Reisepreisminderung wegen einer Schießerei in der Nähe des Hotels

AG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen einer Schießerei in der Nähe des Hotels

Die Kläger nahmen den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Erholungswert der Reise durch eine Schießerei in der Nähe der Hotelanlage beeinträchtigt wurde.

Das Amtsgericht gab der Klage zum Teil statt.

AG Düsseldorf 20 C 10444/06 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 17.11.2006
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2006, Az: 20 C 10444/06
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 17. November 2006

Aktenzeichen 20 C 10444/06

Leitsatz:

2. Eine Überfallgefahr im Reiseland gehört zum allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden und stellt somit keine Reisepreisminderung dar.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Erholungswert der Reise durch eine Schießerei in der Nähe der Hotelanlage beeinträchtigt wurde. Eine anderweitige Unterbringung durch den Reiseveranstalter am Folgetag lehnte die Klägerin ab. Zur Reisepreisminderung gehört laut Klägerin auch die Belästigung durch Baulärm und die hygienischen Bedingungen des Hotelpools.

Das Gericht gab der Klage auf Reisepreisminderung nur zum Teil statt. Es sah den Erholungswert nur am Tag des Geschehens um 100%, wie auch dem Folgetag zu 50 % beeinträchtigt. Die Schießerei sei zwar in der Nähe des Hotels gewesen, würde aber zum allgemeinen Überfallgefahr in einer Urlaubsregion gehören und zählt daher zum allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden.  Die anderen Gründe für eine Minderung des Reisepreises konnte das Gericht nicht anerkennen, da die Klägerin diese Mängel vor Ort der Reiseleitung gegenüber nicht gerügt hat.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 332,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,72 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1. zu 35 %, der Klägerin zu 2. zu 53 % und der Beklagten zu 12 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt sie selbst zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte für den Zeitraum vom 25.07. bis 01.08.2005 für sich und ihren damals 10 Jahre alten Sohn eine Reise in die Türkei nach X in das Hotel X, 5 Sterne, zu einem Gesamtpreis von 1.034,00 € bei der Beklagten.

6. Unter der Rubrik „Lage“ heißt es in der Katalogbeschreibung u.a.: „Das Hotel liegt direkt am hoteleigenen feinen Kies-/Sandstrand mit steilem Übergang ins Wasser“.

7. Unter „Sport/Unterhaltung“ heißt es u.a.: „Gegen Gebühr: Tennis bei Flutlicht, Billard, Kanu, Massage, Internetecke und verschiedene Wassersportmöglichkeiten bei Privatanbietern am Strand.“

8. Am 28.07.2005 ereignete sich zur Frühstückszeit eine Schießerei mit Handfeuerwaffen. Die auf dem hoteleigenen Strand direkt an der Hotelmauer arbeitenden Bootsverleiher gerieten untereinander in Streit. Sie schossen mit Handfeuerwaffen wild um sich, wobei vier Bootsverleiher getötet wurden. Zwei Hotelgäste, ein Ukrainer auf dem Tennisplatz sowie ein russisches Kind am Swimmingpool – wurden angeschossen und mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Alle Hotelgäste mussten den Strand sowie die Hotelaußenanlage verlassen und ins Hotelgebäude gehen. Kurz vor Mittag durften alle Hotelgäste wieder hinausgehen. Informationen über das Geschehen gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Nach ca. 30 Minuten mussten wieder sämtliche Hotelgäste den Strand und die Hotel-Außenanlage räumen und ins Hotelgebäude gehen, da die Familienmitglieder der getöteten Bootsverleiher in die Hotelaußenanlage kamen und sich stritten. Die Polizei entfernte daraufhin diese Familienmitglieder aus der Hotelanlage. Erst nachmittags durften die Hotelgäste schließlich wieder in die Hotelaußenanlage zurück.

9. Wie andere Gäste auch verlangte die Klägerin zu 2. für sich und den Kläger zu 1. von dem Reiseleiter, umgehend nach Hause geflogen zu werden. Der Reiseleiter lehnte dies gegenüber der Klägerin zu 2. wie auch gegenüber anderen Gästen ab. Er bot den Gästen der Beklagten an, in ein anderes Hotel im 85 km entfernten X umzuziehen.

10. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin zu 2. nicht an. Sie verbrachte die vertraglich vorgesehene restliche Reisezeit im Hotel X.

11. Die Klägerin behauptet, sie habe am 28.07.2005 gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten den Reisevertrag außerordentlich und fristlos gekündigt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei daher der Klägerin zu 2. zur Erstattung des vollständigen Reisepreises und beiden Klägern zu einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden für die gesamte Reisezeit verpflichtet.

12. Die Schießerei habe innerhalb der Hotelanlage stattgefunden. Der Vorschlag, in ein anderes Hotel umzuziehen, sei für die Klägerin zu 2. nicht annehmbar gewesen.

13. Der Kläger zu 1. sei aufgrund des Vorfalls verstört gewesen, wegen der nachfolgenden physischen und psychischen Auswirkungen des Vorfalls habe die Reise keinen Erholungswert mehr für die beiden Kläger gehabt. Der Kläger zu 1. habe unter nervösen Angstzuständen gelitten und nachts unruhig geschlafen. Er habe jede Nacht in das Bett eingenässt, so dass jeden Morgen das Zimmermädchen das Bett habe neu machen müssen.

14. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hafte zum einen für das Fehlverhalten der in ihrem Auftrag bzw. im Auftrag ihres Vertragshotels auf dem hoteleigenen Strand arbeitenden Bootsverleiher als ihren Erfüllungsgehilfen.

15. Zum andere hätten es die Hotelleitung und die Mitarbeiter des Hotels schuldhaft versäumt, neben dem Ausgang von der Hotelanlage zum hoteleigenen Strand auch den Seiteneingang der Hotelanlage durch Wachpersonal schützen zu lassen. In der Türkei gehöre es wegen der dort angespannten Sicherheitslage in Hotels der 5-Sterne-Kategorie zur Standardausstattung, dass sämtliche Zugänge zur Hotelanlage durch Wachpersonal vor unbefugtem Zutritt geschützt würden.

16. Wegen des gravierenden Vorfalls habe die Reise auch nach der Kündigung für die Kläger keinen Erholungswert mehr gehabt.

17. Hilfsweise könne der Reisepreis gemindert werden, weil nach einer leichten Verzögerung der Abflugzeit auf dem Hinflug der Bus sehr spät vom Flughafen abgefahren sei und unterwegs noch mitten in der Nacht ca. 15 Minuten Pause gemacht habe, so dass die Kläger erst gegen 4.00 Uhr morgens im Hotel angekommen seien. Der Transfer habe also 3 Stunden gedauert.

18. Nach der in der Hotelbeschreibung der Beklagten angegebenen Entfernung habe der Transfer allenfalls eine Stunde dauern dürfen.

19. Über die ganze Reisezeit hinweg habe täglich direkt vor dem Hotelzimmerfenster und dem Balkon der Kläger in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend massiver Baulärm geherrscht. Mittels einer lauten Schleif- oder Trennmaschine seien auf dem Hof unmittelbar vor dem Balkon des Zimmers der Klägerin große Metallplatten zertrennt und gehämmert worden. Wegen der Bauarbeiten sei an Ruhe im Zimmer tagsüber nicht zu denken gewesen. Auch ein Ausschlafen sei morgens nicht möglich gewesen.

20. Der hoteleigene Swimmingpool sei aufgrund mangelhafter Reinigung mit Bakterien verunreinigt gewesen, so dass sich die Klägerin zu 2. einen Vaginalinfekt mit Bakterien zugezogen habe. Erste Anzeichen des Infekts habe die Klägerin zu 2. abends am Rückreisetag bemerkt. Sogleich am nächsten Tag habe sie sich ihrem Frauenarzt vorgestellt, der die vorgenannte Diagnose gestellt habe.

21. Der Kläger zu 1. begehrt von der Beklagten Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuen in Höhe von 432,00 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 500,00 €.

22. Die Klägerin zu 2. begehrt von der Beklagten Rückzahlung des gesamten Reisepreises in Höhe von 1.034,00 €, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 432,00 €, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250,00 € sowie Ersatz von Arzneikosten in Höhe von 24,20 €.

23. Die Kläger beantragen,

24. 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 1.490,20 € sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € zu zahlen;

25. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 432,00 € sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen.

26. Die Beklagte beantragt,

27. die Klage abzuweisen.

