Gründe für Reisepreisminderung

AG Hamburg: Gründe für Reisepreisminderung

Ein Fluggast nimmt einen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, aufgrund von verlegten Hin- und Rückflugzeiten und der Unterbringung in einer vom vertraglich gebuchten Hotel abweichenden Unterkunft.

Das Gericht entschied, das die Klage nur teilweise begründet ist und der Kläger im Übrigen einen Anspruch auf Minderung hat.

AG Hamburg 4 C 476/02 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 30.11.2004
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 30.11.2004, Az: 4 C 476/02
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 30.11.2004

Aktenzeichen: 4 C 476/02

Leitsätze:

2. Eine Verlegung der Hin- und Rückreise können eine Reisepreisminderung begründen.

Zu einer Mängelrüge gehören substantiierte Angaben über Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner des Reisenden.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger beim Reiseveranstalter einen Flug und ein Hotel. Der Abflugzeitpunkt verschob sich nach hinten und der Rückflug wurde nach vorne verlegt. Weiterhin musste der Kläger mit einem minderwertigen Ersatzhotel und schlechten Service abgeben, was er sofort beim Reiseleiter rügte. Erst nach Androhung der verfrühten Abreise bekam der Kläger Zimmer im eigentlich gebuchten 4 Sterne Hotel.

Der Kläger begehrt Reisepreisminderung.

Das Gericht entschied, dass die Klage abzuweisen ist, jedoch die Beklagte im Übrigen dem Kläger Schadensersatz zu zahlen hat. Der verspätete Hinflug und der vorverlegte Rückflug stellen gemäß § 651 c BGB Reisemängel dar. Das Gericht hält insoweit eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% für die beiden betroffenen Tage für angemessen. Weiterhin hat der Beklagte, laut Gericht, allein aufgrund der abweichenden Unterbringung den Reisepreis um 10% mindern. Der schlechte Service hingegen kann nicht hinreichend nachgewiesen werden und wurde auch nicht beim reiseleiter gerügt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 312,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.5.02 zu zahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67%, die Beklagte 33%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

7. Der Kläger begehrt Reisepreisminderung.

8. Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise vom 23.3 bis 06.4.2002 nach Hurghada in das 4 Sterne Hotel „…“ zum Preise von 2576,00 Euro zzgl. Sicherheitsgebühren und Versicherungsprämie für eine zusätzlich abgeschlossene Reisekostenrücktrittsversicherung.

9. Der Abflug ab Düsseldorf erfolgte nicht wie dem Kläger bestätigt um 13:50 Uhr, sondern frühestens um 18:00 Uhr. Der Rückflug wurde so vorverlegt, dass der Kläger nicht um 5:00 sondern schon um 2:15 Uhr vom Hotel abgeholt wurde. Der Kläger wohnte bis zum 26.3.02 im Hotel „…“, welches ca. 50m Luftlinie neben dem gebuchten Hotel lag.

10. Der Kläger trägt vor, der Hinflug sei erst um 19:15 Uhr erfolgt. Das ihm im Ersatzhotel zugewiesene Zimmer habe keine Handtücher aufgewiesen. Das Zustellbett habe kein Bettlaken und keine Bettwäsche für Kopfkissen und Zudecke und für das Doppelbett nur gebrauchte und schmutzige Bettwäsche aufgewiesen. Der Weg vom Ersatz- ins Vertragshotel habe 1000 m betragen. Am 24.3.02 seien die fehlerhafte Unterbringung und die fehlende/schmutzige Bettwäsche und die fehlenden Handtücher vergeblich beim Reiseleiter gerügt worden. Erst als sich seine Familie am 26.3.02 mit gepackten Koffern in die Rezeption gesetzt und mit Abreise gedroht habe, sei um 23:30 der Umzug ins Vertragshotel erfolgt. Während des gesamten Urlaubs habe es Wartezeiten beim Getränkeservice gegeben. Zum Teil, insbesondere bei Bestellungen ab ca. 21:00 Uhr seien die Getränke mit Wartezeiten bis zu einer 3/4 Stunde gebracht worden. Tageweise seien diverse Getränke nicht verfügbar gewesen. Am Strand seien stundenweise keine Softdrinks für Kinder erhältlich gewesen. Die Mängel rechtfertigten eine Minderung in Höhe von 941,14 Euro.

11. Der Kläger beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 941,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.5.2002 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Sie trägt vor, die Reise mangelfrei erbracht zu haben. Das „…“ sei vom „…“ teilweise angemietet worden, um dort weitere Gäste unterbringen zu können. Der Umzug sei auf eigenen Wunsch des Klägers erfolgt. Wartezeiten habe es nicht gegeben. Nur im Restaurant sei überhaupt Bring-Service geschuldet gewesen. Ein bestimmtes Getränkeangebot sei vertraglich – unstr.- nicht zugesagt worden. Im Übrigen habe der Kläger keinen Mangel bei der Reiseleitung angezeigt.

16. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Protokolle des AGs Moers vom 26.3.04 (Bl. 80 ff d. A.), des AGs Neuss vom 16.6.04 (Bl. 88 ff d. A.) und die schriftliche Aussage des Zeugen …, vom 14.9.2004 (Bl. 102 d. A.).

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage ist nur wie aus dem Tenor ersichtlich begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

18. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 312,80 Euro verlangen, § 651 d BGB. Die Reise des Klägers war mangelhaft, § 651 c BGB. In der von den Parteien gewählten Reihenfolge der Mängel gilt Folgendes:

19. Soweit der Kläger die Verspätung des Hinfluges um 6 und die Vorverlegung des Rückfluges mit Abholung vom Hotel schon um 2:15 Uhr morgens beanstandet, liegen Reisemängel vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Hinflug entgegen der Behauptung der Beklagten erst um 19:15 begann. Dass hat die Zeugin … bekundet. Die Aussagen der beiden anderen Zeuginnen stehen dem nicht entgegen, da diese eine 6-stündige Verspätung nur deshalb verneinten, weil sie vorher schon von einer Verlegung der Abflugzeit unterrichtet worden waren und deshalb nur weniger lange auf den Abflug warten mussten als der Kläger, dem unstreitig keine vorherige Verlegung der Abflugzeit für den Hinflug nach Ägypten mitgeteilt worden war. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen unter Ziffer I1 im Beschluss vom 11.4.03 (Bl. 55 d. A.), so dass es für diese Mängel eine Minderung in Höhe von 55,20 Euro für angemessen hält.

20. Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass ihm im „…“ keine Bettwäsche für Kopfkissen und Zudecke und kein Bettlaken für das Zustellbett zur Verfügung gestellt worden sind sowie für das Doppelbett nur benutzte und schmutzige Bettwäsche sowie keine Handtücher. Das hat die Zeugin … bestätigt. Ferner bestätigte sie auch, dass diese Mängel dem Reiseleiter wiederholt angezeigt worden seien. Der Reiseleiter hat in seiner schriftlichen Aussage eine Mängelanzeige nicht in Abrede gestellt. Seiner Behauptung, Handtücher und Bettwäsche seien vom „House Keeping“ gewechselt worden, hat das Gericht nicht geglaubt, da diese Aussage im Widerspruch zu der der Zeugin … steht und zudem nicht ersichtlich und nicht vorgetragen wurde, dass der Zeuge … aus eigenem Erleben bekunden konnte, dass das „House Keeping“ irgendetwas für den Kläger getan hat. Das Gericht hält insoweit eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% für die beiden betroffenen Tage für angemessen, mithin in Höhe von (2.576 : 14 x 2 x 10%=) 36,80 Euro. Eine Minderung des Reisepreises für die übrigen Tage kam nicht in Betracht, da diese Tage mangelfrei waren. Unzutreffend ist der Hinweis des Klägers auf Ziffer 3 der Frankfurter Tabelle für seine abweichende Auffassung. Ziffer 3 a) entspricht genau der vom Gericht vertretenen Auffassung. Im Übrigen ist die Frankfurter Tabelle unverbindlich, da sie weder ein Gesetz darstellt noch allgemein von der Rechtsprechung angewandt wird, vgl. Nachweise aus der Rechtsprechung und Literatur bei Führich, ReiseR, 4. Aufl., 2002, Rdnr. 269.

21. Soweit der Kläger einen zu weiten Weg zur Verpflegungsaufnahme im „…“ beanstandet, liegt kein Reisemangel sondern bestenfalls eine bloße Unannehmlichkeit vor. Eine bestimmte Entfernung wurde vertraglich unstreitig nicht vereinbart. Das „…“ war unstreitig nur 50 m Luftlinie vom „…“ entfernt. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso nur ein Weg von 1000 m von einem Hotel ins andere führte. Der Kläger hat den Weg über den Strand gewählt. Dass dies eine Strecke von 1000 m ergab, ist mit dem Augenmaß ebensowenig nachvollziehbar dargelegt worden wie mit der angeblichen Dauer des Fußweges. Wenn der Kläger einen langsamen Urlaubsschritt zugrunde legt besagt die Dauer des Fußweges nichts über die Entfernung. Auch fehlt jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, weshalb die nur 50 m auseinanderliegenden Hotels nicht auch auf einem anderen Weg als den über den Strand zu erreichen gewesen wären. Es fehlt jeder konkrete Vortrag zu den Baumaßnahmen, die angeblich den Zugang zum/Abgang vom „…“ verhindert haben sollen. Der Kläger macht weder Baulärm noch konkret die Unbenutzbarkeit von Teilen des „…“ geltend. Er behauptet auch nicht, dass Hotel beim Einchecken nachts nicht durch den Haupteingang von vorn betreten zu haben sondern von hinten durch den Weg zum Strand. Es kommt hinzu, dass der Kläger eine weiträumige Anlage gebucht hatte und nicht vorgetragen hat, dass er bei sofortiger Unterbringung in einem abgelegenen Bungalow des gebuchten Hotels wesentlich kürzere Wege hätte zurücklegen müssen.

