Kündigung eines Ferienhausvertrages

AG Ahrensburg: Kündigung eines Ferienhausvertrages

Der Kläger hatte mit der Beklagten ein Ferienhausvertrag, welchen er aufgrund von schlechten Gerüchen innerhalb des Ferienhauses, kündigen wollte. Die Beklagte versuchte den vermeindlichen Mangel zu beheben. Dies hat nach Ansicht des Klägers nicht geholfen, sodass er das Ferienhaus vorzeitig verließ.

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied zugunsten der Beklagten, da die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht gegeben sind.

AG Ahrensburg 41 C 53/99 (Aktenzeichen)
AG Ahrensburg: AG Ahrensburg, Urt. vom 28.03.2002
Rechtsweg: AG Ahrensburg, Urt. v. 28.03.2002, Az: 41 C 53/99
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Schleswig-Holstein-Gerichtsurteile
Amtsgericht Ahrensburg
1. Urteil vom 28. März 2002
Aktenzeichen 41 C 53/99

Leitsätze:

2. Ein einmalig fehlgeschlagener sofortiger Abhilfeversuch macht die Fristsetzung noch nicht unzumutbar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten für einen gewissen Zeitraum ein Ferienhaus. Dort angekommen, bemerkte der Kläger einen unangenehmen Geruch, nach Benutzung der sanitären Anlage. Dies deutete auf einen Fehler der Entlüftung der Sickergrube hin. Als der Kläger der Beklagten davon berichtete bemühte sie sich ihrerseits dies zu beheben, indem sie einen Handwerker bestellte. Nach Aussagen des Klägers war nach dem Beseitigungsversuch der Geruch allerdings immer noch zu riechen, sodass er den Ferienhausvertrag kündigen wollte. Er verließ dieses vorzeitig und ließ den Schlüssel dort im Briefkasten zurück.

Allerdings muss für eine wirksame Kündigung eine angemessene Fristsetzung zur Abhilfe, sowie eine Kündigungserklärung vom Kläger vorliegen. Ebenso müsste dieser einen Reisemangel beweisen können. Hier ist es jedoch so, dass der Gestank in dem Ferienhaus, als geltend gemachter Reisemangel, nicht hinreichend bewiesen werden konnte und der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist gesetzt hat, in der sie die Möglichkeit bekam den vermeintlichen Mangel zu beheben. Auch der erste fehlgeschlagene Abhilfeversuch macht eine Fristsetzung nicht entbehrlich. Auch fehlt es eindeutig an einer Kündigungserklärung. Das bloße Abreisen reicht allein noch nicht aus, um eine konkludente Kündigungserklärung anzunehmen.

Folglich fehlen die Voraussetungen einer wirksamen Kündigung. Das Amtsgericht Ahrensburg entschied somit zulasten des Klägers. Ihm steht also nicht die Rückzahlung des Reisepreises zu.

Tenor:
4. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der klagenden Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der beklagten Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Reisepreises.
6. Der hat bei der Beklagten ein Ferienhaus in Dänemark für die Zeit vom 17.08.1998 bis zum 07.09.1998 zu einem Preis von DM 2.600,00 gebucht.
7. Am Tag nach der Ankunft erklärte der Kläger telefonisch gegenüber der Beklagten, in dem Haus würde es nach Benutzung der Sanitäranlagen unerträglich stinken. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls beauftragte die Beklagte einen Handwerker, der sich um die Sache kümmern sollte.
8. Da die Abhilfebemühungen aus Sicht des Klägers erfolglos waren, reiste er mit seiner Mitreisenden noch am selben Tag ab und mietete sich ein anderes Ferienhaus. Über die aus seiner Sicht erfolglosen Abhilfebemühungen durch den Handwerker und die Abreisebemühungen informierte der Kläger die Beklagte nicht. Den Schlüssel für das Haus hinterließ der Kläger im dortigen Briefkasten.
9. Der Kläger ist der Ansicht, er sei wegen des unerträglichen Gestankes in dem Haus zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Es habe nach Benutzung der Sanitäranlagen unerträglich gestunken, was auf einen Fehler der Entlüftung der Sickergrube hindeute. Eine Frist zur Abhilfe sei hier entbehrlich gewesen, da die Abhilfebemühungen fehlgeschlagen waren und die Beseitigungsbemühungen des Handwerkers einer Verweigerung der Abhilfe gleichgekommen seien. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten durch das Telefonat eine Abhilfefrist gesetzt.
10. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.600,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1998 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des Ferienhauses. Die Eigentümer des Hauses hätten bei der Benutzung zuvor keinen Geruch festgestellt. Das Haus sei ordentlich gereinigt an den Kläger übergeben worden. Einen unerträglichen Gestank habe auch der Handwerker S. nicht festgestellt.
13. Außerdem meint die Beklagte, der Rückzahlungsanspruch des Klägers scheitere an dem Fehlen einer Fristsetzung vor der Kündigung und an der Abgabe einer Kündigungserklärung. Im übrigen habe der Kläger nicht ernsthaft Gelegenheit zur Abhilfe gegeben. Sein Abreiseentschluss habe bereits von vornherein festgestanden. Beim Erscheinen des Handwerkers hätten die Koffer zum Zwecke der Abreise bereits auf der Terrasse gestanden.
14. Das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und S. im Wege der Rechtshilfe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Vernehmungsniederschriften des AGs Freiburg (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) und des AGs Ringköbing/Dänemark (Bl. 78 ff. der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe:
15. Die Klage ist unbegründet.
16. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 I 2 1. Alt. BGB liegen nicht vor. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Reisepreises ist nicht durch die Kündigung des Reisevertrages entfallen.

