Technischer Defekt ist nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand

LG Darmstadt: Technischer Defekt ist nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand

Wegen eines technischen Defekts kommt ein Fluggast erst mit einer Verzögerung von 53 Stunden an seinem Zielflughafen an. Er verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer erheblichen Flugverspätung.

Das Amtsgericht Darmstadt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil in einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, läge keine Haftungsbefreiung zu Gunsten der Airline vor.

LG Darmstadt 7 S 66/10 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 01.12.2012
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, Az: 7 S 66/10
AG Rüsselsheim, Urt. v. 06.05.2010, Az: 3 C 1198/09
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 01. Dezember 2010

Aktenzeichen: 7 S 66/10

Leitsatz:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ereignis, welches unbeherrschbar ist und sich nicht im üblichen Risikobereich des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens befindet.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung, weil seine Ankunft am Zielflughafen sich um mehr als 53 Stunden verzögerte.
Die Airline verweigert die Zahlung. Mit der Begründung, dass die Ursache für die Verspätung ein technischer Defekt war. Dieser sei ein außergewöhnlicher Umstand, der sie von einer Haftung befreie.

Das Landgericht Darmstadt hat zu Gunsten des Klägers entschieden.
Kommt es zu einer Flugverspätung steht den Fluggästen grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Von diesem Anspruch kann das Luftfahrtunternehmen, durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004,  befreit werden.
Ein außergewöhnlicher Umstand wird begründet, wenn die Flugverspätung durch Ereignisse verursacht wird, welche nicht im Rahmen des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens üblich sind. Zudem müssen diese Ereignisse auch unbeherrschbar sein.

Somit stellt ein technischer Defekt nicht immer einen außergewöhnlichen Umstand dar, da diese auch zwischen Wartungsintervallen auftreten können, was zum Risiko des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens gehört.
Dem Kläger wurde die Ausgleichszahlung folglich zugesprochen.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 06.05.2010 (Az.: 3 C 1198/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt (1. Instanz: 1.265,48 €).

Gründe:

5. Die Kläger buchten bei der … eine Pauschalreise, bei der die Beklagte den Rückflug von Cancun nach Frankfurt am Main auszuführen hatte.

6. Der Rückflug war für den 03.01.2009, 16.00 Uhr, mit geplanter Ankunft in Frankfurt am Main am 04.01.2009 um 09.00 Uhr vorgesehen. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst am 05.01.2009 gegen 23.00 Uhr; die Landung in Frankfurt am Main erfolgte am 06.01.2009 um 15.25 Uhr, also mit einer Verspätung von rund 54 Stunden und 30 Minuten.

7. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger neben der Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 65,48 € eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,00 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insgesamt also 1.265,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2009. Ferner begehren die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 184,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

8. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 600,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2009 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

9. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

10. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch rechtzeitig begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

11. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

12. Auf Grund dieser ordnungsgemäß erhobenen Feststellungen und auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz hat das Amtsgericht der Klage in dem erkannten Umfang zu Recht stattgegeben.

13. Den Klägern steht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für den verspätet durchgeführten Flug von Cancun nach Frankfurt am Main zu.

14. In seinem Urteil vom 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof (Az: C 402/07 und C 432/07) nämlich mittlerweile entschieden:

15. „1. Art. 2 Buchst. I sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

16.

1) Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

2) Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

17. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.“

18. Mit Urteil vom 18.02.2010 (Az: Xa ZR 95/06) hat der Bundesgerichtshof daraufhin in dem von ihm dem EuGH vorgelegten Verfahren entschieden, dass die dortigen Kläger Ausgleichsansprüche nach der EG-VO Nr. 261/2004 geltend machen können. Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO stehe dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreiche und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

19. Zwar habe eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung nicht stattgefunden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt werde.

20. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs sei gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung gegeben.

21. Wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung vorliegen würden, stehe dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt seien, der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreiche. Dann würden die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vorliegen.

22. Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung nicht bestehen, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht habe und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen sei.

23. Ausgehend von diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte den Klägern eine Ausgleichsleistung von insgesamt 1.200,00 Euro.

24. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, wonach die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 EG-VO).

25. Die vorliegende Flugverspätung ist auf einen technischen Defekt, nämlich einen Riss im Gehäuse des Spoilers Actuator Nr. 8 zurückzuführen, der dazu geführt hat, dass auf dem Weg zur Startbahn Hydraulikflüssigkeit ausgelaufen ist. Die deshalb erforderliche Reparatur unter Verwendung eines entsprechenden Ersatzteiles, welches erst eingeflogen werden musste, führte im Ergebnis zu der hier vorliegenden Abflugsverzögerung und der korrespondierenden Ankunftsverspätung.

26. Trotz der von der Beklagten vorgetragenen ordnungsgemäßen Überprüfung des Bauteils im Rahmen eines inneren Leckage-Checks knapp 3.000 Flugkilometer zuvor ist nunmehr ein Riss im Spoilergehäuse festgestellt worden, der entweder bei dem äußeren Leckage-Check vor dem hier streitgegenständlichen Flug nicht entdeckt wurde bzw. nicht erkennbar war; das Flugzeug befand sich bereits auf dem sog. Taxi-way zur Startbahn, als sich der Defekt durch Austreten von Hydraulikflüssigkeit bemerkbar machte.

27. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung lässt zwar offen, ob zu „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne der Verordnung auch „unvorhersehbare technische Probleme“ des Fluggeräts zählen.

28. Die Frage wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt.

29. Nach einer Ansicht können technische Defekte grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.05.2010, Az: 7 U 199/09, – juris –; LG Köln, Urteil vom 29.04.2008, Az: 11 S 176/07, abgedruckt in RRa 2008, 185 ff = NJW-RR 2008, 1587; LG Berlin, Urteil vom 07.02.2008, Az: 57 S 26/07, abgedruckt in RRa 2008, 89)

30. Zur Begründung wird angeführt, nicht haltbar sei die Behauptung, technische Mängel hätten – von Außenwirkungen abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder oder mangelhafter Wartung, Bedienungsfehlern oder Ähnlichem. Trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle lasse es sich zuweilen nicht verhindern, dass ein Einzelteil vor der nächsten fälligen Wartung defekt wird, z. B. wegen vorzeitiger Materialermüdung oder wegen übermäßiger Beanspruchung. Flugzeuge seien besonders komplexe technische Geräte, bei denen durchaus flug- oder sicherheitstechnisch bedeutsame Bauteile von plötzlichen oder unvorhersehbaren technischen Defekten betroffen sein könnten. Auch verbiete sich eine Heranziehung der englischen Begriffe, denn in Deutschland sei die deutsche Fassung der Verordnung maßgebend. Somit dürften zu „Flugsicherheitsmängeln“ alle Mängel, insbesondere aber technische Mängel zu zählen sein, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Fluges auswirken könnten. Es müsse jedoch ein „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ sein, der zudem auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können (vgl. Müller-Rostin, a. a. O.)

