Gerichtsstand am Abflugflughafen

AG Hannover: Gerichtsstand am Abflugflughafen

Der Kläger nahm eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sein sich sein Anschlussflug um mehr als 4 Stunden verspätete.

Das AG Hannover hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass für eine Streitigkeit das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Abflugflughafen befindet.

AG Hannover 452 C 5686/12 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 06.12.2012
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az: 452 C 5686/12
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Niedersachsen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 06.12.2012

Aktenzeichen: 452 C 5686/12


Leitsatz:

2. Als Gerichtsstand bei zusammengesetzten Flügen, welche als ein einheitlicher Flug verkauft werden, kann der Abflugflughafen gewählt werden.


Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Hannover nach Havanna. Der Flug gliederte sich in zwei Teilflüge. Hannover – Paris und Paris – Havanna. Der erste Teilflug wurde ordnungsgemäß ausgeführt, während der zweite Teilflug verspätet durchgeführt wurde. Der Kläger kam mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden in Havanna . Der Kläger verlangt von der Beklagten gerichtlich eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte weigert sich der Zahlung, da sie der Meinung ist, dass das Amtsgericht Hannover für diesen Fall nicht zuständig sei, da die Verspätung sich im Ausland ereignete.

Das AG Hannover hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen. Der Anschlussflug Paris-Havanna wurde mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands hat die beklagte Fluggesellschaft nicht vorgetragen. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach EU-VO 261/2004 vor. Das Amtsgericht Hannover ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der Kläger buchte die Teilflüge als ein Linienflug, deshalb ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Abflugflugghafen liegt.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5.  Der Kläger buchte über den Veranstalter … gemäß der als Anlage K 1 vorgelegten Buchungsbestätigung einen Linienflug Hannover-Havanna für den 23.12.11 und einen Linienflug als Rückflug von Havanna nach Hannover für den 07. Januar 12. In der Buchungsbestätigung ist als Flugnummer die Nr. … mit Abflug 10:20 Uhr in Hannover und Ankunft 11:50 in Paris genannt, ferner die Nr. … mit Abflug um 13:40 Uhr von Paris und Ankunft um 17:45 Uhr in Havanna.

6. In dem elektronischen Ticket ist für den Flug 1 … als Fluggesellschaft angegeben: Betreiber: Regional“.

7. Der Flug Hannover-Paris fand pünktlich statt. Der Weiterflug des Fluges mit der Nummer … fand nicht wie geplant um 13:45 Uhr, sondern um 18:16 Uhr statt, die Ankunft in Havanna erfolgt nicht planmäßig um 17:50 Uhr, sondern erst um 22.01 Uhr.

8. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 €.

9. Der Kläger beantragt,

10. wie erkannt.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Amtsgericht Hannover sei international für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Dies gelte schon deshalb, weil der Flug Hannover-Paris nicht von der Beklagten, sondern von der Tochtergesellschaft Regional durchgeführt worden ist. Da der Abflug in Hannover pünktlich erfolgt ist, stünde dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist zulässig und begründet.

16. Das Amtsgericht Hannover ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der Kläger hat – wie sich aus der vorgelegten Buchungsbestätigung des Veranstalters … ergibt – einen Linienflug „Hannover – Havanna“ gebucht, bestehend aus 2 Flügen, nämlich dem Flug … und dem …. In der Buchungsbestätigung heißt es, dass ein „Linienflug“ gebucht wird, als Luftfahrtunternehmen ist dort aufgeführt: … Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten elektronischen Ticket, dass Betreiber des Fluges … die Tochtergesellschaft der Beklagten „Regional“ war. In dem elektronischen Ticket heißt es aber auch: „Fluggesellschaft: …“.

17. Der Kläger hat somit nicht 2 erst zusammengestellte Flüge gebucht, sondern einen einheitlichen Linienflug von Hannover über Paris nach Havanna mit einem Umsteigen in Paris. Demgemäß ist das Amtsgericht Hannover, in dessen Bezirk der Abflughafen Hannover-Langenhagen liegt, für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

18. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass der 1. Flug von Hannover nach Paris pünktlich durchgeführt worden ist. Unstreitig ist es jedoch bei dem Weiterflug zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden gekommen. Abzustellen ist entscheidend auf die Ankunft in Havanna. Diese erfolgte mehr als 3 Stunden nach der planmäßig vorgesehenen Ankunftszeit. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach EU-VO 261/2004 vor. Da die Stecke mehr als 3.500 km beträgt, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 600,00 € zu.

19. Entschuldigungsgründe für die Verspätung hat die Beklagte nicht vorgetragen.

20. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil insbesondere hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Entscheidungen vorliegen, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich erscheint.

21. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 247, 286, 288 BGB.

22. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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