Unzulässige Beförderungsverweigerung

AG Erding: Unzulässige Beförderungsverweigerung

Ein Urlauber buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Wegen Überbuchung wurde einigen Fluggästen, darunter auch dem Kläger, die Beförderung verweigert. Er verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Zum einen hätte der Kläger den gebuchten Flug wegen einer Verspätung seinerseits ohnehin verpasst, zum anderen habe sie den Flug lediglich ausgeführt, Vertragspartner sei eine Partnergesellschaft gewesen.

Das Amtsgericht Erding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Da die Beförderungsverweigerung zeitlich vor dem geplanten Abflug kundgetan wurde, spiele die Verspätung des Klägers keine Rolle. Als ausführendes Flugunternehmen sei die Airline zudem für die verschuldete Nicht-Beförderung verantwortlich.

AG Erding 4 C 309/06 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 05.07.2006
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 05.07.2006, Az: 4 C 309/06
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Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 05. Juli 2006

Aktenzeichen: 4 C 309/06

Leitsatz:

2. Ausführendes Flugunternehmen haftet für verschuldete Nicht-Beförderung.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem privaten Flugunternehmen einen Linienflug. Die Partnergesellschaft, die den Flug ausführen sollte, verweigerte dem Kläger jedoch die Beförderung. In der Folge verlangt dieser eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Zum einen sei sie nicht Vertragspartner, sondern sollte den Flug lediglich ausführen, zum anderen habe sich der Kläger am Abflugtag verspätet, weßhalb eine Beförderung ohnehin nicht habe stattfinden können.

Das Amtsgericht Erdingen hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe einem Fluggast im Falle einer verschuldeten Nicht-Beförderung eine angemessene Ausgleichszahlung zu. Maßgeblich hierfür sei nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, wer Vertragspartner des Fluggastes geworden sei, sondern vielmehr wer den Flug tatsächlich ausführe und somit auf dessen Umsetzung unmittelbaren Einfluss habe.

Auch die Verspätung des Kläger stehe einem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Entscheidend für die Anspruchsbegründung sei ausschließlich die einseitig von der Airline zu erbringende Leistung. Etwaige Reserveursachen in der Person des Klägers seien hierfür nicht von Belang.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 400,00 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.8.2005 sowie vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 40,72 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Das Urteil bedarf gem. § 313 a Abs. 1 ZPO keines Tatbestandes.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage war gem. §§ 29, 35 ZPO örtlich zulässig beim AG Erding erhoben.

7. Nach Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/2004 hat das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen, denen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wurde, unverzüglich die Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 und die Unterstützungsleistung gem. Art. 9 zu erbringen.

8. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Erfüllungsort für die Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung 261/2004 der Ort ist, an dem die Nichtbeförderung eintritt. Hier der Flughafen München, der in die Zuständigkeit des AGs Erding fällt. Die Klage war daher hier zulässig erhoben.

9. Die Klage ist auch begründet.

10. Gem. Art. 7 der genannten EU-Verordnung erhält ein Fluggast Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km. Hierbei wird nur darauf Bezug genommen, dass eine Nichtbeförderung vorliegt. Die EU-Verordnung verpflichtet zur Ausgleichszahlung das ausführende Luftfahrtunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen Charter- oder Linienflug handelt.

11. Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht Vertragspartnerin war, sondern der Flug über … gebucht wurde. Die EU-Verordnung stellt insoweit nicht auf den Vertragspartner ab, sondern auf das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies war vorliegend die Beklagte.

12. Rückgriffsrechte der Beklagten gegenüber Dritten sind nicht beschränkt. In den Gründen für die EU-Verordnung hat der EU-Gesetzgeber festgelegt, dass diese Verordnung Ansprüche des ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht einschränken, nach geltenden Rechts Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu verlangen.

13. Darüberhinaus heißt es in den Gründen jedoch auch, dass die Zahl der gegen ihren Willen … nichtbeförderten Fluggäste dadurch verringert werden soll, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern und denjenigen, die letztliche nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen.

14. Vorliegend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zwei Minderjährigen die Beförderung verweigert hat. Gem. Art. 2 Ziff. i dürften auch Minderjährige unter Personen mit eingeschränkter Mobilität fallen, die einer besonderen Fürsorgepflicht der Fluggesellschaft unterliegen. Hier hat die Beklagte weder darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszahlung gefordert werden kann, noch hat sie Betreuungsleistungen erbracht.

15. Die Ausgleichszahlung ist auch nicht deswegen entfallen, weil der Kläger etwa zu spät zum Abfertigungsschalter gekommen wäre.

16. Nach der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin … hat man sich 90 min. vor Abflug beim Abfertigungsschalter eingefunden. Dort habe es eine sehr lange Schlange gegeben. Es sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass Personen, die einen Abflug nach … haben, an den Abflugschalter vortreten sollten. Man habe sich zunächst in der Schlange eingeordnet. Nachdem dann längere Zeit nichts passiert sei, sei man ca. 65 min. vor Abflug an der Schlange vorbei zum Schalter gegangen. Dann sei mitgeteilt worden, dass der Flug überbucht sei und die beiden Jugendlichen keinen Sitzplatz erhalten könnten.

17. Der Kläger hat sich ausreichend vor Abflug, nämlich 90 min. bei einem Flug in die …, am Flughafen eingefunden. Die Fluggesellschaft hat bei langen Schlangen am Abfertigungsschalter dafür zu sorgen, dass Personen, die einen baldigen Abflug haben aus der Schlange herausgerufen werden. Dies ist nach Kenntnis des Gerichts an allen Großflughäfen üblich. Die Zeugin … hat angegeben, dass hierzu keinen Hinweis gegeben habe.

18. Wenn die Beklagte vor Ort nicht in der Lage ist, große Passagiermengen in einer Zeit von 90 min. vor Abflug abzufertigen, kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Zudem hatte der Kläger ein bezahltes und gebuchtes Ticket und wurde nicht wegen Verspätung am Schalter zurückgewiesen, sondern wegen Überbuchung des Fluges. Er hat daher Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 b der EU-Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von 400,00 EUR.

19. Darüberhinaus hat er Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten. Die Rechnung der Rechtsanwältin … ging an den Kläger persönlich. Die Vollmacht in Sachen … haben die Eltern unterschrieben. Sie waren Erziehungsberechtigte. Dies begegnet insoweit keinen Bedenken. Die Berechnung war nicht zu beanstanden.

20. Zinsen ergeben sich aus Gesetz gem. den §§ 286, 288 BGB.

21. Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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