Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung

BFH: Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung

Die Frage, ob Reiseleistungen, die die Klägerin im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung erbracht hat umsatzsteuerpflichtig sind, ist in diesem Streitfall nicht relevant. Die Rechtsprechung hat bereits deutlich gemacht, dass § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) nicht zwischen Leistungen auf eigene und auf fremde Rechnung unterscheidet.

BFH V B 41/07 (Aktenzeichen)
BFH: BFH, Urt. vom 26.06.2008
Rechtsweg: BFH, Urt. v. 26.06.2008, Az: V B 42/07
FG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2007, Az: 1 K 5925/04
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Bundesfinanzhof

1. Urteil vom 26. Juni 2008

AktenzeichenV B 42/07

Leitsatz:

2. Der Artikel § 25 UStG ist ebenfalls bei Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung einschlägig, nicht nur bei Leistungen auf eigene Rechnung.

Zusammenfassung:

3. Durch diese Rechtsprechung wurde geklärt, dass § 25 UStG auch bei Ausführungen von Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung vorliegen kann. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt nicht zur Zulassung der Revision.

Tenor:

4. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den BFH erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Entscheidungsgründe:

5. 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

6. a) Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) auch beim Handeln für fremde Rechnung vorliegen, ist im Streitfall schon nicht klärbar, denn nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts –FG– (§ 118 FGO) hat die Klägerin nicht auf fremde, sondern auf eigene Rechnung gehandelt. Die Ausführungen des FG auf Seite 9 des Urteils sind nur Hilfserwägungen für den Fall, dass die Klägerin auf fremde Rechnung gehandelt hätte.

7. Im Übrigen ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anderslautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 dahingehend entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung vorliegen kann (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II. 2. c).

8. b) Auch die Frage, ob ein „Handeln ohne Vertriebsrisiko nur gegen Provision als Handeln für eigene Rechnung“ angesehen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da ein Handeln für eigene Rechnung aus den o.g. Gründen nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG zählt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

9. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe die Regelung in § 25 UStG unzutreffend ausgelegt, rügt sie Verletzung materiellen Rechts durch das FG. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das allein nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116).

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