28. Sie wendet gegenüber den geltend gemachten Minderungsansprüchen wegen Baulärms sowie verschmutzten Swimmingpools ein, dass diese Umstände der Reiseleitung – dies ist unstreitig – nicht angezeigt wurden.

29. Eine Kausalität zwischen Vaginalinfekt und angeblich verunreinigten Swimmingpool sei nicht schlüssig dargetan.

30. Eine ausdrückliche Kündigung des Reisevertrages habe die Klägerin zu 2. nicht ausgesprochen.

31. Zudem fehle es an einem Kündigungsgrund. Die Reise sei nicht infolge eines Mangels „erheblich beeinträchtigt“ gewesen. Ein Reisemangel habe nicht vorgelegen. Die Schießerei habe nicht innerhalb der Hotelanlage stattgefunden, sondern auf einem Strandabschnitt zwischen dem Hotel X und dem Hotel X. Dabei handele es sich um einen öffentlich zugänglichen Strandbereich, der nicht dem Hotel X gehöre.

32. Soweit es zu Verletzungen zweier Hotelgäste des X gekommen sei, habe dies daran gelegen, dass diese von verirrten Kugeln getroffen worden seien, nicht aber weil sich der Schusswechsel innerhalb der Hotelanlage abgespielt habe.

33. Bei den Bootsverleihern habe es sich weder um Angestellte des Hotels noch um solche, die mit dem Hotelmanagement in anderer Weise in irgendwelchen vertraglichen Beziehungen gestanden hätten, gehandelt.

34. Zur Aufstellung von Wachpersonal sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

Entscheidungsgründe:

35. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

36. I. Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 332,36 € nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB bzw. § 651 e Abs. 3 Satz 2, 812 BGB.

37. Da die Kläger die Leistungen der Beklagten bis zum letzten Reisetag in Anspruch genommen haben, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Reisevertrag wirksam gekündigt worden ist.

38. Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, gilt § 651 e Abs. 3 BGB. Nach § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB verliert der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Vertrag gekündigt wird. Allerdings kann er nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nach § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht, wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie noch ausgeführt wird.

39. Die Klägerin zu 2. hat sich demgemäß den um eine Minderung reduzierten Reisepreis nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen.

40. Zum selben Ergebnis führen bei Annahme einer nicht wirksamen Kündigung §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Auch in diesem Falle ist der Reisepreis um eine berechtigte Minderung zu kürzen.

41. Die Reise war aufgrund der am 28.07.2005 in den Morgenstunden stattgefundenen Schießerei mit Handfeuerwaffen mit einem Mangel nach § 651 c Abs. 1 BGB behaftet.

42. Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters kann sich bei vernünftiger Betrachtung der Risikoverteilung nicht auf das nach dem Leistungsprogramm nicht geschuldete Umfeld des Reiseziels erstrecken. In der Regel hat der Reiseveranstalter hierfür durch die in seinem Prospekt enthaltenen Beschreibungen keine Gewähr übernommen (z.B. öffentlicher Strand, Sauberkeit des Meeres). Dieses Risiko zählt dann zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden. Eine allgemeine Überfallgefahr in einer Urlaubsregion begründet demgemäß grundsätzlich keinen Mangel (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 212 m.N.).

43. Vorliegend standen die am 28.07.2005 stattgefundenen Ereignisse jedoch im sachlichen Zusammenhang mit vertraglich im Reisekatalog von der Beklagten übernommenen Leistungspflichten. Zudem fand die Schießerei auch nach dem Beklagtenvortrag jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Hotelanlage statt und hatte aufgrund zweier verirrter Kugeln sogar unmittelbare Auswirkungen auf zwei Reisende, die sich in der Hotelanlage aufhielten.

44. Auch wenn die Beklagte bzw. das Hotel als ihr Leistungsträger kein Verschulden an dem Vorfall traf, rührte der Vorfall aus der Sphäre des Hotels her, da er von Bootsverleihern ausging, die u.a. für die im Katalog versprochenen Wassersportmöglichkeiten am hoteleigenen Strand sorgten und die zudem vom Hotel auf der Anlage jedenfalls geduldet wurden.

45. Die Gewährleistung nach § 651 c Abs. 1 BGB ist verschuldensunabhängig (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 209 (5)).

