGH – Sammelmitgliedschaft III – WRP 2005, 1007, Rdnr. 14 nach juris). Zu Recht hat daher das Landgericht die Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers anhand der insoweit auch Prozessrecht betreffenden §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3, 4a UKlaG geprüft.

35.  bb. Ferner hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der – nicht lediglich im Wege der Prozessstandschaft für einzelne Wettbewerber vorgehende – Kläger für die vorliegende Klage prozessführungsbefugt ist.

36.  Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG stehen Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 1, 2 UKlaG

37.   rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen

38.  zu, wobei nach dem Sinn der Verweisung des § 4a Abs. 2 UKlaG auf § 2 Abs. 3 UKlaG, nach welchem der Anspruch auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, auch für Klagen nach § 4a Abs. 1 UKlaG die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG für Klagen nach § 2 UKlaG genannte weitere Voraussetzung gelten muss.

39.  aaa. Dem Kläger, welcher unstreitig die von  geforderte personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung aufweist (vgl. dazu auch die Angaben bei Köhler, a. a. O., Einl. UWG Rdnr. 2.29), gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

40.  Der Kläger kann sich insoweit allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Schreiben vom 23.06.2008 gemäß § 7 Abs. 1 VSchDG mit einem Vorgehen gegen die Beklagte beauftragt worden ist (vgl. Anlage K 12 = Bd. I Bl. 98, 99 d. A.), weil Letzteres nichts an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ändert. Dies ergibt sich hinlänglich aus der Gesetzesbegründung zu gemäß § 7 Abs. 1 VSchDG, wonach der beauftragte Dritte nur in dem Umfang beauftragt werden kann, in dem ihm das Unterlassungsklagengesetz Möglichkeiten zum Tätigwerden einräumt (Bundestagsdrucksache 16/2930, Seite 22, linke Spalte = Anlage K 11 = Bd. I Bl. 93 d. A). Die Beauftragung wirkt daher nur im Innenverhältnis und hat – wie das Landgericht zutreffend gefolgert hat – keine befugnisbegründende Bedeutung.

41.   Dem Kläger gehört indes eine (ausreichende) erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben – sachlich und räumlich relevanten – Markt wie sie vorliegend Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sind, vertreiben, nämlich die Flüge von Dänemark nach Deutschland für dänische Verbraucher vertreiben.

42.   § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ist insoweit ebenso auszulegen wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Köhler, a. a. O., § 3 UKlaG Rdnr. 5). Erheblich in diesem Sinne ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann, was auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein kann (BGH – Sammelmitgliedschaft VI – WRP 2009, 811, Rdnr. 12 nach juris zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG m. w. N.). Die Frage, welche Zahl als erheblich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, lässt sich daher nicht abstrakt und generell bestimmen. Insbesondere ist hierfür keine Mindestzahl erforderlich, zumal auf vielen Märkten – so wie auch vorliegend nach dem Vortrag der Parteien (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2009, dort Seite 2 = Bd. I Bl. 146 d. A. und den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2009, dort Seite 3 = Bd. I Bl. 165 d. A.) nur L…, C… A…, A… B…, E… J…, S… und B… A… /S… -A… … S… überhaupt die Flugstrecke Dänemark-Deutschland bedienen – nur wenige Unternehmen tätig sind; es muss auch nicht die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehören (Köhler, a,. a. O., § 8 UWG Rdnr. 3.42a; BGH – Unbestimmter Unterlassungsantrag III – WRP 1998, 42, Rdnr. 36 nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Plurals in § 3a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Darauf, ob die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht entscheidend an. Dies ergibt sich schon daraus, dass andernfalls die Klagebefugnis von Verbänden auf oligopolistischen Märkten unangemessen eingeschränkt würde. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH – Sammelmitgliedschaft VI – a. a. O., Rdnr. 12 nach juris m. w. N.). Erforderlich und ausreichend ist danach, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ dergestalt vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH – Unbestimmter Unterlassungsantrag III – a. a. O., Rdnr. 36).