17. Zum einen lagen die Voraussetzungen der Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e BGB nicht vor, zum anderen fehlt es auch an einer Kündigungserklärung.
18. Die Kündigungsvoraussetzungen lagen nicht vor, weil der Kläger nicht das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels beweisen konnte. Im übrigen fehlte es aber auch an der nach § 651 e II BGB erforderlichen vorherigen Fristsetzung für die Abhilfe. Dass das Ferienhaus nach Benutzung der Sanitäranlagen unzumutbar gestunken hat, konnte der Kläger nicht beweisen.

19. Zwar hat die Mitreisende des Klägers, die Zeugin N., in ihrer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bestätigt, dass nach dem Benutzen der Sanitäranlagen ein starker Geruch nach Schwefel-Wasserstoff-Gemisch sich im Haus ausbreitete. Jedoch hat der Zeuge S. dieser Schilderung widersprochen und erklärt, es sei lediglich ein schwacher Geruch bemerkbar gewesen, der nach seiner Einschätzung nach an den Geruch eines alten Schrankes erinnerte oder der in alten Häusern typisch ist und von ihm jedenfalls nicht als störend empfunden wurde. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge hat ohne erkennbare Widersprüche den Sachverhalt geschildert. Ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits, welches seiner Glaubwürdigkeit entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, es sei zu vermuten, dass der Zeuge ständig von der Beklagten beauftragt wird, handelt es sich um eine unbeachtliche Vermutung ins blaue hinein. Der Zeuge hat jedenfalls angegeben, er erinnere sich an den Namen seines Auftraggebers nicht mehr.

20. Da der Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels trägt, wirkt sich die negative Beweisergiebigkeit zu Lasten des Klägers aus.

21. An den Kündigungsvoraussetzungen fehlt es im übrigen aber auch deshalb, weil der Kläger der Beklagten keine Frist für die Abhilfe gesetzt hat. Die Fristsetzung ist nach § 651 e II BGB Voraussetzung für die Kündigung. Die Behauptung des Klägers, er habe in dem Telefonat mit der Beklagten eine Frist gesetzt, ist jedenfalls zu unsubstantiiert. Die Fristsetzung wurde auch nicht durch das von dem Kläger behauptete telefonische Abhilfeverlangen und die Abreiseandrohung ersetzt. Die Fristsetzung muss zusätzlich zu dem Abhilfeverlangen erfolgen. Die Äußerung der Beklagten, sie werde sich sofort um Abhilfe bemühen, machte die Fristsetzung für den Kläger ebenfalls nicht obsolet. Die Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich nach § 651 II S. 2 BGB.
22. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Abhilfe verweigert hat oder dass die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt war. Denn die Beklagte hat durch ihre Erklärungen am Telefon gerade unterstrichen, dass sie gewillt ist, für Abhilfe des behaupteten Mangels zu sorgen. Eine Verweigerung der Abhilfe liegt hiernach nicht vor. Auch in dem Verhalten des herbeigerufenen Handwerkers liegt keine Verweigerung der Abhilfe, zumal die Beklagte sich etwaige Erklärungen über die Erfolgsaussichten bestimmter Maßnahmen nicht als Ablehnung zur Mängelbeseitigung zurechnen lassen muss. Auch war die Fristsetzung hier selbst dann nicht unzumutbar, wenn man von einem fehlgeschlagenen Abhilfeversuch ausgeht.

23. Ein einmalig fehlgeschlagener sofortiger Abhilfeversuch macht die Fristsetzung noch nicht unzumutbar. Insbesondere hätte der Kläger bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Ferienhauses der Beklagten die Gelegenheit gegeben müssen, notfalls eine gleichwertige Ersatzunterkunft zu besorgen. Dass der Geruch in dem Haus derartig intensiv war, dass ein weiteres Abwarten dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, steht nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht fest.

24. Schließlich fehlt es aber auch an einer Kündigungserklärung. Eine ausdrückliche Kündigungserklärung von Seiten des Klägers hat dieser während der vereinbarten Reisezeit unstreitig nicht abgegeben. Zwar kann die Kündigung auch konkludent, etwa durch die Abreise, erklärt werden. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der Reisende auch damit rechnen kann, dass sein Verhalten von dem Kündigungsempfänger auch als Kündigung aufgefasst werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Abreise ohne irgendwelche Mitteilungen erfolgt und der Schlüssel des Ferienhauses – wie hier – lediglich in den dortigen Briefkasten geworfen wird.
25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Ahrensburg: Kündigung eines Ferienhausvertrages

Verwandte Entscheidungen

OLG Köln, Urt. v. 24.02.1993, Az: 13 U 178/92
AG Hamburg, Urt. v. 27.02.2002, Az: 10 C 541/01

Berichte und Besprechungen

Spiegel: Mängel im Ferienhaus berechtigen nicht zu sofortiger Abreise
Frankfurter Tabelle: Entschädigung für Urlaubsmängel
Forum Fluggastrechte: Voraussetzung für Kündigung eines Ferienhausvertrages
Passagierrechte.org: Ferienhausvertrag kündigen

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.