Klauseln in den AGB eines Reisevertrages

LG Hannover: Klauseln in den AGB eines Reisevertrages

Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Anzahlung des Reisepreises in Höhe von 40% gefordert.

Das Landgericht Hannover hat dem Klägerbegehren entsprochen. Durch die Anzahlung weit vor Reisebeginn verliere der Reisende sein Druckmittel und werde hierdurch unangemessen benachteiligt.

LG Hannover 18 O 129/12 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 30.10.2012
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 30.10.2012, Az: 18 O 129/12
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Landgericht Hannover

1. Urteil vom 30. Oktober 2012

Aktenzeichen: 18 O 129/12

Leitsatz:

2. Anzahlungen in Höhe von 40% des Reisepreises benachteiligen den Reisenden unangemessen und sind aus diesem Grund unzulässig.

Zusammenfassung:

3. Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Der Veranstalter hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Klausel bedient, in welcher er vom Reisenden eine Anzahlung in Höhe von 40% forderte. Der Verbraucherschutzverein sieht in dieser Anforderung eine unangemessene Benachteiligung und hält die Klausel aus diesem Grund für unzulässig.

Das Landericht Hannover hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Bestimmung verstoße gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. § 320 BGB. Hiernach habe der Austausch der Leistungen Zug um Zug zu erfolgen. Generell werde dem Reiseveranstalter zugebilligt, den gesamten Reisepreis noch vor Antritt der Reise zu fordern.

Jedoch sei im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 309 Abs. 1 BGB nur eine angemessene Regelung zulässig. Der Verbraucher müsse zumindest in der Lage sein, die ordnungsgemäße Organisationsleistung des Unternehmers zu prüfen, da er durch die Zahlung des Reisepreises sein Druckmittel in Form des Zurückbehaltungsrechts verliere.

Im Ergebnis habe der Reiseveranstalter es daher zu unterlassen, die betroffene Klausel zu verwenden.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

(2.2) Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von i. d. R. 25%), bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken … und Best-Preis-Angeboten von … sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel … 40% des Gesamtpreises fällig.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

5. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und verfolgt gem. § 2 seiner Satzung den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern und die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken. Seit dem 16.03.2002 ist der Kläger in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste gem. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der … und verantwortlich für den Vertrieb und die Durchführung von Pauschalreisen. Sie bietet ihre Produkte sowohl über das Internet als auch über Reisebüros an.

6. Die Beklagte verwendet beim Abschluss ihrer Reiseverträge „Reisebedingungen“ (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.). Diese enthalten unter Ziffer 2.2 folgende Regelung:

7. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von i. d. R. 25%), bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken … und Best-Preis-Angeboten von … sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel … 40% des Gesamtpreises fällig.

8. Mit Schreiben vom 07.03.2012 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) hat der Kläger die Beklagte abgemahnt. Die Beklagte hat die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die durchschnittlichen Personal- und Gemeinkosten der Klägerin für eine solche Abmahnung belaufen sich auf ca. 214,00 €.

9. Der Kläger, der seine Klage ausdrücklich nur gegen die Bestimmung richtet, soweit sie eine Anzahlung von 40% des Gesamtpreises vorsieht, meint, dass diese Bestimmung gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB verstoße. Grundsätzlich habe der Austausch der Leistungen gem. § 320 BGB Zug um Zug zu erfolgen. Generell werde dem Reiseveranstalter zugebilligt, den gesamten Reisepreis noch vor Antritt der Reise zu fordern, da die Insolvenzsicherung des Reisenden gesetzlich geregelt sei. Jedoch sei im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 309 Abs. 1 BGB nur eine angemessene Regelung zur Fälligstellung des Reisepreises zulässig. Der Verbraucher müsse zumindest in der Lage sein, die ordnungsgemäße Organisationsleistung des Unternehmers zu prüfen, da er durch die Zahlung des Reisepreises sein „Druckmittel“ in Form des Zurückbehaltungsrechts verliere. Bevor der Verbraucher durch Erhalt der Reisedokumente in der Lage sei, die ordnungsgemäße Organisationsleistung des Unternehmers zu überprüfen, dürften Zahlungen vom Veranstalter nur in geringem Umfang fällig gestellt werden. Bei einer 40%-igen Anzahlung verbliebe dem Reisenden jedoch lediglich ein Druckmittel im Wert von 60% des Gesamtreisepreises, was unangemessen sei. Die Beklagte gebe im Bedingungswerk selbst zu erkennen, dass grundsätzlich eine Anzahlung von 25% für ausreichend erachtet werde. Vor diesem Hintergrund stelle eine Anzahlungspflicht von 40% des Reisepreises eine erhebliche Ausweitung der Anzahlungspflicht dar, die nicht gerechtfertigt sei.

10. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

11. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von i. d. R. 25%), bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der … und Best-Preis-Angeboten von … sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel … 40% des Gesamtpreises fällig.

12. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei den in der Klausel angesprochenen Produkten entweder um sogenannte „X“-Produkte, bei denen tagesaktuell bei der Buchungsanfrage bzw. der Buchung verschiedene Leistungen der Pauschalreise kombiniert würden, oder um sogenannte „Yield“-Produkte, bei denen es sich um Angebote aus der Kurzfristvermarktung („Last Minute-Angebote“) handele. Bei den „X“-Produkten müssten die Leistungen der Fluggesellschaften von der Beklagten im Voraus bezahlt werden, ohne dass eine Stornierung möglich sei, wie es bei sonstigen Pauschalreisen der Fall sei. Die Situation sei für die Beklagte vergleichbar mit der Situation eines Privatkunden, der einen Flug direkt bei einer Fluggesellschaft buche, dort den Flugpreis sofort entrichte und im Falle einer Stornierung hiervon nichts zurückerhalte. Die „Yield“-Produkte würden zu deutlich reduzierten Preisen angeboten. Von der Beklagten zuvor eingekaufte und zu bezahlende Platzkontingente, die kurzfristig unbenutzt blieben, würden mit zum Teil erheblichen Preisabschlägen kurz vor Reisebeginn vermarktet.