46. Am 28.07.2005 war die Klägerin berechtigt, den Reisepreis um 100 % zu mindern.

47. Von der Frühstückszeit bis zum Nachmittage herrschte in der Hotelanlage Ausnahmezustand, die Reisenden wurden zweimal für längere Zeit wieder in ihre Zimmer geschickt und duften die Außenanlagen nicht betreten. Hinzukommt der bei objektiver Betrachtungsweise mit dem Vorfall für die Kläger verbundene Schock und die Bestürzung über die Tötung von vier Einheimischen und die Verletzung von zwei Reisenden.

48. Am darauffolgenden Tage, dem 29.07.2005, konnte der Reisepreis um 50 % gemindert werden. Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Hotelanlage war für die Kläger an diesem Tage wieder vollumfänglich hergestellt, allerdings wirkte der Schock nur einen Tag nach dem Geschehenen noch derart nach, dass eine 50-prozentige Minderung des Reisepreises ausreichend, aber auch angemessen ist.

49. Vom 30.07.2005 bis zum Abfahrtstage des 01.08.2005 konnte der Reisepreis um 25 % gemindert werden. Bei der Bemessung dieser Minderungsquote ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Vorfall nunmehr bereits mindestens zwei Tage zurücklag, so dass üblicherweise die emotionale Beeinträchtigung zwar noch vorhanden ist, aber deutlich nachlässt.

50. Die Voraussetzungen des §§ 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Reiseveranstalter für die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen keinerlei Entschädigung verlangen kann, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben, liegen demgemäß nicht vor.

51. Die Ansprüche der Klägerin zu 2. sind nicht anteilig zu kürzen, weil sie das Abhilfeangebot der Beklagten nicht angenommen hat.

52. Durch den Umzug an einen anderen Urlaubsort wäre die seelische Beeinträchtigung nicht in maßgeblicher Weise abgemildert worden, wobei aufgrund des erforderlich werdenden Umzuges über eine Strecke von über 80 km wiederum die Reiseleistung zusätzlich beeinträchtigt worden wäre.

53. Es ergibt sich demgemäß die folgende Berechnung:

54. 28.07.2005 100 % = 1.034,00 € : 7 Reisetage = 147,71 €

55. 29.07.2005 50 % = 1.034,00 € : 7 : 2 = 73,86 €

56. 30.07. bis 01.08.2005 25 % = 36,93 € x 3 = 110,79 €

57. insgesamt = 332,36 €.

58. Darüber hinausgehende Minderungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

59. Die Klägerin hat für die Zeit vom 25.07. bis 27.07.2005 keine Minderungsansprüche wegen des Vorfalls vom 28.07.2005, da die Reiseleistung aufgrund des Vorfalls nicht rückwirkend beeinträchtigt wurde.

60. Die Klägerin hat auch nicht das Vorliegen weiterer Mängel nach § 651 c Abs. 1 BGB schlüssig dargetan.

61. Soweit sie behauptet, der Swimmingpool sei schmutzig gewesen und es hätten Bauarbeiten stattgefunden, fehlt es an der erforderlichen Mängelrüge bei der Reiseleitung, so dass die Kläger nach § 651 d Abs. 2 BGB mit Minderungsansprüchen ausgeschlossen sind. Nach § 651 d Abs. 2 BGB tritt die Minderung nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, welches nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist, wurden weder der angebliche Zustand des Swimmingpools noch die Bauarbeiten bei der Reiseleitung angezeigt.

62. Die von den Klägern beanstandete Ankunftsverzögerung um einige Stunden begründete allenfalls eine bloße Unannehmlichkeit, welche keine Minderungsansprüche auslöst. Bei einer Landung des Flugzeuges um 1.00 Uhr Ortszeit konnte angesichts der 85 km betragenden Entfernung zum Hotel ohnehin nicht damit gerechnet werden, dass die Kläger schon um 2.00 Uhr im Hotel ankommen würden.

63. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, aufgrund des Zustandes des Swimmingpools einen Vaginalinfekt erlitten zu haben. Vaginalinfekte können ebenso wie andere Infekte auf vielerlei Ursachen beruhen. Von dem möglichen Bestehen einer Infektionsquelle am Urlaubsort kann nicht ohne weiteres auf die Kausalität einer Erkrankung geschlossen werden.