22. Soweit der Kläger für den Umzug eine Reisepreisminderung begehrt, hält das Gericht diese nach erneuter Überprüfung der Argumente der Parteien für begründet. Zwar behauptet die Beklagte, dass es sich beim „…“ um ein angemietetes Nebenhaus des „…“ gehandelt habe. Das hat der Kläger aber bestritten. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nicht bestritten hat, dass das „…“ seinen Namen beibehalten hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das „…“ dem vertraglich geschuldeten „…“ soweit eingegliedert war, dass von einem hoteleigenen Haus des „…“ gesprochen werden kann. Vielmehr spricht alles dafür, dass quotal überbuchte Gäste des „…“ einfach im Nachbarhotel unterbracht wurden, um Weiterungen zu vermeiden. Für den Umzug in das vertraglich geschuldete Hotel kann der Kläger daher den auf den 26.3.02 entfallenden anteiligen Reisepreis als Minderung verlangen, mithin 184,00 Euro. Auf die Dauer des Umzugs kommt es dabei nach allgemeiner Auffassung nicht an.

23. Soweit der Kläger am 24. und 25.3.02 vertragswidrig im „…“ untergebracht war, kann er allein aufgrund der abweichenden Unterbringung den Reisepreis um 10% mindern, mithin um weitere 36,89 Euro, vgl. zu den Einzelheiten Tempel, RRa 1995, 158 ff. Für den 26.3.02 kam eine entsprechende Minderung nicht in Betracht, da eine Minderung über 100% hinaus denklogisch nicht möglich ist.

24. Soweit der Kläger letztlich den Service bei der Getränkeversorgung beanstandet, hat er diesen Mangel zwar durch die Zeugin … nachgewiesen. Allerdings blieb unstreitig, dass Getränke nur im Restaurant an den Tisch gebracht wurden, nicht aber in der Bar. Auch blieb unbekannt, wie oft der Kläger tatsächlich eine 3/4 Stunde auf bestellte Getränke warten musste. Dies war selbst nach seinem Vortrag nur zum Teil der Fall und dass auch insbesondere nur abends bei Bestellungen ab 21:00 Uhr. Dass der Kläger hiervon täglich betroffen war, ergibt sich aus seinem Vortrag ebenso wenig wie dass der Bring-Service auch sonst unzumutbar lange gedauert hätte. Letztlich kann dies aber sogar dahinstehen, da eine Minderung an § 651 d II BGB scheitert. Die Zeugin hat eine entsprechende Mängelrüge beim Reiseleiter nicht bestätigt, sie lässt sich dem Vortrag des Klägers auch nicht konkret entnehmen. Zum Vortrag über eine behauptete Mängelrüge gehören substantiierte Angaben über Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner des Reisenden, LG Stuttgart RRa 1996, 187 f. Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, dass tageweise diverse Getränke nicht verfügbar gewesen seien. Hier fehlt jeder nachvollziehbare konkrete Sachvortrag und wann gegebenenfalls welche fehlenden Getränke beim Reiseleiter beanstandet worden sein sollen. Dass es am Strand über mehrere Stunden keine Softdrinks gegeben haben soll, ist ebenfalls rechtlich unerheblich, da dem Vortrag des Klägers nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, was vertraglich an Softdrinks geschuldet war und was konkret davon nicht zur Verfügung gestellt worden sein soll. Auch hier fehlt jeder Vortrag zu Mängelanzeigen beim Reiseleiter.

25. In Höhe von 0,81 Euro war die Klage abzuweisen, da jede Begründung fehlte. Die Addition der geltend gemachten Einzelbeträge ergibt nicht die eingeklagte Forderung von 941,14 Euro.

26. Im Ergebnis waren dem Kläger somit 312,80 Euro Minderung zuzusprechen, die weitergehende Klage aber abzuweisen.

27. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 247 BGB; 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Zinsen waren erst ab dem 16.5.2002 zuzusprechen, da für einen früheren Verzugseintritt jeder Sachvortrag fehlt. Zinsen waren auch nicht nach § 1 DÜG zuzusprechen, da dieser seit dem 1.1.02 durch § 247 BGB ersetzt worden ist.

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