15. Die Vorauszahlungskosten, die im Normalfall durch die allgemeine Vorauszahlung von 25% des Reisepreises abgedeckt seien, könnten nur dadurch erzielt werden, dass bei einem deutlich abgesenkten Verkaufspreis ein wesentlich höherer Prozentsatz als Vorauszahlung geltend gemacht werde. Die Beklagte meint, dass zwar das Vergütungsrisiko weder gänzlich noch im Wesentlichen auf den Reisenden abgewälzt werden könne. Es sei aber auch das Interesse der Reiseveranstalter am Abschluss lediglich ernsthaft gemeinter Reisebuchungen zu berücksichtigen, da der Reisende durch die Anzahlung in weitaus stärkerem Maße an die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gebunden werde, als dies ohne eine Vorauszahlung der Fall wäre. Zudem habe der Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse an einer zumindest teilweisen Abdeckung der durch ihn zu erbringenden Vorleistungen. Auf der anderen Seite könne der Reisende die Vertragsmäßigkeit der Reiseleistungen erst am Ende der Reise beurteilen. Vor der Reise könne der Reisende nicht überprüfen, ob der Reiseveranstalter seine Organisationsleistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Auch ein Betrag von 60% des Reisepreises stelle noch ein erhebliches Druckmittel des Reisenden dar. Da der Kunde mit Erhalt der Reiseunterlagen durchsetzbare Ansprüche gegen die Leistungsträger erhalte, sei eine weitere Absicherung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass jeder Privatreisende regelmäßig nach der Buchung den Preis für die einzelnen Leistungen bezahlen müsse.

16. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage ist begründet.

18. Der Kläger ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist.

19. Die Beklagte ist gem. § 1 UKlaG zur Unterlassung der Verwendung streitgegenständlichen Klausel verpflichtet, soweit sie eine Anzahlung von 40% vorsieht. Der Kläger hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die Vereinbarung einer Anzahlung von 40% des Reisepreises in den in der Klausel genannten Fällen zulässig ist.

20. Die Bestimmung einer Anzahlung von 40% des Reisepreises unter Ziffer 2.2 der Reisebedingungen der Beklagten ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragspartner der Beklagten werden durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gem. § 320 BGB nicht zu vereinbaren ist und dabei nicht dem Transparenzgebot genügt.

21. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH NJW 2006, 3134 unter I. 2. b) aa)] ist eine Vorleistungsklausel in einem Reisevertrag grundsätzlich zulässig. Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt dabei auch ins Gewicht, dass das Insolvenzrisiko durch die Einführung der Vorschriften über den Sicherungsschein (§ 651 k BGB) auch bei einer Vorleistung durch den Reisenden von diesem nicht mehr zu tragen ist. Andererseits ist bei der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip berührt wird [BGH a. a. O. unter I. 2. b bb (3)]. Das Risiko, das der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin – unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit – nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen, besteht weiterhin. Es ist daher mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll (BGH a. a. O.).

22. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung von Bedeutung, dass die Beklagte ausweislich des nicht angegriffenen Teils der Klausel selbst davon ausgeht, dass eine wesentlich geringere Anzahlung von lediglich 25% grundsätzlich ausreichend ist, um den Interessen der Beklagten zu genügen. Vor diesem Hintergrund ist nach dem im Verbandsprozess geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 c RN 19 m. w. N.) zu berücksichtigen, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben muss, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht und dass die Beschreibung für den anderen Vertragsteil nachprüfbar sein muss und nicht irreführend sein darf. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Klausel bezüglich der angegebenen Vorauszahlung nicht gerecht.

23. Die in der Klausel genannten speziellen Reiseleistungen sind nicht hinreichend klar und unmissverständlich bezeichnet, um die erforderliche Abgrenzung zu den übrigen Reiseangeboten der Beklagten, für die die Anzahlung von lediglich 25% ausreichen soll, vorzunehmen. Es kommt nicht hinreichend zum Ausdruck, inwieweit es sich bei den genannten Reisen tatsächlich um solche handelt, die als „X“-Produkte oder „Yield“-Produkte die von der Beklagten behaupteten Besonderheiten in der Preiskalkulation aufweisen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die höhere Anzahlung, die die Beklagte zu deren Legitimation heranzieht, nämlich die Besonderheiten der „X“-Produkte und „Yield“-Produkte, kommen in der Klausel in keiner Weise zum Ausdruck. So entsteht für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum. Sie kann danach die höhere Anzahlung für jede unter einer der in der Klausel genannten Bezeichnungen angebotene Reise verlangen, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um ein „X“-Produkt oder ein „Yield“-Produkt handelt. Sie hat es damit in der Hand, allein mit einer entsprechenden Bezeichnung die Voraussetzungen für das Verlangen einer höheren Anzahlung zu schaffen, ohne dass deren tatsächliches Vorliegen für den Reisenden nachprüfbar wäre. Bereits dies benachteiligt den Reisenden unangemessen.

24. Der Kläger kann gem. § 5 UKlaG die Erstattung seiner Abmahnkosten verlangen. Diese schätzt die Kammer entsprechend § 287 ZPO auf 214,00 €.

25. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

26. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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