Gebuchte Business-Klasse und Flug in Economy-Klasse

AG Ludwigsburg: Gebuchte Business-Klasse und Flug in Economy-Klasse

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

AG Ludwigsburg 1 C 329/04 (Aktenzeichen)
AG Ludwigsburg: AG Ludwigsburg, Urt. vom 12.05.2004
Rechtsweg: AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.05.2004, Az: 1 C 329/04
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Amtsgericht Ludwigsburg

1. Urteil vom 12. Mai 2004

Aktenzeichen: 1 C 329/04

Leitsatz:

2. Bucht ein Fluggast einen Sitzplatz in der teureren Business-Klasse und erhält er trotz dessen nur einen Sitzplatz in der Economy-Klasse, so kann er einen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte und bezahlte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug in der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde den Kläger jedoch ein Platz in der günstigeren Economy-Klasse zugewiesen. Aus diesem Grund verlangte der Kläger von der Beklagten eine Rückerstattung des Mehrpreises.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger die Erstattung der Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen.
Zur Begründung führte es §651 d BGB an. Hiernach ist bei einer mangelhaften Reise, in diesem Fall die Unterbringung in einer minderwertigen Passagierklasse, der Reisepreis für die Dauer des Mangels zu mindern.
Ein Mangel war während des gesamten Fluges gegeben, da er für eine Leistung bezahlt hatte, welche er tatsächlich nicht bekam.
In der Folge wurde der Reisepreis nach §638 BGB gemindert.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff.1 10,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 und an die Klägerin Ziff.2 330,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 750,00 EUR

Tatbestand:

5. Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

7. Die Beklagte hat einen Teil des Anspruchs der Klägerin Ziff.2 in Höhe von 300,00 EUR für die Rückforderung eines Aufschlages für die Business-Class anerkannt.

8. Darüber hinaus haben die Klägerin Ziff.2 einen Minderungsanspruch in Höhe von 30,00 EUR und der Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (jeweils § 651 b BGB).

9. Unstreitig wurde der Klägerin Ziff. 2 beim Rückflug am 26.10.2003 kein Platz in der BusinessClass bereitgestellt, obwohl ein solcher reserviert war und auch in Höhe von 300,00 EUR bezahlt war. Substantiiert tragen die Kläger den diesbezüglichen Mangel des Rückfluges vor. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich dieser Mängel sind, was die Mängel selbst anbelangt, unsubstantiiert vorgetragen.

10. Aus Rechtsgründen kann jedoch nicht die gesamte Höhe der Minderung, wie von den Klägern verlangt, zugesprochen werden. Denn der Mangel bezieht sich nur auf einen Tag der Reise, nämlich auf die Rückreise. Damit muss der ursprüngliche Reisepreis (abzüglich der Versicherung und den Zuschlägen) von 3.476,00 EUR anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden, so dass auf den Rückreisetag lediglich 267,00 EUR entfallen. Die Minderung wird vom Gericht nach § 651 d in Verbindung mit 638 BGB bezüglich der Klägerin Ziff.2 auf 30,00 EUR und bezüglich des Klägers Ziff.1 auf 10,00 EUR geschätzt. Was einer Minderung bei der Klägerin Ziff.2 von 10 bis 15 % und beim Kläger Ziff.1 von ca. 4 % des anteiligen Reisepreises entspricht. Nur in dieser Höhe war die Klage begründet.

11. Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf Verzug.

12. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

13. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

14. Das Rechtsmittel der Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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