43.  Zutreffend hat das Landgericht hierzu vertreten, dass allein der Umstand, dass die D… … L… … dem Kläger als Mitglied angehört, angesichts der Größe, Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts dieses Flugunternehmens ausreicht, um vorliegend ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers mit hinreichender Sicherheit ausschließen und ein ernsthaftes Bestreben des Klägers nach Wahrnehmung der kollektiven Mitgliederinteressen annehmen zu können. Der Kläger hat auch bereits erstinstanzlich unter Bezugnahme auf den Screenshot Anlage K 20 (= Bd. I Bl. 153 d. A) ausreichend substantiiert dargetan, dass die D… L… … Flüge von Dänemark nach Deutschland, nämlich jedenfalls nach Frankfurt/Main, ab einem Preis von 999 dänischen Kronen, somit gezielt gegenüber dänischen Verbrauchern, anbietet. Demgegenüber ist das einfache Bestreiten der Beklagten unzureichend. In welchem Umfang genau die D… L… … Flüge von Dänemark nach Deutschland gegenüber dänischen Verbrauchern anbietet, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt hinsichtlich der – sich ohnehin im Bereich der bloßen Mutmaßung bewegenden – Frage, ob die D… L… die von ihr angebotenen Flüge selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt. Auf die von ihr mit Schriftsatz vom 02.09.2011 eingereichten Anlagen B 4 und B 5 kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese sich nicht auf den maßgeblichen Markt der Flugangebote für Flüge für dänische Verbraucher von Dänemark nach Deutschland beziehen.

44.  Vor dem Hintergrund des Vorstehenden scheitert die Annahme der Prozessführungsbefugnis des Klägers auch nicht an § 2 Abs. 3 UKlaG. Die Annahme eines ernsthaften Bestrebens des Klägers nach Wahrnehmung kollektiv verstandener Mitgliederinteressen wird ferner nicht durch den bereits genannten Umstand, dass der Kläger vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu einem Vorgehen gegen die Beklagte aufgefordert worden ist, ausgeschlossen. Die im Schreiben des Bundesamts vom 23.06.2008 genannten Kollektivinteressen dänischer Verbraucher weisen vorliegend in dieselbe Richtung wie die Kollektivinteressen der mit der Beklagten hinsichtlich des in Rede stehenden Marktes im Wettbewerb stehenden Flugunternehmen; letztere Interessen bleiben nach der bereits erwähnten Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 VSchDG für den Kläger trotz der “Beauftragung” jedenfalls weiterhin maßgeblich. Dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, die Beauftragung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit reiche bereits für sich genommen zur Begründung einer Klagebefugnis aus, genügt nicht, um ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers annehmen zu können.

45.   bbb. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft auch eine Handlung, die Mitgliederinteressen – hier der D… L… … – berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.

46.  Nach dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten (Anlage K 7) hat der Kunde bei einer Onlinebuchung bei der Beklagten mehrere Schritte zu durchlaufen. Zunächst sind in einem ersten Buchungsschritt Datum, Abflug- und Zielort einzugeben. Sodann ist in einem zweiten Buchungsschritt der konkrete Flug auszuwählen, wobei ein Gesamtflugpreis mitgeteilt wird. In einem dritten Buchungsschritt muss der Kunde anschließend seine Daten, nämlich seinen Namen und sein Geburtsdatum eingeben. Erst im darauf folgenden vierten Buchungsschritt wird unter “Betalingstype” der Hinweis erteilt, dass eine Gebühr anfällt, wenn die Zahlung mit einer anderen Kreditkarte als der a… -M… C… oder der a… E… 6… M… C… erfolgt, und wird dem Kunden sodann bei Anklicken des Links “NB:Betalingsform” die Höhe der Gebühr, nämlich 6,- Euro/44,- DKK, mitgeteilt. Durch dieses Vorgehen verschafft sich die Beklagte zu Lasten der Mitglieder des Klägers – hier jedenfalls zu Lasten der D… L… … – einen Wettbewerbsvorteil, der dazu angetan ist, den Wettbewerb nicht in irrelevanter Weise zu verfälschen. Denn wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, wird derjenige, der sich der Mühe unterzogen hat, die bis zum Erreichen des vierten Buchungsschritts erforderlichen Eingaben zu machen, erfahrungsgemäß auch dann, wenn ihm nun erstmals zusätzliche Kosten genannt werden, mit denen er bisher nicht zu rechnen brauchte, dazu neigen, die Buchung abzuschließen, um die bisher aufgewandte Mühe nicht vergeblich sein zu lassen. Die Beklagte kann hierdurch eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kreditkartenzahlung durch Kunden auf diese abwälzen und vermeidet, dass Kunden sich noch nach Angeboten anderer Fluglinien umsehen, wie es nicht unwahrscheinlich gewesen wäre, wenn sie sogleich darauf hingewiesen worden wären, dass bei der Beklagten bei einer Kreditkartenzahlung mit anderen als den genannten a… -Kreditkarten ein zusätzlicher Aufschlag auf den Flugpreis zu zahlen ist.

