Reisebüro wirbt mit garantiert günstigster Reise

OLG Celle: Reisebüro wirbt mit garantiert günstigster Reise

Ein Reisender bucht bei einem Reisebüro einen Urlaub in Kanada. Obwohl das Büro damit warb, stets den günstigsten Preis zu finden, fand der Kläger kurz vor seiner Abreise ein billigeres Angebot bei einem anderen Anbieter. Er verlangt nun die Erstattung des Differenzbetrages.

Das Oberlandesgericht Celle hat dem beklagten Reisebüro Recht zugesprochen. Der Werbeslogan begründe keinen rechtlichen Anspruch auf eine Preiserstattung zu Gunsten des Klägers.

OLG Celle 11 U 202/08 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 29.12.2008
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 29.12.2008, Az: 11 U 202/08
LG Hannover, Urt. v. 09.01.2008, Az: 9 O 87/08
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 29. Dezember 2008

Aktenzeichen: 11 U 202/08

Leitsatz:

2. Wirbt ein Reisebüro damit, dass es den günstigsten Reisepreis finden kann, so ist es nicht automatisch dazu verpflichtet den günstigsten Preis zu finden.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reisebüro einen Urlaub in Kanada. Das Büro warb in einer Lokalzeitung damit, dass es auf der Suche nach dem günstigsten Reisepreis behilflich ist.
Kurz vor Reisebeginn stellt der Kläger fest, dass eine identische Reise bei einem anderen Veranstalter zu einem geringeren Preis verfügbar ist. Er stellt sich die Frage, ob die Aussage des Reisebüros eine rechtliche Wirkung entfaltet und es ihm die Differenz erstatten müsse.

Das Oberlandesgericht in Celle hat in dieser Aussage keine rechtliche Wirkung gesehen.
Eine solche Wirkung könne zwar durch Werbemaßnahmen entfaltet werden, §443 I BGB, vorliegend begründe sie aber in ihrer Art und Form keinen rechtlichen Anspruch.
Die Werbung sage ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass die Preise günstiger seien als bei der Konkurrenz. Vielmehr versichere sie dem Verbraucher, dass ihm im Rahmen der Möglichkeiten des Büros der günstigste erhältliche Preis angeboten werde.

Trotz des Werbeslogans handele es sich bei der Ausschreibung des Büros um ein herkömmliches Dienstleistungsangebot. Der Reisende könne in seinem eigenen Interesse den  vorgeschlagenen Preis auf seine Günstigkeit überprüfen.

Tenor:

4. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochenab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe:

5. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.

6. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist unstreitig. Gegenansprüche, mit denen der Beklagte aufrechnen könnte, stehen ihm nicht zu.

7. Der Beklagte möchte eine Verpflichtung der Klägerin aus Werbeaussagen herleiten, die in der Lokalpostille „W. A.“ veröffentlicht wurden. Ein dort veröffentlichter Artikel enthält die Aussage „Das Reisebüro hilft bei der Suche nach dem besten Preis“ (Bl. 22 d. A.; fälschlicherweise als „K1“ bezeichnet).

8. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin für die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen haftet, weil sie – was erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen wurde (Bl. 149 d. A.) – Mitglied des Wirtschaftskreises „W. A.“ sein soll, welche die genannte Lokalpostille herausgibt.

1) Zwar kann unter engen Voraussetzungen auch eine Werbeaussage rechtliche Wirkung entfalten (§ 443 Abs. 1 BGB). Die werbliche Aussage, das Reisebüro helfe bei der Suche nach dem besten Preis, ist hier jedoch nicht geeignet, Ansprüche des Beklagten zu begründen.

2) Der (Reise-)Preis selbst ist das Ergebnis einer Kalkulation der Klägerin als Inhaberin eines Reisebüros. Diese Kalkulation beruht auf den Bedingungen, zu denen die Klägerin ihrerseits Reisen und Flüge vermitteln kann, auf der Berücksichtigung der Kosten des Betriebes sowie auf dem kalkulierten Gewinnanteil.

3) Der werblichen Aussage lässt sich weder ihrem Wortlaut noch den weiteren Umständen entnehmen, dass der angebotene Preis in jedem Fall billiger ist als derjenige der Konkurrenz. Eine Zusage, der eine solche Erklärung entnommen werden könnte, enthält diese Anpreisung ersichtlich nicht. Der Beklagte kann daher nicht einwenden, er hätte die Reise von H. nach K. im Dezember 2006 in einem anderen Reisebüro 849 € billiger haben können (Bl. 16, 150 d. A.). Es wäre wie bei jeder anderen Dienstleistung auch allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen.

9. Der Beklagte möchte Ansprüche gegen die Klägerin weiter daraus herleiten, dass sie ihn anlässlich seines Wunsches, im Mai 2008 im M. Hotel in W. übernachten zu wollen, nicht auf eine in W. stattfindende Messe und die damit verbundenen Preiserhöhungen im dortigen Hotelgewerbe hingewiesen hat (Bl. 16, 150 d. A.). Eine solche Hinweispflicht unterstellt, behauptet der Beklagte eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung. Er ist daher für diese Behauptung beweisbelastet. Die Klägerin hat dazu behauptet, der Beklagte habe das Reisedatum 7. bis 11. Mai 2008 wegen der Pfingstfeiertage als feststehend bezeichnet. Beweis für den Ablauf der Gespräche anlässlich der Buchung hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte ist damit jedenfalls beweisfällig geblieben.

10. Hinsichtlich der Hawai-Reise im August 2007 (Bl. 17, 151 d. A.) gelten die obigen Ausführungen unter 1. Ein Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 61, 70 € besteht damit nicht.

11. Der Beklagte hat auch keinen Gegenanspruch in Höhe von 200 € aufgrund der Buchung des Hotels H. W. statt des Hotels S. W. (Bl. 18, 152 d. A.). Zum einen ist der Beklagte für seine Behauptungen auch hier beweisfällig geblieben. Zum anderen kann – unterstellt, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten das billigste Hotel zu vermitteln – eine Verletzung dieser Pflicht durch die Klägerin nur dann angenommen werden, wenn es ihr möglich gewesen wäre, dieses Hotel billiger zu buchen. Dies hat die Klägerin in Abrede gestellt (Bl. 38 d. A.).

12. Gegenansprüche des Beklagten wegen des Fluges nach Sacramento (Bl. 19, 152 d. A.) bestehen gleichfalls aus den zu 1. genannten Gründen nicht.

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