Mehr als dreistündige Ankunftsverspätung

AG Frankfurt: Mehr als dreistündige Ankunftsverspätung

Ein Fluggast hat bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht. Dieser Flug hatte über 3 Stunden Verspätung, da am Abflugflughafen des Vorfluges des Flugzeuges der Start aufgrund eines Gewitters nicht früher möglich war.

Der Fluggast verlangt deshalb von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004. Das Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen.

AG Frankfurt 30 C 3489/13 (25) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 10.04.2014
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 10.04.2014, Az: 30 C 3489/13 (25)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 10. April 2014

Aktenzeichen 30 C 3489/13 (25)

Leitsätze:

2. Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu.

Die Fluggesellschaft ist vom Zahlen der Ausgleichsleistung befreit, wenn die Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände zustande kam.

Das Wetter ist als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen nur die Verspätung des Fluges während dem sie auftreten.

Zusammenfassung:

3. Ein Fluggast hat bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht. Am Tag des Abfluges hatte sein Flug über 3 Stunden Verspätung. Aufgrund eines Gewitter am Abflugflughafen des Vorfluges, der Maschine des streitgegenständlichen Fluges, konnte die Maschine erst wesentlich später starten.

Die Fluggesellschaft entschied sich die Folgeflüge nicht mit einer Ersatzmaschine zu fliegen und somit die Verspätung der Folgeflüge zu vermeiden, sondern lies die Folgeflüge auch später starten.

Aufgrund dieser Verspätung verklagt der Fluggast die Fluggesellschaft auf das Zahlen einer Ausgleichsleistung die ihm nach der VO (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Die Fluggesellschaft beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, die sie nach VO (EG) Nr. 261/2004 von der Zahlung der Ausgleichsleistung befreien.

Das AG Frankfurt urteilt, dass außergewöhnliche Umstände nur für den Vorflug geltend gemacht werden können. Sie entbinden die Fluggesellschaft nicht von der Haftung für die Verspätung der Folgeflüge, die aufgrund einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung zustande kam.

Da die Flugdistanz über 3.500 km betrug, wurde dem Fluggast eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen zugesprochen.

 

 

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

6. Die zulässige Klage ist begründet.

1.

7. Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des Ankunftsortes international und örtlich zuständig, § 29 ZPO. Soll ein Ausgleichsanspruch nach EGV 261/2004 gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vorn Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 -‚ juris, Abs.-​Nr. 35). Ob im konkreten Fall eine vertragliche Beziehung zwischen Passagier und Luftverkehrsunternehmen bestand, ist unerheblich (vgl. BGH, ebd., Abs.-​Nr. 26, 33).

2.

8. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils EUR 600,00 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004).

9. Hiernach steht dem Passagier auch bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit – wie vorliegend – vorliegt, ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteile vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-​402/07, und 23.10.2012, Aktenzeichen: C-​581/10 und C-​629/10, jeweils zu finden in juris).

10. Eine bestätigte Buchung im Sine von Art. 2 Abs. 1 a) der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt unstreitig vor.

11. Die Beklagte ist auch ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

12. Die Flugdistanz zwischen und Frankfurt am Main beträgt über 3500 km.

3.

13. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieser Ausgleichsleistung auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 befreit. Die Beklagte vermochte weder darzulegen, dass Hintergrund der gegenständlichen Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO war, noch, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die eingetretene Verspätung zu vermeiden.

14. Eine Verspätung gemäß führt Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az,: C-​402/07). Das gilt entsprechend im Fall einer der Annullierung gleich stehenden Verspätung.

15. Die Beklagte verweist unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung als Entlastungsgrund auf die prognostizierten Witterungsbedingungen (Gewitter) am Abgangsflughafen in zum Zeitpunkt der geplanten Landung des Vorfluges der Beklagten um 13:25 Uhr Ortszeit. Nach Erwägungsgrund 14 der EGVO 261/2004 können mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen grundsätzlich zwar einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen.

16. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand stellt jedoch für den streitgegenständlichen Flug keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn soweit sich der außergewöhnliche Umstand auf dem Vorflug ereignet hat, ist die im Umlaufverfahren eingetretene Verspätung nicht mehr auf selbigen, sondern im Wesentlichen auf eine Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft zurückzuführen, unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugplans anstatt des Einsatzes einer Ersatzmaschine sämtliche Flüge des Umlaufs mit der Verspätung zu belasten (Landgericht Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az. 14 S 52/11 -Juris). Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis4 zur EGVO 261/2004 hervorgehobenen Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, sieht es das Gericht als nicht vereinbar an, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird.

17. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Hinblick auf den auch nach ihrem eigenen Vortrag nur kurzweilig aufgetretenen außergewöhnlichen Umstand (Gewitter in zum Zeitpunkt der geplanten Landung des Vorfluges in ) verpflichtet gewesen wäre, die mit dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen zu berücksichtigen, d.h. beispielsweise im Rahmen des Umlaufes des streitgegenständlichen Flugzeuges entsprechende Zeitreserven einzuplanen (EuGH, Urt. 12.05.2011, Az. C-​294-​10, Juris). Dies ist mit Blick auf die durch das kurzzeitige Gewitter in eingetreten Verspätung des streitgegenständlichen Fluges um fast 20 Stunden ersichtlich nicht geschehen.

4.

18. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

20. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

21. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 48 GKG, 3 ZPO.

22. Mangels Vorliegender Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.

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