47.  Ob für Kunden bei der Beklagten Buchungsalternativen zur Onlinebuchung bestehen, nämlich insbesondere die von der Beklagten bereits erstinstanzlich behauptete Möglichkeit, in 235 dänischen Reisebüros sowie am Schalter der Beklagten am Flughafen Kopenhagen eine Direktbuchung vorzunehmen, kann dahinstehen, da derartiges nichts an der dargestellten Eignung des Internetauftritts der Beklagten, den Wettbewerb im wichtigen Bereich der Onlinebuchungen nicht unerheblich zu verfälschen, ändern würde.

48.   c. Aufgrund der Streichung der beiden “und/oder” Verknüpfungen im Klageantrag ist nicht eine etwa zuvor bestehende Widersprüchlichkeit des Antrags beseitigt worden. In dieser Streichung lag keine teilweise Klagerücknahme, sondern nur eine Klarstellung in Bezug auf das offensichtlich ohnehin von Anfang an Gewollte, indes missverständlich Ausgedrückte.

49.    2. Die Klage ist begründet.

50.    a. Unterlassungsklage

51.     aa. Anwendbares Sachrecht

52.    Welches Sachrecht anwendbar ist, bestimmt sich bei Fällen mit Auslandsbezug nach dem internationalen Privatrecht, welches deutsche Gerichte, wenn nicht Sondernormen eingreifen, den Vorschriften des EGBGB zu entnehmen haben.

53.    Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) findet auf den Streitfall noch keine Anwendung, da sie auch im Falle der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Art. 31, 32 Rom-II-VO nur für Ereignisse gilt, die nach dem 11.01.2009 eingetreten sind (Köhler, a. a. O., Einl. UWG Rdnr. 5.28; BGH – Ausschreibung in Bulgarien – WRP 2010, 1146, Rdnr. 10 nach juris), somit nicht für den streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten Ende 2007/Anfang 2008.

54.   Nach dem sonach anwendbaren Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts ist jedoch insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass als Begehungsort grundsätzlich der Marktort anzusehen ist, nämlich der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen. Geht es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens bei der Gewinnung von Kunden, ist Marktort der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb (Köhler, a. a. O., Einl. UWG Rdnr. 5.5; BGH – Ausschreibung in Bulgarien – a. a. O., Rdnr. 10 nach juris). Die für das allgemeine Deliktsrecht in Art. 40 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Sonderanknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht von Verletzer und Verletztem gilt im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht (BGH – Ausschreibung in Bulgarien – a. a. O., Rdnr. 11 nach juris)

55.   Für Auftritte im Internet kommen insoweit grundsätzlich alle Staaten als Marktort in Betracht, da Internetmitteilungen weltweit abgerufen werden können. Zur Vermeidung einer zu starken Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit, welche sich ergäbe, wenn sich ein Kläger stets das für ihn günstigste Recht weltweit heraussuchen könnte, ist der Kreis der anwendbaren Rechte daher unter dem Gesichtspunkt der Spürbarkeit einzuschränken. Nach diesem kommen als Marktorte nur Staaten in Betracht, in denen die ganze oder doch ein nicht unwesentlicher Teil der Bevölkerung bestimmungsgemäß oder gezielt als mögliche Kunden angesprochen werden, wobei vielfach eine Eingrenzung schon aufgrund der im Internetauftritt verwendeten Sprache vorgenommen werden kann (Köhler, a. a. O., Einl. UWG Rdnr. 5.8).