31. Nach anderer Ansicht ist das zur Annullierung eines Fluges führende Vorliegen eines technischen Defekts nicht geeignet, den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu führen (vgl. AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.02.2010, Az: 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001; AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az: 132 C 304/07, – juris). Denn technische Probleme hätten – von Außeneinwirkungen wie Vogelschlag oder Hagel abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung, in Bedienungsfehlern der Piloten oder Ähnlichem und lägen daher allein in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Insbesondere seien sicherheitsrelevante Bauteile oder Instrumente stets mehrfach an Bord, um sicherzustellen, dass das Flugzeug noch sicher fliegen könne, wenn eines davon einmal ausfällt (Redundanz). Ein „außergewöhnlicher Umstand“ könne bei technischen Problemen aber auch aus einem anderen Grund nicht angenommen werden: Im Erwägungsgrund 14 der Verordnung finde sich eine Auflistung von „außergewöhnlichen Umständen“, darunter auch die „unerwarteten Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcoming“). Dem gegenüber stehe die Lufttüchtigkeit („airworthiness“) eines Flugzeugs. Dazu bestimme § 25 LuftBO, dass ein Flugzeug stets in einem solchen technischen Zustand sein müsse, dass es sicher fliegen kann. Nicht lufttüchtig sei ein Flugzeug immer dann, wenn technische Mängel aufträten, z. B. ein Reifen oder das Fahrwerk beschädigt sei oder ein Leck in der Treibstoffanlage auftrete oder ein Triebwerkschaden festgestellt werde. Wenn aber der Erwägungsgrund 14 der Verordnung nur auf „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcomings“), nicht aber auf die Lufttüchtigkeit abstelle, ergebe sich, dass dieser Begriff gerade nicht technische Mängel eines Flugzeugs erfasse (vgl. Schmid a. a. O, S. 1844, 1845 m. w. N.).

32. Die Kammer schließt sich im Grundsatz der letztgenannten Ansicht an.

33. Das Risiko, dass an dem Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt nämlich grundsätzlich in die betriebliche Sphäre der Beklagten. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Gründe vorgetragen, wonach dieses technische Problem seine Ursache in von der Beklagten nicht beherrschbaren Umständen hatte. Der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 der genannten EG-VO nicht.

34. Es geht dabei auch nicht um subjektive Vorwerfbarkeit oder gar Vermeidbarkeit des Defekts, sondern allein darum, dass sich hier das unternehmerische Risiko des Ausfalls eines „Arbeitsgeräts“ realisiert hat. Sollte es sich um einen vom Flugzeughersteller zu vertretenden Konstruktionsfehler, Material- oder Fabrikationsfehler handeln, bestehen möglicherweise Rückgriffsansprüche der Beklagten diesem gegenüber, den für den konkreten Flug gebuchten Passagieren kann dies im hier entscheidungserheblichen Innenverhältnis nicht entgegengehalten werden. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH kann zwar auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit der Maschine beeinträchtigen kann. Im Zusammenhang mit einem solchen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO berufen, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 23; BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07).

35. Dabei bemisst sich das Kriterium der Beherrschbarkeit insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. An ihr fehlt es, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt (EuGH a. a. O., Tz. 26). Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen EG-VO maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt (so auch AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001). Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ist danach – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Sicherheitsmangel“ – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. Der hier von der Beklagten geschilderte technische Defekt am Fluggerät selbst fiel eindeutig in die betriebliche Sphäre der Beklagten und damit in ihren Einfluss- und Verantwortungsbereich.

36. Der bloße Umstand, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an dem als fehlerhaft ausgetauschten Teil vorgenommen hat, reicht nicht für den Nachweis aus, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO ergriffen hat, um eine große Verspätung zu verhindern (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07; BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07).

37. Es kann auch kein Abgrenzungskriterium sein, ob ein Defekt selten vorkommt, so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist. Es fehlen bereits Anknüpfungstatsachen bzw. statistische Zahlen, inwieweit es sich um Vorkommnisse bei dieser Fluggesellschaft, aller Fluglinien weltweit, bei genau diesem Flugzeugtyp, dieser Baureihe oder bei Flugzeugen dieses Hersteller überhaupt handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dieses Unterscheidungsmerkmal nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, hier als Abgrenzungsmerkmal zwischen einem außergewöhnlichen und einem gewöhnlichen Umstand herangezogen zu werden.

38. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Anrechnung gemäß Art. 12 der EG-VO 261/2004 erklärt. Der Reiseveranstalter hat ausweislich des von Klägerseite vorgelegten Schreibens vom 27.02.2009 einen Betrag von insgesamt 1.045,– € als pauschale Minderung im Hinblick auf den erheblich verspäteten Rückflug der dort gebuchten Pauschalreise gezahlt.

