Nichtangabe der Kosten für aufgegebenes Gepäck im Rahmen von Flugbuchungen

OLG Dresden: Nichtangabe der Kosten für aufgegebenes Gepäck im Rahmen von Flugbuchungen

Die Klägerin ist der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen, die Beklagte bietet Onlinebuchungen von Flügen an. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte es unterlasse, bei Flugbuchungen nicht über die Gepäckpreise zu informieren.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage nun statt. Bei den Gepäckpreisen handele es sich um wesentliche Informationen, über die die Kunden zu informieren seien.

OLG Dresden 14 U 751/18 (Aktenzeichen)
OLG Dresden: OLG Dresden, Urt. vom 13.11.2018
Rechtsweg: OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, Az: 14 U 751/18
LG Leipzig, Urt. v. 04.05.2018, Az: 05 O 1604/17
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Oberlandesgericht Dresden

1. Urteil vom 13. November 2018

Aktenzeichen 14 U 751/18

Leitsatz:

2. Ein Flugbuchungsportal hat über die Gepäckpreise zu informieren, auch wenn die Gepäckbuchung erst später erfolgen kann.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen, die Beklagte bietet Onlinebuchungen von Flügen an. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte es unterlasse, bei Flugbuchungen nicht über die Gepäckpreise zu informieren.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage nun statt. Bei den Gepäckpreisen handele es sich um wesentliche Informationen, über die die Kunden zu informieren seien. Es komme auch nicht darauf an, dass die Gepäckbeförderung bei der Beklagten selbst nicht unmittelbar buchbar sei. Auch eine Möglichkeit der späteren Änderung der Preise sei unbeachtlich.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 05 O 1604/17, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen, welche Kosten für das Gepäck entstehen, bzw. diese vorzuenthalten, wie aus den Buchungsabläufen (Anlagen K1 und K3) ersichtlich,

an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2017 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

5. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt Onlineportale über die Verbraucher Flüge buchen können.

6. Die Parteien streiten nach einer in I. Instanz mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erklärten Teilklagerücknahme noch darüber, ob die Beklagte vor Abschluss der Verträge auch dann die zusätzlichen Gepäckkosten mitteilen muss, wenn dieses Gepäck bei der Buchung selbst nicht hinzu buchbar ist, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

7. Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.05.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

8. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Bei den Gepäckkosten handele es um Frachtkosten i. S. d. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG, jedenfalls handele es sich bei den Gepäckkosten um wesentliche Informationen i. S. d. § 5 a Abs. 2 UWG.

9. Der Kläger beantragt,

10. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 5 O 1604/17, die Beklagte zu verurteilen

1.

11. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

12. im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, welche Kosten für das Gepäck entstehen, wie aus den Buchungsabläufen (Anlagen K1 und K3) ersichtlich,

2.

13. an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt,

15. die Berufung zurückzuweisen.

16. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

17. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

18. Die am 23.05.2018 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangene und mit am 09.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, das dem Kläger am 08.05.2018 zugestellt wurde, ist zulässig und begründet.

1.

19. Der Anspruch des nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung des streitgegenständlichen Flugangebots ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 2, 4 UWG bzw. §§ 3, 3 a UWG i. V. m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008.

20. Da der Unterlassungsanspruch sich sowohl aus § 5 a Abs. 2, 4 UWG als auch aus § 3 a UWG jeweils i. V. m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 ergibt, muss über die Frage, in welchem Verhältnis die Vorschriften zueinander stehen, nicht entschieden werden (vgl. hierzu umfassend Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3 a Rn. 1.19).

a)

21. Nach § 5 a Abs. 4 UWG sind bestimmte, im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 UWG (Köhler, a. a. O., § 5 a Rn. 5.1). § 5 a Abs. 4 UWG stellt dabei keinen selbständigen Unlauterkeitstatbestand dar, sondern konkretisiert ebenso wie § 5 a Abs. 3 UWG das Tatbestandsmerkmal der “wesentlichen Informationen” im Unlauterkeitstatbestand des § 5 a Abs. 2 S. 1 UWG. Das Vorenthalten der unionsrechtlichen Informationspflichten ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2, 5 UWG unlauter. Die Informationspflichten nach § 5 a Abs. 3 und 4 UWG stehen nebeneinander. Der Unternehmer muss also auch im Fall der “Aufforderung zum Kauf” zusätzlich noch die Informationspflichten nach § 5 a Abs. 4 UWG erfüllen (Köhler, a. a. O., Rn. 5.2). Zu den von dem Unternehmer zu erfüllenden unionsrechtlichen Informationspflichten gehören auch diejenigen nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 (LuftverkehrsdiensteVO) (Köhler, a. a. O., Rn. 5.21). Die LuftverkehrsdiensteVO findet auch Anwendung, wenn ein Vermittler die Flugreise anbietet (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. C-​112/11; BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 juris).