56.   Da der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten, in welchem sie von Dänemark ausgehende Flüge anbot, in dänischer Sprache abgefasst war, richtete er sich gezielt an Kunden in Dänemark mit der Folge, dass Dänemark als Marktort anzusehen ist und somit dänisches Sachrecht Anwendung findet.

57.    bb. Unterlassungsanspruch

58.   Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der sich aus der Tenorierung des Senats ergebenden Form zu.

59.     Dies gilt nicht nur, wenn – was vor dem Hintergrund konsequent erscheint, dass §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4a UKlaG sowohl prozessrechtliche als auch materiellrechtliche Anforderungen betreffen und miteinander verknüpfen – der Einstieg in die materiellrechtliche Prüfung des dänischen Sachrechts über § 4a UKlaG und dessen weitere Tatbestandsvoraussetzungen genommen wird (hierzu sogleich unter aaa.), sondern auch dann, wenn – worauf der Senat seine Entscheidung hilfsweise stützt – “unmittelbar” auf das dänische Sachrecht zugegriffen wird (siehe dazu unten bbb.).

60.   aaa. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 4a Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 3 Buchstabe a, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (abgedruckt im ABl EG 2004 Nr. L 364 S. 1 ff.) und in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten (vgl. die vom Kläger als Anlage K 16 eingereichte Übersetzung der beeidigten Dolmetscherin G… ) als innerstaatlich umgesetzte Form von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (abgedruckt im ABl EG 2005 Nr. L 149 S. 22 ff.).

61.   (1) Nach dem einen Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen regelnden § 4a Abs. 1 UKlaG kann, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verstößt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

62.   (2) Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nach Art. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen. Seit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch Art. 16 der Richtlinie 2005/29/EG ist auch diese Richtlinie im Anhang zu der genannten Verordnung unter Nr. 16. aufgeführt.

63.    (3) Der irreführende Unterlassungen betreffende Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG enthält in Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c folgende Regelungen:

64.  1. Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

65.   2. Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

66.   4. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

67.   c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können

68.   Diese in der genannten Richtlinie enthaltenen Regelungen hat der dänische Gesetzgeber in dem zum 01.12.2007 in Kraft getretenen Gesetz vom 20.12.2006 über die Änderung des Gesetzes über Marktverhalten – welches somit im Zeitpunkt des streitgegenständlichen, jedenfalls noch Anfang 2008 der Anlage K 7 entsprechenden Internetauftritts der Beklagten bereits in Kraft war – in nationales dänisches Recht umgesetzt, wie sich nicht nur aus dem nachstehenden Inhalt der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2006 in das dänische Gesetz über Marktverhalten eingefügten Vorschriften ergibt, sondern auch aus der offiziellen Anmerkung in der Fußnote zu dem genannten Änderungsgesetz, in welcher es ausdrücklich heißt, dieses Gesetz beinhalte Bestimmungen, mit denen die Richtlinie 2005/29/EG (ebenso wie auch die Verordnung EG Nr. 2006/2004) umgesetzt werde.

69.    Durch das dänische Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Marktverhalten wurden unter anderem Regelungen zu §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 in das dänische Gesetz über Marktverhalten eingefügt, welche der Senat der vom Kläger eingereichten Übersetzung der beeidigten Dolmetscherin G… (Anlage K 16) entnimmt. Gegenüber der Richtigkeit dieser Übersetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der bereits zuvor eingereichten Übersetzung der Anlage K 10 (= Bd. I Bl. 71 d. A.). Zum einen weisen die beiden Übersetzungen lediglich kleinere Abweichungen hinsichtlich der Ausdrucksweise auf; zum anderen ist auch hier bereits zu berücksichtigen, dass die genannten dänischen Vorschriften richtlinienkonform in Bezug auf die Richtlinie 2005/29/EG ausgelegt werden müssen (siehe dazu sogleich).

