„Parkhotel“ muss bei Grünanlagen sein

OLG Karlsruhe: „Parkhotel“ muss bei Grünanlagen sein

Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin betreiben Hotels und stehen miteinander im Wettbewerb. Das Hotel der Beklagten firmiert unter dem Namen „Parkhotel“. Es befindet sich jedoch an einer stark befahrenen Durchgangsstraße und ist auch weit entfernt von jeglichen Grünflächen. Die Klägerin sieht in der Namesgebung deshalb eine Irreführung und einen Verstoß gegen das UWG.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Klage für begründet. Der betreffende Hotelname verstoße gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und sei als irreführend zu bewerten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Reisekunden erwarten, dass für die Umgebung eines „Parkhotels“ Flächen prägend sind, die Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich von städtischer Betriebsamkeit absetzen. Dieser durch die Bezeichnung „Parkhotel“ geweckten Erwartung wird das Hotel der Beklagten jedoch nicht gerecht.

OLG Karlsruhe 6 U 189/10 (Aktenzeichen)
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe, Urt. vom 05.03.2012
Rechtsweg: OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.03.2012, Az: 6 U 189/10
LG Mannheim, Urt. v. 05.11.2010, Az: 7 O 79/10
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Oberlandesgericht Karlsruhe

1. Urteil vom 05. März 2012

Aktenzeichen: 6 U 189/10

Leitsatz:

2. Ein „Parkhotel“ muss sich in unmittelbarer Nähe von Grünanlagen befinden. Ist dies nicht der Fall, ist dieser Name irreführend und damit unzulässig.

Zusammenfassung:

3. Die Beklagte, eine Hotelbetreiberin, betreibt ein Hotel mit dem Namen „Parkhotel“. Dieses Hotel befindet sich jedoch an einer stark befahrenen Durchgangsstraße und ist auch weit entfernt von jeglichen Grünflächen. Der Kläger ist ebenfalls ein Hotelbesitzer und steht mit der Beklagten im Wettbewerb. Er hält die streitgegenständliche Namensgebung für unzulässig und fordert deshalb eine Änderung des Hotelnamens.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Klage für begründet. Der betreffende Hotelname müsse letztendlich gem. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG als irreführend bewertet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erwarte ein potenzieller Hotelgast bei dem Namen „Parkhotel“ ein Hotel, das sich zumindest in der Nähe von Grünanlagen befindet. Dies sei im hier jedoch nicht der Fall. Das Hotel liege vielmehr an einer viel befahrenen Durchgangsstraße.

Die Reisekunden würden erwarten, dass für die Umgebung des Hotels Flächen prägend sind, die Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich von städtischer Betriebsamkeit absetzen. Dieser durch die Bezeichnung „Parkhotel“ geweckten Erwartung wird das Hotel der Beklagten nicht gerecht.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.11.2010 (Az. 7 O 79/10) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, im geschäftlichen Verkehr insbesondere in sämtlichen Werbeauftritten und Werbeanzeigen sowie in allen sonstigen Veröffentlichungen einschließlich Internetauftritten den Gebrauch der Bezeichnung „P. Stadt F.“ für den von ihr geführten Hotelbetrieb zu unterlassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziff.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts der Anzahl der erfolgten Werbemaßnahmen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € (Ziff. I.1.) bzw. 2.000,00 € (Ziff. I.2.) bzw. in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe (Ziff. I.1. und I.2.) bzw. in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Gebrauchs der Unternehmensbezeichnung „P. Stadt F.“ auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

6. Die Klägerin betreibt in F. seit Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein Hotel unter der Bezeichnung „P. Hotel P.“.

7. Die Beklagte betreibt ebenfalls in F. seit dem Jahr 2005 ebenfalls ein Hotel, das zunächst die Bezeichnung „H. Stadt F.“ führte. Ende 2009 verwendete sie zur Kennzeichnung ihres Betriebs für kurze Zeit die Bezeichnung „P. Stadt F.“, die sie auf die Intervention der Klägerin hin alsbald wieder aufgab; inzwischen verwendet sie wieder die Bezeichnung „H. Stadt F.“. Die Beklagte behält sich indes vor, ihr Hotel künftig wieder als „P. Stadt F.“ zu bezeichnen. Die Gestaltung der Außenanlagen des Hotels und dessen Lage sind aus den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern ersichtlich.