22. Die Beklagte ist als Vermittlerin der streitgegenständlichen Flugreisen hiernach verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Kosten mitzuteilen, die für aufgegebenes Gepäck am Tag des Vertragsschlusses bei der Fluggesellschaft für den zu buchenden Flug erhoben werden.

aa)

23. Die fehlende Angabe der Preise für aufgegebenes Gepäck verstößt gegen die Informationspflichten der LuftverkehrsdiensteVO.

24. Die LuftverkehrsdiensteVO normiert in Art. 23 Abs. 1 detaillierte Informationspflichten für Flugpreise. Sie verlangt, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Bei dem Preis, der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen ist (EuGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. C-​487/12, Rn. 39 – juris).

bb)

25. Nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift ist unerheblich ist, dass bei den streitgegenständlichen Buchungsvorgängen aufzugebendes Gepäck von der Beklagten nicht hinzu gebucht werden konnte und die Kunden bei der Auswahl der ihnen angebotenen Flüge im Buchungsverlauf die Option hatten, Flüge mit Gepäckmitnahme oder ohne Gepäckmitnahme anzuklicken.

26. Es muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass zu den streitgegenständlichen Flügen noch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am Flughafen, Gepäck hinzugebucht werden konnte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie sich insoweit nicht sicher sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte sie zu diesem Aspekt ebenfalls keine Angaben machen. Auch im Schriftsatz vom 25.10.2018 finden sich hierzu keine Ausführungen. Da die insoweit darlegungspflichtige Beklagte für den Fall, dass sie sich auf diesen Einwand stützen will, hierzu eindeutig vortragen muss, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass Gepäckstücke zu einem späteren Zeitpunkt zu den streitgegenständlichen Flügen hinzugebucht werden konnten. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin die fehlende Möglichkeit bestritten hat.

27. Ziel der LuftverkehrsdiensteVO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (ABl. L 293 vom 31.10.2008, Erwägungsgrund (16), S. 4). Die Mitnahme auch von größeren Gepäckstücken und nicht nur von Handgepäck ist für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn sich die Kunden zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht dafür entschieden haben, Gepäck hinzu zu buchen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen wollen. Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, wie es Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 verlangt, ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorgangs mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann die Gepäckmitnahme nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden. Die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise sind zu zahlen oder auf die Gepäckmitnahme ist zu verzichten. Bei zu hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Ohne ausreichendes Gepäck reisen zu müssen, ist vielfach keine Option. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für die Gepäckmitnahme von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang Gepäck hinzu buchen kann, Gepäckpreise anzugeben sind.

28. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass sich die Kosten für die Gepäckbuchung noch ändern können. Für die Vergleichbarkeit der Flugpreise genügt es zunächst einmal, die tagesaktuellen Gepäckpreise anzugeben, ggf. mit einem Hinweis darauf, dass sich die Preise noch verändern können. Auch wenn denkbar ist, dass sich die Gepäckpreise der verschiedenen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt noch so verändern, dass es im Ergebnis zu einer Verschiebung der Attraktivität der Angebote der verschiedenen Fluggesellschaften führt, kann auf die Angabe der tagesaktuellen Preise als Minimum zur Herstellung der Vergleichbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung nicht verzichtet werden.

cc)

29. Aus den genannten Gründen handelt es sich bei den Gepäckpreisen auch um wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG. Wesentlich ist die Information für den Verbraucher immer dann, wenn sie einerseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hat, ihre Mitteilung andererseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested).