70.     §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten enthalten folgende Regelungen:

  • 3

71.   Abs. 1. Gewerbetreibende dürfen keine irreführenden oder falschen Angaben verwenden oder wesentliche Informationen weggelassen, wenn dies dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher oder anderer Gewerbetreibender auf dem Markt zu verzerren.

72.   § 12a

73.   Abs. 1. Bei einer an die Verbraucher gerichteten Aufforderung zum Kauf muss ein Gewerbetreibender folgende Informationen mitteilen, wenn nicht bereits aus dem Zusammenhang deutlich hervorgeht:

74.   6. der Preis einschließlich Steuern und Abgaben.

75.    Abs. 2. Lässt sich der Preis aufgrund der Art der Ware oder der Dienstleistung nicht im Voraus vernünftigerweise berechnen, ist anzugeben, nach welcher Methode die Preisberechnung erfolgt. Wo dies von Belang ist, sind alle weiteren Kosten bezüglich Fracht, Lieferung oder Porto anzugeben oder, wenn diese Angaben nicht zuvor genau berechnet werden können, eine Information darüber, dass diese Kosten auftreten können.

76.   (a) Den Inhalt des maßgeblichen ausländischen Rechts hat der Tatrichter gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Revisionsrechtlich überprüft werden kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGH, NJW 2006,762, Rdnr. 33 nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 293 Rdnr. 15). Die Ermittlung des fremden Rechts ist nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen zu beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, MDR 2003, 1128 Rdnr. 9 nach juris).

77.   Vorliegend besteht allerdings – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – die Besonderheit, dass mit den §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten die eine Vollharmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern auf europäischer Ebene bezweckende (vgl. EuGH – Plus Warenhandelsgesellschaft – GRUR 2010, 244, Rdnr. 41 nach juris) Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt worden ist und die genannten dänischen Rechtsvorschriften – ebenso wie etwa § 5a UWG, durch welchen die Richtlinie 2005/29/EG im deutschen Recht umgesetzt worden ist – richtlinienkonform in Bezug auf diese Richtlinie ausgelegt werden müssen. Bei §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten handelt es sich also nicht nur um dem deutschen Recht, hier § 5a UWG, verwandte und klare Rechtsnormen, sondern darüber hinaus um solche, welche anhand europarechtlicher Vorgaben, die auch bei der Auslegung des deutschen Rechts zu beachten wären, auszulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH – Plus Warenhandelsgesellschaft – a. a. O., Rdnr. 29 nach juris zur Richtlinie 2005/29/EG). Eine derartige richtlinienkonforme Auslegung anhand europarechtlicher Vorgaben kann der Senat aber vornehmen, ohne ein Sachverständigengutachten zur Auslegung der genannten Vorschriften des dänischen Gesetzes über Marktverhalten – insbesondere wie sie sich ohne Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben darstellen würde – einholen zu müssen. Anlass zur Einholung eines Rechtsgutachtens besteht auch nicht vor dem Hintergrund der von der Beklagten eingereichten Kommentarstellen (Anlage B 1 = Bd. I Bl. 38 d. A.). Hinsichtlich der ersten Fundstelle gibt die Beklagte in der Klageerwiderung vom 09.02.2009 (dort S. 10 = Bd. I Bl. 34 d. A.) selbst an, dass sie aus einem Kommentar mit dem Erscheinungsjahr 2006 stammt. Diese Kommentarstelle stammt somit aus einer Zeit, als das zum 01.12.2007 in Kraft getretene Gesetz vom 20.12.2006 über die Änderung des dänischen Gesetzes über Marktverhalten – und somit auch die §§ 3, 12a des dänischen Gesetzes über Marktverhalten n. F. – noch gar nicht geltendes Recht war. Auch bei der zweiten Kommentarstelle handelt es sich bereits mangels Angabe eines Erscheinungsjahrs nicht um eine ausreichende Erkenntnisquellen, welche einer vom Senat vorzunehmenden richtlinienkonformen Auslegung entgegensteht oder ausreichenden Veranlassung zur Einholung eines Rechtsgutachtens bietet.