8. Die Klägerin sieht in der Benutzung des Zeichens „P. Stadt F.“ zunächst eine Verletzung ihrer Rechte am Unternehmenskennzeichen. Zudem macht sie geltend, die Zeichenbenutzung sei irreführend (§ 5 UWG) und verstoße gegen weitere Vorschriften des UWG.

9. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

10. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, im geschäftlichen Verkehr insbesondere in sämtlichen Werbeauftritten und Werbeanzeigen sowie in allen sonstigen Veröffentlichungen einschließlich Internetauftritten den Gebrauch der Bezeichnung „P.hotel“ im Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung „Hotel Stadt F. GmbH“ zu unterlassen.

11. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziff.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts der Anzahl der erfolgten Werbemaßnahmen.

12. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

13. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

14. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht, wie von der Beklagten beantragt, die Klage abgewiesen. Eine Kennzeichenverletzung scheide mangels Verwechslungsgefahr aus. Weder das angegriffene Kennzeichen noch das der Klägerin würden durch den übereinstimmenden Bestandteil „P.“ bzw. „P. Hotel“ geprägt; dieser nehme in den Kennzeichen auch keine selbständig prägende Stellung ein. Der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung eines Hotels als „P. Hotel“ primär, dass es sich um ein Hotel handele, das im Vergleich zu anderen Hotels eine Ausstattung und einen Service aufweise, der sich jedenfalls in der Kategorie der gehobenen Mittelklasse ansiedeln lasse. Der Verkehr erwarte zumindest heutzutage nicht (mehr), dass er innerhalb einer politischen Gemeinde nur ein „P. Hotel“ auffindet. Vielmehr würden „P. Hotel“ bzw. „P.“ in erster Linie als Hinweis auf einen Hotelbetrieb einer bestimmten Kategorie verstanden. Deshalb sei die Bezeichnung „P.hotel“ auch nicht irreführend; der Verkehr verstehe sie nicht als Hinweis darauf, dass sich das Hotel in oder an einem Park befinde, sondern als Hinweis auf einen Hotelbetrieb gehobener Güte. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 9, Nr. 10 oder § 5 Abs. 2 UWG scheide aus Rechtsgründen aus.

15. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags mit der Maßgabe weiter, dass der Unterlassungsantrag – wie aus dem Tenor ersichtlich – auf die konkret beanstandete Kennzeichnung „P. Stadt F.“ bezogen wird. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG werde durch die Vielzahl von Missverständnissen und Verwechslungen dokumentiert, zu denen es aufgrund der Benutzung der Bezeichnung „P. Stadt F.“ gekommen sei. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Zeichenbestandteil „Stadt Freiburg“ die Verwechslungsgefahr ausschließe, berücksichtige nicht, dass auch die Klägerin ihr Zeichen regelmäßig mit der Ergänzung „F. i. B.“ verwende. Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur individualisierenden Wirkung der Bestandteile „Stadt F.“ und „P.“ seien nicht überzeugend. Die Verwechslungsgefahr werde auch an den Ergebnissen einer Google-Suche nach „P.hotel F.“ deutlich. Zudem beherbergten beide Hotels vielfach internationale Gäste mit begrenzten Sprachkenntnissen. Das vom Landgericht zugrunde gelegte Verkehrsverständnis sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1977, 165 – P.hotel) unvereinbar. Jedenfalls könne die Verwendung von „P.hotel“ bzw. „P. Hotel“ den Verkehr zu der Annahme bringen, dass es sich um Filialen desselben Betreibers handele. Auch sei geradezu selbstverständlich, dass ein „P.hotel“ ebenso in der Nähe eines Parks liegen müsse wie ein „Flughafenhotel“ in der Nähe eines Flughafens oder ein „Seehotel“ in der Nähe eines Sees. Dass vor dem Hotel der Beklagten eine Wiese eingesät sei, genüge insoweit nicht. In F. sei es allgemeiner Sprachgebrauch, dass mit dem „P. Hotel“ das am C.-Park gelegene Hotel der Klägerin gemeint sei; der Begriff „Post“ spiele in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle.

16. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

17. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats betreffend die Problematik der alternativen Klagehäufung (vgl. BGHZ 189, 56 – TÜV; BGH GRUR 2011, 1043 – TÜV II) klargestellt, dass sie die geltend gemachten Ansprüche vorrangig auf den Vorwurf der Verletzung des Unternehmenskennzeichens, hilfsweise auf den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf der Irreführung stützt.

18. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

19. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das Bestehen markenrechtlicher Ansprüche verneint (A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche aber wegen der von der Bezeichnung „P.hotel“ ausgehenden Irreführung begründet (B.).

A.

20. Die geltend gemachten Ansprüche können nicht auf §§ 5, 15 MarkenG gestützt werden. Denn die Zeichenbenutzung der Beklagten begründet trotz bestehender Branchenidentität keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.

21. 1. Im Streitfall hat die Klägerin für das von ihr benutzte Unternehmenskennzeichen „P. Hotel P.“ Schutz erlangt. Dass sie daneben auch Schutz für die Bezeichnung „P.hotel“ erlangt hätte, kann nicht festgestellt werden. Allerdings ist bei Unternehmenskennzeichen die Neigung des Verkehrs zu beachten, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rn. 57 ff.). Der selbständige Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilengeeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH GRUR 2009, 772 Tz. 75 – Augsburger Puppenkiste). Damit können Zeichenbestandteile, die für die Kennzeichnungskraft einer zusammengesetzten Bezeichnung neben anderen Bestandteilen eine zumindest gleichgewichtige Bedeutung haben, im Regelfall nicht mit der Begründung ausgeschieden werden, der Verkehr verkürze das Zeichen auf die anderen Bestandteile. So liegt es hier: Im Gesamtzeichen „P. Hotel P.“ nimmt der Bestandteil „P.“ neben den weiteren Elementen „P.“ und „Hotel“ in erheblicher Weise an der Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens teil; das Gesamtzeichen wäre nach Bedeutung und kennzeichnender Wirkung einer grundlegenden Änderung unterworfen, wenn es von „P. Hotel P.“ auf „P. Hotel“ oder „P.hotel“ verkürzt würde. Dass die Klägerin im Verkehr die Bezeichnung „P.hotel“ (ohne „P.“) zur Bezeichnung ihres Unternehmens benutzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In dieser Situation ist die Behauptung der Klägerin, ihr Hotel sei in F., wo es lange Zeit kein anderes Hotel mit dem Kennzeichenbestandteil „P.hotel“ gab, tatsächlich verkürzend als „P.hotel“ bezeichnet worden, aus Rechtsgründen ohne Bedeutung.

22. 2. Für die von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzte Verwechslungsgefahr kommt es auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete der Unternehmen an, die die Bezeichnungen verwenden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 15 Rn. 34 m.w.N.). Verwechslungsgefahr im Rechtssinneist die abstrakte, objektive Gefahr von Verwechslungen, deren Bestehen eine revisible Rechtsfrage ist. Es geht der Sache nach um die Bestimmung und Abgrenzung des Schutzumfangs des jeweiligen Zeichens im Konflikt mit anderen Zeichen. Deshalb müssen tatsächliche Verwechslungen nach ständiger Rechtsprechung weder eingetreten sein, noch können sie für sich genommen die Bejahung der Verwechslungsgefahr begründen (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508 – City-Hotel; GRUR 2009, 1055 Tz. 62 – airdsl; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn. 47; § 14 Rn. 396 ff. m.w.N.).

23. 3. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der von den Zeichen ausgehende Gesamteindruck maßgeblich (BGH GRUR-RR 2010, 205 – Haus&Grund IV); eine zergliedernde Betrachtung einzelner Bestandteile ist nicht angängig. Im Streitfall stehen sich die Zeichen „P. Hotel P.“ und „P.hotel Stadt F.“ gegenüber.

24. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass unmittelbare Verwechslungsgefahr angesichts der Verschiedenheit der weiteren Bestandteile neben „P.hotel“ bzw. „P. Hotel“ ausscheidet. Bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Gesamteindruck des geschützten Zeichens „P. Hotel P.“ nicht in der Weise von „P. Hotel“ geprägt wird, dass der Bestandteil „p.“ aus der Betrachtung auszuscheiden ist. Vielmehr steht „P.“, das zur Bezeichnung von  eher bergungsbetrieben geeignet ist („Hotel P.“), zumindest gleichgewichtig neben diesem Bestandteil. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in der von den Parteien diskutierten Entscheidung vom 07.07.1976 (GRUR 1977, 165 – Parkhotel) von „jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft“ der Bezeichnung „P.hotel“ ausgegangen ist. Die Entscheidung betraf ein Hotel, das ohne weitere Zusätze als „P.hotel“ bezeichnet wurde; in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens mit der Verkehrserwartung begründet, dass es an einem Ort regelmäßig nur ein Etablissement mit dieser Bezeichnung gebe. Hieraus kann kein Rückschluss auf das Gewicht des Zeichenbestandteils“P. Hotel“ in der vorliegenden zusammengesetzten Bezeichnung gezogen werden. Denn eine Verkehrserwartung, wonach es an einem Ort, in dem ein Hotel eine Bezeichnung mit „P. Hotel“ nebst einem weiteren, ebenfalls zur Kennzeichnung eines Hotels geeigneten Bestandteil verwendet, kein anderes Hotel geben könne, welches eine Kennzeichnung unter Verwendung des Bestandteils „P.hotel“ führt, ist nicht behauptet und liegt fern.

25. Gleiches gilt sinngemäß für die angegriffene Bezeichnung „P.hotel Stadt F.“. In ihr prägt der Bestandteil „Stadt F.“ den Gesamteindruck mindestens gleichgewichtig neben der Bezeichnung „P.hotel“. Die Kombination von „Stadt“ mit einem Städtenamen stellt eine nicht selten verwendete Art der Kennzeichnung von Restaurants oder Hotels dar und hat selbst dann keinen ausschließlich oder vorwiegend beschreibenden Charakter, wenn der Name der Stadt verwendet wird, in der sich der Betrieb befindet.

26. Auch ein Fall der Zeichenähnlichkeit wegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des übernommenen im angegriffenen Zeichen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 – THOMSON LIFE) liegt nicht vor. Diese Fallgruppe betrifft die Konstellation, dass ein Zeichen als Ganzesübernommen und mit weiteren, ebenfalls kennzeichnenden Bestandteilen verbunden wird; diese Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben.

27. Schließlich kann auch nicht von sog. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegangen werden. Sie liegt vor, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge schließt (BGH GRUR 2009, 484 Tz. 52 – METROBUS). Dass der angesprochene Verkehr wegen der Verwendung des Zeichenbestandteils „P. Hotel“ bzw. „P.hotel“ derartige Vermutungen anstellte, schließt der Senat aus. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Bestandteile innerhalb der jeweiligen Gesamtzeichen nur einen vergleichsweise schwachen Beitrag zur Kennzeichnung leisten. Wegen ihres deutlich beschreibenden Charakters – wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob die Bezeichnung, wie das Landgericht meint, auf ein bestimmtes Qualitätsniveau oder auf die Lage und Umgebung des Hotels verweist – eignen sich diese dem Verkehr im Zusammenhang mit Beherbergungsbetrieben vertrauten Bestandteile nicht als Anknüpfungspunkt für die Annahme, es bestünden zwischen den Hotelbetrieben der Parteien wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen. Wiederum folgt aus der Entscheidung „P.hotel“ des Bundesgerichtshofs nichts anderes, weil die dort zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „P.hotel“ in Alleinstellung angestellten Erwägungen nicht auf die hier entscheidende Frage übertragbar sind, welches Gewicht „P.hotel“ als Bestandteilinnerhalb eines Gesamtzeichens neben weiteren, ebenfalls kennzeichnenden Bestandteilen besitzt.

28. 4. Im Ergebnis scheiden markenrechtliche Ansprüche daher aus.

B.