30. So ist der Fall hier.

31. Den Kunden von sog. Billigflug- oder “Low Cost”- Gesellschaften geht es darum, ihre Beförderungskosten möglichst gering zu halten. Sie sind bereit, dafür einen eingeschränkten Service hinzunehmen. Da die Flugpreise selbst oftmals sehr gering sind, fallen zusätzliche Kosten wie Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellen damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die Kunden dar. Dies gilt unabhängig davon, ob schon bei der Buchung des Fluges Gepäck hinzu gebucht wird, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, sowie unabhängig davon, ob sich die Preise für das Gepäck noch einmal ändern können. Durch die Mitteilung der aktuell geltenden Preise erhält der Kunde eine Vergleichsgröße, die für seine vornehmlich an den Kosten orientierte Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist.

32. Von der Beklagten kann auch erwartet werden, dass sie die entsprechenden Gepäckkosten ausweist, unabhängig davon, ob sie Zusatzgepäck bei dem konkreten Buchungsvorgang hinzu buchen kann. In den Fällen, in denen eine Zubuchung bei der Beklagten möglich ist, erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Sie muss daher auch in den streitgegenständlichen Fällen möglich sein. Nicht überzeugend ist das Argument der Beklagten, die Fluggesellschaften hätten ihnen in den streitgegenständlichen Fällen die Preise für die Gepäckmitnahme nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte ist gehalten, die entsprechenden Preise von der Fluggesellschaft zu erfragen. Sie kann sich nicht dahinter verstecken, sie könne keinen Einfluss darauf nehmen, welche Daten ihr zur Verfügung gestellt würden, sodass die Möglichkeit, die Preise mitzuteilen, nicht bestünde. Die Beklagte ist gehalten, auf ihren Vertragspartner entsprechend einzuwirken. Hat dies keinen Erfolg, kann sie die entsprechenden Produkte nicht anbieten.

dd)

33. Auch gemessen an § 5 a Abs. 5 UWG ergibt sich keine andere Bewertung. Nur für den Fall, dass die Informationen aufgrund einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung des Kommunikationsmittels nicht zur Verfügung gestellt werden können, könnte sich hier etwas anderes ergeben. Eine solche Einschränkung ist bei den streitgegenständlichen Onlinebuchungen nicht ersichtlich. Deshalb kann der Hinweis der Beklagten darauf, dass hier zusätzliche Kosten für die Gepäckbuchung anfallen können unter Hinweis auf etwaige Angebotslisten der verschiedenen Fluggesellschaften oder deren allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht genügen. Soll das Ziel von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 erreicht werden, muss der Kunde in die Lage versetzt werden, die Flugkosten effektiv zu vergleichen. Hierfür genügt es nicht, wenn er sich zunächst selber die Gepäckpreise für den von ihm ausgewählten Flug auf anderen Internetseiten zusammensuchen muss und hierfür seinen Buchungsvorgang zunächst unterbrechen muss.

b)

34. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich darüber hinaus aus § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008.

35. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008, gegen den vorliegend durch die fehlende Angabe der Gepäckkosten verstoßen wurde (s. o.), stellt eine Marktverhaltensreglung i. S. v. § 3 a UWG dar. Die Regelung soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 – Servicepauschale – juris).

36. Der Verstoß war auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Werden unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (BGH, a. a. O.).

2.

37. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Ein Verband kann Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, die hier mit 214,00 EUR angemessen erscheint. Irrelevant ist, dass die Abmahnung sich auch auf den zurückgenommenen Teil der vorliegenden Klage bezog. Die Kostenpauschale ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 12 Rn. 1.133).

3.

38. Die Kostenentscheidung für die I. Instanz folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 05.03.2018.

39. Die Kostenentscheidung für die II. Instanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

40. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

41. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Infolge der Teilklagerücknahme erfolgte eine Reduzierung des Streitwertes, die bei der Streitwertfestsetzung der I. Instanz unberücksichtigt geblieben ist.

42. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 51 Abs. 2 GKG in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift für beide ursprünglich verfolgten Klageanträge mit 15.000,00 EUR angegeben. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich und auch vom Gegner nicht dargetan worden. Nach der Rücknahme des Klageantrags Ziffer 1 hat sich der Streitwert um die Hälfte reduziert, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite in Bezug auf beide Anträge als etwa gleichwertig zu beurteilen ist.

43. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil folgt der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht in den tragenden Gründen auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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