78.  Dass, wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29/EG und Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, außerhalb der in ihrem Anhang I aufgezählten 31 Geschäftspraktiken eine – vom Senat nachstehend zu (b) sogleich durchzuführende – Einzelfallprüfung der jeweils in Rede stehenden Geschäftspraktik erforderlich ist (vgl. EuGH – Plus Warenhandelsgesellschaft – a. a. O., Rdnr. 45 nach juris), ändert nichts daran, dass die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften richtlinienkonform auszulegen sind.

79.  (b) Vorliegend hat die Beklagte mit ihrem streitgegenständlichen Internetauftritt gegen §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des – einschlägigen und nicht durch andere Vorschriften verdrängten – dänischen Gesetzes über Marktverhalten als innerstaatlich umgesetzte Form von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG verstoßen.

80.    Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob in dem Umstand, dass dem Kunden bei einer Onlinebuchung bei der Beklagten erst im vierten Buchungsschritt der Hinweis erteilt wird, dass eine Gebühr anfällt, wenn die Zahlung mit einer anderen Kreditkarte als der a… -M… C… oder der a… E… … M… C… erfolge, und es sodann noch des Anklicken eines weiteren Links bedarf, damit der Kunde die Höhe der Gebühr erfährt, bereits ein Vorenthalten der Information des Endpreises gesehen werden kann.

81.    Denn in dem erst im vierten Buchungsschritt erfolgten Hinweis auf das Entstehen einer Gebühr bei einer Kreditkartenzahlung mit anderen als den genannten a… -K… und in der erst bei Anklicken eines weiteren Links erfolgten Information über die Höhe der Gebühr liegt bei der gebotenen Einzelfallprüfung jedenfalls ein Verstoß gegen die genannten dänischen Rechtsvorschriften in richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG. Denn es fehlt an der rechtzeitigen Bereitstellung der wesentlichen Information des tatsächlichen Endpreises, nämlich des vom Kunden unter Einschluss aller Zusatzkosten schlussendlich zu zahlenden Preises. Dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich der Tatbestandsalternative des nicht rechtzeitigen Bereitstellens wesentlicher Informationen im Wortlaut des dänischen Gesetzes über Marktverhalten nicht unmittelbar Niederschlag gefunden hat, ist vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit seiner richtlinienkonformen Auslegung nicht maßgeblich. Dass der Hinweis auf den Gebührenanfall und die – noch zusätzlich das Anklicken eines Links erfordernde – Nennung der Höhe der Gebühr erst in einem so späten Stadium der Onlinebuchung nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ist, ergibt sich aus der bereits oben angeführten Erwägung, dass derjenige, der sich der Mühe unterzogen hat, die bis zum Erreichen des vierten Buchungsschritts erforderlichen Eingaben zu machen, erfahrungsgemäß auch dann, wenn ihm nun erstmals zusätzliche Kosten genannt werden, mit denen er bisher nicht zu rechnen brauchte, dazu neigen wird, die Buchung abzuschließen, um die bisher aufgewandte Mühe nicht vergeblich sein zu lassen. Die zu späte Zurverfügungstellung der wesentlichen Information des tatsächlichen Endpreises ist geeignet, den dänischen Durchschnittsverbraucher zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung, nämlich eine Flugbuchung bei der Beklagten, zu treffen, die er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen hätte, wenn er sogleich mitgeteilt bekommen hätte, dass er bei der Beklagten bei einer Kreditkartenzahlung mit anderen als den genannten a… -K… einen zusätzlichen Aufschlag auf den Flugpreis zu zahlen hat.