64. Bei bakteriellen Erkrankungen ist das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden abzugrenzen. Der Reisende hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache seiner Erkrankung in den hygienischen Verhältnissen des Hotels liegt (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 286 mit Nachweis in Fußnote 291). Erst wenn zahlreiche Gäste betroffen sind, spricht dies prima facie für die Zurechenbarkeit zur Risikosphäre des Veranstalters (Führich, a.a.O.). Ist dem Reisenden der Sachvortrag der Erkrankung zahlreicher anderer Gäste nicht möglich, bedarf es der substantiierten Darlegung nebst Beweisantritt dazu, welche Art von Bakterien im Hotel vorhanden waren. Eine Probe des Swimmingpoolwassers hat die Klägerin zu 2. offensichtlich nicht genommen und labormäßig untersuchen lassen. Die Behauptung allgemeiner Verschmutzung des Swimmingpools ist unzureichend.

65. II. Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € bzw. 250,00 € nach § 253 Abs. 2 BGB.

66. Das Verhalten der rivalisierenden Bootsverleiher kann der Beklagten nicht nach § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. Hierbei kann die Rechtsfrage, ob es sich bei den Bootsverleihern, obwohl sie nach dem Sachvortrag der Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung zum Hotel bzw. zur Beklagten standen, grundsätzlich um Erfüllungsgehilfen der Beklagten handelte, als entscheidungsunerheblich dahinstehen.

67. Denn zur Begrenzung einer uferlosen Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen ist es nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 114, 270; NJW 1993, 1705; 2001, 3190; zitiert in Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 278 Rn. 20) erforderlich, dass die schuldhafte Handlung in innerem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. Für schuldhafte Handlungen des Erfüllungsgehilfen nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung haftet der Schuldner nicht (RGZ 63, 343; BGH NJW 1965, 1709; VersR 1966, 1154; zitiert in Palandt a.a.O).

68. Bei der Schießerei zwischen den Bootsverleihern handelt es sich um kein Verhalten, das in irgendeinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Bootsverleih und den Reisenden stand. Es handelte sich vielmehr um einen Exzess zwischen den Bootsverleihern.

69. Etwas anderes würde gelten, wenn sich ein Reisender z.B. beim Einsteigen in ein Boot aufgrund schuldhaften Verhaltens des Bootverleihers verletzen würde.

70. Die Beklagte haftet auch nicht aus Organisationsverschulden. Weder sie noch das Hotel waren dazu verpflichtet, an sämtlichen Eingängen Wachen aufzustellen. Mit Schießereien zwischen Einheimischen musste in einem Urlaubsort in der Türkei niemand rechnen.

71. III. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von jeweils 432,00 € nach § 651 f Abs. 2 BGB.

72. Zum einen fehlt es auch insoweit an einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Bootsverleiher.

73. Im Übrigen kann Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nur dann verlangt werden, wenn „die Reise“ im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt war. Hierbei ist auf die Gesamtreise und nicht auf einzelne Tage der Reise abzustellen. Nur dies entspricht dem Gesetzeszweck. Die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB will dem Reisenden, dessen Reise für ihn ganz oder überwiegend wertlos war, einen zusätzlichen, dem immateriellen Schaden angenäherten Anspruch zubilligen. Eine solche Wertlosigkeit kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden, wenn von einer mehrwöchigen Reise lediglich einige Tage erheblich beeinträchtigt waren. Hierdurch verliert die Reise nicht insgesamt ihren Wert für den Reisenden. Nur wenn der Gesamtreisepreis mehr als 50 % gemindert werden kann, bestehen Ansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002, Aktenzeichen 22 S 559/00).

74. IV. Der Zinsanspruch der Klägerin zu 2. beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

75. Die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40,72 € nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.

76. Nach dem berichtigten Streitwert von bis zu 600,00 € hat die Beklagte folgende nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu erstatten:

77. 0,65 x 45,00 € + Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG = 20 % + 16 % Mehrwertsteuer = 40,72 €.

78. Der Kläger zu 1. hat mangels Hauptanspruch keinen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten.

79. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO in Verbindung mit der so genannten Baumbachschen Formel sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

80. Streitwert: 2.672,00 €.

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