29. Die geltend gemachten Ansprüche sind aber wegen der vom Kennzeichen „P.hotel Stadt F.“ ausgehenden Irreführung gerechtfertigt (§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

30. Wie erwähnt, entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats zählen, der Bezeichnung „P.hotel Stadt F.“ eine sachliche Angabe über Eigenschaften des Hotels der Beklagten und damit mittelbar auch über die Unterbringung, die ein Gast in diesem Hotel erwarten kann. Der nicht näher begründeten Einschätzung des Landgerichts, dass der Firmenbestandteil „P.hotel“ ausschließlichals Hinweis auf das Niveauder erbrachten Beherbergungsleistungen verstanden werde, vermag der Senat indessen nicht beizutreten. Es mag sein, dass in der Bezeichnung „P.hotel“ auch die Anmutung eines Hotels der gehobenen Kategorie mitschwingt, weil eben mit einem P.hotel die Lage in einer „vornehmeren“ Gegend assoziiert wird. Daran wird aber schon deutlich, dass im Vordergrund der unmittelbare Bedeutungsgehalt der Bezeichnung zu stehen hat, der auf einen Zusammenhang des Hotels mit einem „P.“ verweist. Nach Überzeugung des Senats wird ein für den Irreführungstatbestand jedenfalls hinreichender Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 Rn. 2.101 ff.) die Angabe „P.hotel“ sozusagen „beim Wort nehmen“ und in ihr – zumindest auch – eine Angabe über die Umgebung des Hotelgebäudes entnehmen. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob eine Irreführung nur dann ausscheidet, wenn sich das Hotel in oder nahe bei einem P. im engeren Sinne einer gärtnerisch gestalteten Grünlandschaft befindet (vgl. zu einem solchen Fall OLGR Nürnberg 2001, 57 – Hotel am Stadtpark). Zumindest wird der angesprochene Verkehr erwarten, dass für die Umgebung des Hotels Flächen mitprägend sind, die einen parkähnlichen Charakter aufweisen, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich so von einem städtisch-betriebsamem Umfeld absetzen.

31. Dieser durch die Bezeichnung „P.hotel“ geweckten Verkehrserwartung wird das Hotel der Beklagten nicht gerecht. Es liegt an der Br. Straße, einer in Ost-West-Richtung verlaufenden Durchgangsstraße, in einem gemischt genutzten Gebiet, das von mehrstöckigen Wohnhäusern, Gewerbebetrieben (Autohaus, Lebensmittelmärkte) und universitären Einrichtungen geprägt wird. Ein Park befindet sich in der näheren Umgebung des Hotels nicht. Aber auch eine parkähnliche Fläche im oben beschriebenen Sinne ist nicht vorhanden. Die auf den Lichtbildern gezeigte Grünfläche vor dem Hotelgebäude genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. Es handelt sich um eine Rasenfläche mit einigen niedrigen Büschen und einigen eingetopften Zierbäumchen vor einer Terrasse mit einem Springbrunnen. Diese – für die Gesamtanlage sicherlich vorteilhafte Gestaltung der Außenflächen gibt dem Hotel nicht das vom Verkehr erwartete Gepräge eines „P.hotels“.

32. Wegen der somit vorliegenden Irreführung über die Eigenschaften des von der Beklagten betriebenen Hotels (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) hat die Klägerin als Mitbewerberin Anspruch auf Unterlassung, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Umstand, dass die Beklagte die Bezeichnung „P.hotel Stadt F.“ derzeit nicht verwendet, ist angesichts des Umstands, dass sie sich die Nutzung ausdrücklich vorbehält, für den Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung. Der schuldhafte Verstoß verpflichtet sie ferner zum Schadensersatz nach § 9 S. 1 UWG; für die (auch insoweit zulässig) beantragte Feststellung genügt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen durch den Verstoß zurechenbar verursachten Schaden der Klägerin besteht (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 9 Rn. 1.23). Um den Anspruch beziffern zu können, kann sie Auskunft über den Umfang der getroffenen Werbemaßnahmen verlangen (§ 242 BGB). Schließlich hat sie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG); der zugrundegelegte Streitwert von 50.000 Euro ist nicht zu beanstanden.

C.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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