82.   Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den – ohnehin zur deutschen Preisangabenverordnung und vor Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG und vor deren Umsetzung ins deutsche Recht angestellten – Erwägungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2003 (– Internet-Reservierungssystem – GRUR 2003, 889). Dort hat der Bundesgerichtshof die Ermittlung und Nennung des Endpreises erst im späteren Verlauf der Onlinebuchung zwar als zulässig angesehen, dies aber nur für den – im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht gegebenen – Fall, dass der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, a. a. O., Rdnrn, 2-4, 27 nach juris). Letzteres entspricht auch der nunmehrigen Regelung in Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG.

83.   Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass auch nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der (allerdings erst) am 01.11.2008 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (EU- Luftverkehrsdienste-VO; vgl. ABl. L 293 vom 31.10.2008 S. 3-20) der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss und dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 HS 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen. Die genannte Norm hat als Verordnung der Europäischen Union allgemeine Geltung; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 249 Abs. 2 EGV, Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.

84.    Auch an dieser Stelle kann dahinstehen, ob für Kunden bei der Beklagten Buchungsalternativen zur Onlinebuchung bestehen, nämlich insbesondere ob Kunden in 235 dänischen Reisebüros sowie am Schalter der Beklagten am Flughafen Kopenhagen eine Direktbuchung ohne zusätzliche Kosten (oder mit rechtzeitigem und ausreichendem Hinweis auf die Zusatzkosten) bei Kreditkartenzahlung vornehmen können.

85.   (4) Bei diesem Verstoß handelt es sich auch um einen innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinne von § 4a Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

86.   Nach letzterer Regelung ist “innergemeinschaftlicher Verstoß” jede Handlung oder Unterlassung, die – wie vorliegend gegeben – gegen die in Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, welche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist. Auch letzteres Tatbestandsmerkmal liegt vor. Kollektivinteressen sind dann berührt, wenn die Interessen mehrerer Verbraucher durch einen Verstoß geschädigt worden sind oder geschädigt werden können, wie sich aus der Legaldefinition in Art. 3 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ergibt, wenn also nicht bloß einzelne Vertragspartner eines Lieferanten geschädigt worden sind oder geschädigt werden können (vgl. Köhler, a. a. O., § 5 UKlaG Rdnr. 4, nach welchem aber bereits ein gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorgenommener Verstoß, wie etwa eine unzulässige E-Mail-Werbung dann ausreicht, wenn er seiner Art nach auf Fortsetzung angelegt ist).

87.   Hiernach konnte die nicht rechtzeitige Nennung des tatsächlichen Endpreises durch die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Beklagte die Kollektivinteressen der Verbraucher in Dänemark schädigen, weil sich der streitgegenständliche Internetauftritt an eine Mehrzahl von Verbraucher in Dänemark richtete und diese jedenfalls infolge der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in dänisches Recht mit einer im Sinne dieser Richtlinie rechtzeitigen Nennung des tatsächlichen Endpreises rechnen konnten.

88.   bbb. Auch wenn “unmittelbar” auf das dänische Sachrecht zugegriffen wird, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, nämlich aus §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten als innerstaatlich umgesetzte Form von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG – wobei insoweit auf die oben zu aaa. (3) angestellten Erwägungen Bezug genommen werden kann – in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten (vgl. hierzu die vom Kläger eingereichte Übersetzung der beeidigten Dolmetscherin G…, Anlage K 15; auch gegenüber der Richtigkeit dieser Übersetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken). Nach letzterer Vorschrift können gesetzeswidrige Handlungen – unter welche Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten in richtlinienkonformer Auslegung zwanglos rechnen – durch Gerichtsurteil verboten werden.

