Standard der Hotelunterkunft bei Flugverschiebung

AG Frankfurt: Standard der Hotelunterkunft bei Flugverschiebung

Weil der von ihnen gebuchte Flug unplanmäßig erst am Folgetag abflog, wurde zwei Passagieren von ihrer Fluggesellschaft ein Hotel zur Übernachtung angeboten. Da dieses zwei Stunden vom Flughafen entfernt war, buchten die Fluggäste ein Zimmer in einem hochklassigen Hotel unmittelbar am Flughafen.
Sie verlangen von der Airline nun die Erstattung ihrer Auslagen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Forderung der Kläger abgelehnt. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regele lediglich, dass Passagieren bei einer Flugverspätung ein Hotel gebucht werden müsse. Anforderungen zur  Entfernung oder Hotelstandards seien nicht aufgeführt.

AG Frankfurt 30 C 1275/12 (71) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 25.09.2012
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 25.09.2012, Az: 30 C 1275/12 (71)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 25. September 2012

Aktenzeichen: 30 C 1275/12 (71)

Leitsatz:

2. Wird ein Flug erst am nächsten Tag ausgeführt, muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eine Unterkunft stellen.

Hierbei reicht es auch, dass die Unterkunft eine einfache Möglichkeit zur Nächtigung und Körperpflege, sowie Speisemöglichkeit aufweist.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten einen Flug von Dubai nach Frankfurt am Main für 14.00 Uhr. Tatsächlich wurde der gebuchte Flug jedoch erst um 13.30 Uhr des folgenden Tages ausgeführt.
Die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, bot den Klägern eine Unterkunft in einem zwei Stunden entfernten Hotel an, was die Kläger ablehnten und daraufhin selbstständig ein besseres Hotel am Flughafen buchten.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückerstattung der Hotelkosten, was das Amtsgericht Frankfurt jedoch mit folgender Begründung ablehnte:

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Forderungen der Kläger abgelehnt. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regele lediglich, dass den Reisenden eine Unterkunft gestellt werden müsse, jedoch ohne weiterer Einzelheiten.
Nach Art. 9 VO habe die Airline eine Betreuungspflicht für ihre Fluggäste, bei deren Verletzung ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.
Vorliegend sei jedoch keine Pflichtverletzung seitens der Airline erkennbar. Die Airline habe ein Hotel mit einfacher Möglichkeit zur Nächtigung, Körperpflege und Frühstück bereitgestellt.
Ein üblicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB werde ihnen daher nicht zugesprochen.

Tatbestand:

4. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Flugverspätung in Anspruch.

5. Die Kläger buchten als Bestandteil einer Pauschalreise den Flug DE 6345 der Beklagten von Dubai nach Frankfurt am Main (Distanz 4.850 km), mit planmäßiger Abflugzeit am 19.2.2012 um 14:00 Uhr und planmäßiger Ankunftszeit um 18:10 Uhr (jeweils Ortszeit). Tatsächlich erfolgte der Abflug erst am 20.2.2012 um 13:30 Uhr.

6. Die Beklagte bot den Klägern in Dubai eine Hotelunterbringung in einer Entfernung von ca. 2 Stunden Fahrtdauer (einfache Strecke) vom Flughafen Dubai an. Dies lehnten die Kläger ab und buchten ein Hotelzimmer im Flughafenbereich.

7. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 4.3. 2012 unter Fristsetzung bis zum 19.3.2012 zur Zahlung der Klageforderung auf.

Entscheidungsgründe:

8. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

9. Die Kläger können die begehrte Ausgleichszahlung aus Art. 5, 6 und 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO) von der Beklagten verlangen.

10. Auch wenn der Wortlaut der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nur bei Flugannullierungen vorsieht, sind die vorgenannten Artikel dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VO verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07–Sturgeon u.a., RRa 2009, 282; BGH, Urt. v. 18.2.2010 –Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93; Urt. v. 28.2.2010–Xa ZR 164/07, RRa 2010, 151).

11. Soweit die Beklagte rügt, dass die Kläger eine entsprechende Ankunftsverspätung nicht dargelegt hätten, verfängt dies nicht. Unstreitig lag eine Abflugverspätung von mehr als 23 Stunden vor. Dies bedingt zumindest nach dem derzeitigen Stand der Antriebstechnik notwendig auch eine mindestens drei Stunden betragende Ankunftsverspätung.

12. Auch steht Art. 29 S. 2 Montrealer Übereinkommen (nachfolgend: MÜ) dem Klageanspruch nicht entgegen. Bei der Ausgleichszahlung nach der Verordnung handelt es sich bereits dem Grunde nach nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des Montrealer Übereinkommens, vielmehr handelt es sich um eine standardisierte Wiedergutmachung, deren Regelungsrahmen neben denjenigen des Übereinkommens für Schadensersatzansprüche tritt (vgl. eingehend mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH die Entscheidung BGH, Urt. v. 10.12.2009 –Xa ZR 61/09, Rn. 10 ff., RRa 2010, 90).