39. Die Kammer sieht sich aufgrund der eindeutigen Formulierung der Vorschrift des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aus Rechtsgründen gehindert, hier die von der Beklagten begehrte Anrechnung vorzunehmen.

40. Selbst wenn man aufgrund der Intention des Verordnungsgebers hier auch einen Minderungsanspruch unter die in der Vorschrift erwähnten „Schadensersatzanspruch“ subsumiert (vgl. Dr. Hans-Georg Bollweg, Luftverkehrsrechtliche Ausgleichszahlungen und reisevertragliche Gewährleistung – Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – RRa 2009, 10-17, abgedr. in juris) kann gemäß Art. 12 Abs. 1 nur eine gewährte Ausgleichszahlung auf einen solchen „Schadensersatzanspruch“ angerechnet werden und eben nicht umgekehrt (vgl. dazu auch LG Landshut, Urteil vom 18.12.2009, Az. 12 S 1250/09, abgedruckt bei juris und BeckRS 2010, 02586).

41. In der Verordnung ist zudem nicht geregelt, wie diese Anrechnung konkret vorzunehmen ist, insbesondere wem dieses Recht zur Anrechnung überhaupt und unter welchen Voraussetzungen zusteht und bis zu welchem Zeitpunkt die Anrechnung zu erfolgen hat. Die in diesem Zusammenhang von Führich (Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, MDR-Sonderbeilage 7/2007, S. 1, S. 11 unter X 2 b) vertretene Auffassung, es bestehe eine gerichtliche Bindungswirkung für den Fall, dass der Schuldner (also die Fluggesellschaft) eine außergerichtliche Anrechnung vorgenommen habe, verhilft der Beklagten hier aus zweierlei Gründen nicht zum Erfolg. Zum einen hat vorliegend keine außergerichtliche Anrechnung stattgefunden, sondern die Beklagte hat überhaupt erst während des anhängigen Rechtsstreits diese Erklärung abgegeben. Zum anderen ergibt sich weder aus der Verordnung selbst noch aus anderen Grundsätzen eine unserer Rechtsordnung im Übrigen auch fremde Bindungswirkung dergestalt, dass die spätere gerichtliche Überprüfung einer Anrechnung nicht möglich sein soll.

42. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass es in Fällen wie diesem – durch den Pauschalreiseveranstalter regulierte Minderungsansprüche allein wegen der Flugverspätung – eine Doppelentschädigung unbillig erscheint und die Möglichkeit einer Anrechnung von der Zufälligkeit der Reihenfolge der Geltendmachung und Gewährung von Ansprüchen abhängt. Aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) sieht sich die Kammer aber gehindert, eine entsprechende Anrechnung vorzunehmen.

43. Nach alledem war die zulässige Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

44. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

45. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils.

46. Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung gemäß Art. 12 der erwähnten EG-Verordnung zu erfolgen hat und ob die von einer Fluggesellschaft vorgenommene Anrechnung überhaupt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wegen des sich aus dem vorliegenden Verfahren ergebenden unterschiedlichen Meinungsstandes bedarf die Frage einer Klärung durch den Bundesgerichtshof, der auch über eine eventuelle Aussetzung und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur allgemeinverbindlichen Klärung der entscheidungserheblichen Problematik zu befinden haben wird. Es ist auch zu erwarten, dass diese Frage künftig in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: LG Darmstadt: Technischer Defekt ist nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand

Verwandte Entscheidungen

LG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2011, Az: 2-24 S 130/11
LG Frankfurt, Urt. v. 03.03.2011, Az: 2-24 S 108/10

Berichte und Besprechungen

Focus: Wird bei Flugverspätungen entschädigt?
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Die Welt: BGH nimmt Flugverspätungen unter die Lupe
Forum Fluggastrechte: Technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand
Passagierrechte.org: Ausgleich bei Verspätung wegen technischen Defekts

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.