89.   ccc. Hiernach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten der tenorierte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte dringt mit ihrer Auffassung, es dürfe ihr nicht untersagt werden, dänische Verbraucher zu Flugbuchungen aufzufordern, “ohne für Kreditkartenzahlungen anfallende Kosten in den Reisepreis zu inkludieren”, weil sie auch schon vor Klageerhebung die für Kreditkartenzahlungen anfallenden Kosten in den Reisepreis inkludiert habe, nicht durch. Die Beklagte hat zwar tatsächlich in den im 4. Buchungsschritt mitgeteilten Preis die Kosten für Kreditkartenzahlungen eingerechnet; sie hat allerdings in den im 2. Buchungsschritt mitgeteilten “F…” nebst Zuschlägen die Kosten für Kreditkartenzahlungen noch nicht eingerechnet. Bereits bei diesem Preis handelt es sich indes um den Reisepreis.

90.   Der dem Kläger gegenüber der Beklagten erwachsene Unterlassungsanspruch wäre auch nicht durch eine etwaige spätere Änderung des Internetauftritts der Beklagten wieder entfallen.

91.   b. Zahlungsanspruch

92.  Der Anspruch auf Ersatz der mit 189,- Euro auch der Höhe nach angemessenen vorgerichtlichen Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich – wenn man aus den oben angestellten Erwägungen konsequenterweise wieder die Einstiegsnorm des § 4a UKlaG wählt – aus §§ 4a, 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einer auch hier hilfsweise zu erwägenden unmittelbaren Anwendung dänischen Sachrechts würde der Anspruch aus § 20 Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten folgen; insoweit müsste wegen der Ähnlichkeit mit den deutschen Rechtsvorschriften ebenfalls kein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht eingeholt werden.

B.

93.  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In der Antragsanpassung lag keine Klagerücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf das offensichtlich ohnehin von Anfang an Gewollte. Hinsichtlich der im Termin vom 26.09.2011 klägerseits vorgenommenen klarstellenden Antragseinschränkung auf “Flüge von Dänemark nach Deutschland” wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Beklagte – entsprechend der einhelligen Annahme in erster Instanz – ihrer Berufungsbegründung zugrunde gelegt hatte, dass es dem Kläger um den Markt für Flüge für dänische Verbraucher von Dänemark nach Deutschland gehe.

94.   2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

95.   3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

96.   a. Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, DVBl 2009, 41, Ls. 2 und Rdnr. 19 nach juris; BGH, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rdnr. 4 nach juris; Heßler in Zöller, a. a. O., § 522 Rdnr. 38 m. H. a. Heßler, a. a. O., § 543 Rdnr. 11).

97.   Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029, LS. 3 und Rdnr. 6 nach juris; Heßler, a. a. O., § 522 Rdnr. 39, § 543 Rdnr. 12).

98.    Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (“Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung”). Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris).

99.    b. Hiernach ist die Revision nicht zuzulassen.

100.   Die Auffassung der Beklagten, die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nach § 4a UKlaG bei innergemeinschaftlichen Verstößen sei eine Rechtsfrage, welche sich künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen werde und daher klärungsbedürftig sei, überzeugt nicht. Gerade wenn man – wie vom Landgericht und wie auch vorstehend vertreten – die Prozessführungsbefugnis nicht bereits aufgrund eines Auftrags nach § 7 VSchDG als gegeben ansieht, sondern die konkreten Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 4a UKlaG einzelfallbezogen prüft, liegen die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter dem von der Beklagten insoweit angeführten Gesichtspunkt nicht vor. Hierbei ist auch zu beachten, dass gerade die wesentlichen Voraussetzungen nach §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG nicht neu sind und dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Legaldefinitionen zu § 4a UKlaG enthält.

101. Der Senat verzichtet entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf eine Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO; der Senat hat lediglich aus den oben genannten Gründen darauf verzichtet, im Rahmen der über eine richtlinienkonforme Auslegung zu leistenden Ermittlung des dänischen Sachrechts ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob ein Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen hat, ist indes vom Einzelfall abhängig, nämlich davon, wie sehr das ausländische Recht mit dem deutschen Recht verwandt ist und wie hoch daher die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Tatgerichts sind. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat vorliegend aber einzelfallbezogen deshalb nicht gesehen, weil das konkrete dänische Gesetz richtlinienkonform auszulegen ist.

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