13. Die Kläger sind aktivlegitimiert. Die Kläger haben das Vorliegen einer bestätigten Buchung unter Urkundenvorlage substantiiert vorgetragen. Bei der Tatsache, ob die Kläger über eine bestätigte Buchung verfügte, handelt es sich überdies um eine solche, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten war. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist ihr insoweit gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt. Die Berufung der Beklagten auf die bereits erfolgte Vernichtung der Passagierliste ist unerheblich. Zwar mag die Beklagte in luftaufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu einer längeren Aufbewahrung der Liste verpflichtet sein, sie hat jedoch nicht behauptet, dass sie aufsichtsrechtlich zu deren Vernichtung verpflichtet war. Mithin hat es die Beklagte aufgrund der Vernichtung selbst zu verantworten, dass sie über eine Tatsache, die einst Gegenstand ihrer eigene Wahrnehmung war, nachträglich nicht mehr zu dem gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen vollständigen Gegenvortrag in der Lage ist. Dies wirkt sich nicht zu Lasten der Kläger, sondern in Form der Zugeständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu Lasten der Beklagten aus (vgl. auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.1.2012–31 C 2187/11 (17)).

14. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens gemäß oder entsprechend § 148 ZPO. Das erkennende Gericht gehört nicht zu den durch Art. 267 S. 3 AEUV Verpflichteten. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht von der Beantwortung der vom High Court of Justice (England & Wales) und vom Amtsgericht Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 vorgelegten Fragen ab. Vielmehr zielen jene Vorlageverfahren letztlich auf eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19.11.2009, was jedoch nichts daran ändert, dass nach derzeitiger Rechtslage die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Fragen zur Auslegung der VO bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union und in der Folge durch den Bundesgerichtshof beantwortet sind und damit die Rechtslage einer hinreichenden Klärung zugeführt ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.10.2010 –Xa ZR 15/10, Rn. 38, RRa 2011, 33). Entsprechendes gilt hinsichtlich der ebenfalls bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage des Verhältnisse der VO zum .

15. Abzuweisen war die Klage jedoch, soweit der Kläger zu 1. über die Ausgleichszahlung hinaus Erstattung von behaupteten Hotelkosten begehrt.

16. Dabei kann die Frage des Durchgreifens der beklagtenseitig erklärten Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO dahinstehen, da es bereits an einem auf Erstattung der Hotelkosten gerichteten Anspruch des Klägers zu 1. dem Grunde nach mangelt. Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Verletzung der Betreuungspflicht aus Art. 9 VO dar; vielmehr kann eine solche lediglich aus dem oder aus dem auf den Luftbeförderungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht stammen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10–Sousa Rodríguez u.a., Rn. 36 ff., RRa 2011, 282).

17. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b VO in Betracht. Als von der Verordnung formuliertes Mindestrecht findet der Anspruch auf Betreuungsleistung auch Einzug in den zwischen dem klägerischen Reiseveranstalter und der Beklagten geschlossenen, i.S.d. § 328 BGB zu Gunsten der Kläger wirkenden, Luftbeförderungsvertrag.

18. Es fehlt jedoch an einer beklagtenseitigen Pflichtverletzung. Unstreitig hat die Beklagte den Klägern Betreuungsleistungen i.S.d. Art. 9 VO, insbesondere eine Hotelunterbringung, angeboten.

19. Über das gesteigerte Rücksichtnahmegebot für bestimmte Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen (Art. 9 Abs. 3, 11 Abs. 2) hinaus bestimmt die Verordnung keine näheren Vorgaben betreffend die nähere Ausgestaltung der Betreuungsleistungen, insbesondere nicht hinsichtlich Qualität und Entfernung der anzubietenden Hotelunterbringung. Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung ist zu entnehmen, dass die Betreuung angemessen zu sein hat. Betreffend die Kriterien der Angemessenheit gibt die Verordnung jedoch wiederum keine näheren Vorgaben.

20. Kein taugliches Vergleichskriterium ist der von den Passagieren jeweils für ihre Unterkunft im Zielland gebuchte Unterkunftsstandard. Zum einen ist dieser dem Luftfahrtunternehmen regelmäßig nicht bekannt. Zum anderen würde dies auch im Fall seiner Bekanntheit nicht nur einen erheblichen Organisationsaufwand für das Luftfahrtunternehmen mit sich bringen, da sich in einem Fluggerät regelmäßig eine Vielzahl von Reisenden befindet, die jeweils unterschiedliche Urlaubs- oder Geschäftsreisen verschiedener Buchungsklassen gebucht haben. Die Befragung eines jeden Reisenden nach seinem im Übrigen gebuchten Hotelstandard und die Suche und Buchung einer entsprechenden Unterkunft ist im Rahmen der zeitnah und nur vorübergehend bis zur Weiterbeförderung anzubietenden Betreuungsleistungen nicht mit verhältnismäßigem Aufwand zu leisten, zumal auch nicht an jedem Ort, von dem aus eine Luftbeförderung möglich ist, eine entsprechende Auswahl an Unterkünften zur Verfügung steht, wie dies in der Nähe von Großstadtflughäfen der Fall ist. Gegen eine solche Überdehnung der Pflichten des Luftfahrtunternehmens spricht auch Erwägungsgrund Nr. 18 der Verordnung, dem sich entnehmen lässt, dass einer zeitnahen Weiterbeförderung der Passagiere grundsätzlich Vorrang vor einer möglichst umfangreichen Betreuung einzuräumen ist. Danach kann die Betreuung abgelehnt oder eingeschränkt werden, wenn dies zu einer weiteren Verzögerung führen würde.

21. Das erkennende Gericht erachtet es daher als grundsätzlich hinreichend, wenn im Rahmen der Betreuung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b VO eine einfache und zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, welche vom Luftfahrtunternehmen zeitnah für alle oder jedenfalls einen Großteil der wartenden Passagiere an einem Ort zur Verfügung gestellt werden kann. Die gemäß Art. 9 VO anzubietenden Betreuungsleistungen dienen nicht einer Verlängerung der Urlaubs- oder Geschäftsreise der Passagiere, sondern der Befriedigung von deren Grundbedürfnissen während der anullierungs- oder verspätungsbedingten Wartezeit. Dies sind Nahrung sowie eine Schlaf- und Waschgelegenheit. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, sich im Rahmen ihres Werbens am Markt auch hinsichtlich der Qualität ihrer Betreuungsleistungen gegenüber Wettbewerbern oder betreffend ihre verschiedenen Buchungsklassen zu differenzieren. Vom Verordnungsgeber gefordert ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts über eine Grundbedürfnisbefriedigung hinaus nichts.

22. Innerhalb der Grundbedürfnisbefriedigung haben, wie sich wiederum aus Erwägungsgrund Nr. 18 entnehmen lässt, Zweckmäßigkeitserwägungen Vorrang. Die Ermöglichung einer bestimmten Mindestschlafdauer kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil das für die Betreuungsleistungen insgesamt zur Verfügung stehende Zeitfenster maßgeblich von der Wartezeit bis zur Weiterbeförderung bestimmt wird, welche das Luftfahrtunternehmen so gering wie möglich zu halten hat. Auch ist bei einer mehrere Zeitzonen überschreitenden Luftbeförderung ohnehin mit einer damit einhergehenden Störung des gewohnten Wach- und Schlafgefüges zu rechnen. Letztlich ist daher die Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. B VO als erfüllt anzusehen, sofern eine Gelegenheit zur Nächtigung, Körperpflege und Frühstück als solche angeboten wird und diese sich nicht als so offensichtlich unzureichend darstellt, dass von einer bewussten Vereitelung der Betreuung ausgegangen werden muss.

23. Dies kann aber bei einer Hotelunterbringung von fünf Stunden Dauer bei vier Stunden Gesamttransferzeit vom Flughafen und zurück wie vorliegend noch nicht angenommen werden. Dass die im Hotel tatsächlich zur Verfügung stehende Schlafzeit aufgrund von Wartezeiten an der Rezeption und klägerseitig veranschlagter einstündiger Frühstücksdauer fünf Stunden unterschreitet, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten. Denn dabei handelt es sich um individuelle Umstände, welche auch bei jedem anderen Hotelaufenthalt eintreten und zudem vom Gästeaufkommen und individueller Zeiteinteilung abhängig sind.

24. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der beklagtenseitigen Rechtsauffassung stellt die mit einer Fristsetzung verbundene klägerische Zahlungsaufforderung zugleich eine Mahnung zum Fristablauf dar.

25. Die Berufung des durch das Urteil mit weniger als 600,– EUR beschwerten Klägers zu 1. war gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, da die von Rechts wegen an die Angemessenheit der nach Art. 9 VO geschuldeten Betreuungsleistungen zu stellenden Anforderungen–soweit ersichtlich–noch keiner hinreichenden Klärung durch die Rechtsprechung der höheren Instanzen zugeführt sind.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Frankfurt: Standard der Hotelunterkunft bei Flugverschiebung

Verwandte Entscheidungen

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07
AG Charlottenburg, Urt. v. 30.10.2009, Az: 207 C 290/09

Berichte und Besprechungen

Merkur: Hotelkosten? Ihr Recht bei Flugverspätung
Die Welt: Kein Fünfsternehotel bei Flugverspätung
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Forum Fluggastrechte: Kein besonderer Hotelstandard bei Flugverspätung
Passagierrechte.org: Flugverspätung: Airline bestimmt Unterkunft

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.