Fluglotsenstreiks und Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft

AG Hannover: Fluglotsenstreiks und Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft

Der Kläger hatte bei der Beklagten mehrere Flüge gebucht. Der Hinflug wurde wegen eines Streiks annulliert. Die entstandenen Kosten für anderweitig organisierte Flüge verlangt der Kläger ersetzt.

Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe ihre Beförderungspflichten verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr eine anderweitige Beförderung nicht zumutbar gewesen wäre. Daher müsse sie die entstandenen Mehrkosten ersetzen.

AG Hannover 506 C 3954/14 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 26.11.2014
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 26.11.2014, Az: 506 C 3954/14
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 26. November 2014

Aktenzeichen 506 C 3954/14

Leitsatz:

2. Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, sodass der Fluggast selbst einen anderen Flug buchen muss, können diese Mehrkosten ggf.  als Schadensersatz ersetzt verlangt werden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten mehrere Flüge für sich und weitere Mitreisende gebucht. Diese sollten von Hannover nach Alicante und von dort nach Barcelona sowie auf dem gleichen Wege zurück erfolgen. Der Hinflug wurde wegen eines Streiks in Frankreich annulliert und ein Ersatzflug 6 Tage später angeboten. Die entstandenen Kosten für anderweitig organisierte Flüge verlangt der Kläger ersetzt.

Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte habe ihre Beförderungspflichten verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr eine anderweitige Beförderung nicht zumutbar gewesen wäre. Schon dass der Kläger selbst andere Flüge gefunden hat, spreche dagegen, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe. Sonstiges habe diese auch nicht ausreichend vorgebracht. Daher müsse sie die entstandenen Mehrkosten ersetzen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.025,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

5. Die Zedenten … sowie … buchten bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von Hannover nach Alicante.

6. Die Zedenten … und … sollten mit dem Flug …, Abflugzeit 8:40 Uhr am 10.10.2013 von Alicante nach Barcelona fliegen. Die Zedenten sollten mit dem Flug …, Abflugzeit 7:00 Uhr von Alicante nach Barcelona fliegen. Anschließend sollten sämtliche Zedenten mit dem Flug … um 11:55 Uhr von Barcelona nach Hannover transportiert werden. Geplante Ankunftszeit war 14:20 Uhr.

7. Mit E-Mail vom 09.10.2013 wurden die Zedenten benachrichtigt, dass aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Frankreich die Durchführung des Fluges nicht möglich sei. Insoweit wurde angeboten, die Zedenten entweder mit dem nächst möglichen Flug kostenlos zu befördern oder einen anderen Flug zu buchen, wobei die Preisdifferenz von den Zedenten zu tragen gewesen wäre. Als dritte Option wurde die Erstattung des Flugpreises angegeben.

8. Die Zedenten begaben sich am Flugtag gegen 5:00 Uhr zum Schalter der Beklagten. Dort wurde ihnen mitgeteilt, dass der Flug von Barcelona nach Hannover nicht stattfinden werde. Eine Ersatzbeförderung sei erst am 16.10.2013 möglich. Es wurden weder Betreuungsleistungen noch der Flug mit einer anderen Fluggesellschaft angeboten.

9. Die Zedenten buchten daraufhin bei … einen Flug vom Alicante nach Hamburg, Abflug am 10.10.2014, 16:25 Uhr. Dafür zahlten die Zedenten … und … jeweils 349,50 EUR sowie die Zedenten … 419,50 EUR.

10. In Hamburg fuhren die Zedenten mit dem Zug zum Hauptbahnhof und von dort weiter nach Hannover. Die Zedenten … muss dafür ein Ticket der HVV im Wert von 2,95 EUR sowie ein Niedersachsenticket im Wert von 26,- EUR erwerben. Die Zedenten … und … konnten aufgrund eines Studententickets kostenlos fahren.

11. Den Zedenten … und … wurde von der Beklagten der Flugpreis in Höhe von je 157,50 EUR, den Zedenten … in Höhe von 114,89 EUR erstattet. Die Zedenten hatte sich auf eine E-Mail der Beklagten auf deren Homepage eingeloggt und dann dort eine Erstattung beantragen können. Eine Belehrung über die Rechte für Fluggäste erfolgte nicht.

12. Die Zedenten traten am 10.12.2013 sämtliche Ansprüche an den Kläger ab.

13. Mit Schreiben vom 13.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu Zahlung von 1.025,12 EUR bis zum 14.03.2014 auf.

14. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund einer Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf Schadensersatz hafte.

15. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.07.2014 die Klage um 48,- EUR für eine Pauschale wegen der unterlassenen Betreuungsleistung erweitert. Die Klageerweiterung wurde der Beklagten am 16.07.2014 zugestellt.

16. Der Kläger beantragt,

17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.025,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen,

18. ferner die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

20. die Klage abzuweisen.

21. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Haftung ausgeschlossen sei, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Es sei ermessensgerecht gewesen, die betroffenen Flüge zu annullieren.

22. Aufgrund des Fluglotsenstreiks hätte der Beklagten lediglich ein ATC-Slot zugeteilt werden können, der mindestens 5 Stunden nach dem Abflug gelegen hätte. Da die Beklagte aufgefordert worden sei, 30% der Flüge zu annullieren, sei der streitgegenständliche Flug annulliert worden.

23. Ferner sei der Anspruch ausgeschlossen, da die Zedenten ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hatten, die Erstattung des Reisepreises zu verlangen.

Entscheidungsgründe

I.

24. Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.025,12 EUR begründet.

1.

25. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 44/2001. Danach sind sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort die Orte, an denen die Dienstleistung erbracht wird (vgl. EuGH RRa 2009, 234, 236 ff. – Rehder/Air Baltic). Da die Zedenten vorliegend von Alicante nach Hannover fliegen wollten, war Erfüllungsort auch Hannover.

2.

26. Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von 1.025,12 EUR.

a)

27. Vorliegend ist gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 das deutsche Recht anwendbar. Danach ist auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet und die Parteien in Bezug auf das anzuwendende Recht keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben. Da die Beklagte vorliegend nicht vorgetragen hat, dass eine abweichende Rechtswahl erfolgt sei und der Flug vorliegend nach Deutschland gehen sollte, ist das anzuwendende Recht das Recht am Wohnsitz der Zedenten. Dies ist vorliegend Deutschland.

b)

28. Die Beklagte hat ihre Pflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 verletzt.

29. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 war die Beklagte in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Lit. a) verpflichtet, die Zedenten auf deren Aufforderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu befördern.

30. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Flug der Zedenten von Barcelona nach Hannover aufgrund des Fluglotsenstreiks in Frankreich annulliert wurde.

31. Insoweit kann auch dahin gestellt bleiben, ob diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, da Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 lediglich die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung ausschließt (so für Art. 9 EuGH RRa 2013, 81, 83 – McDonagh/Ryanair; ebenso AG Bremen NJW-RR 2012, 378). Vorliegend macht der Kläger jedoch keine Ausgleichszahlung, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch geltend.

32. Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Form sie sich darum bemüht hat, die Zedenten zum Endziel zu befördern. Sie hat lediglich vorgetragen, dass der annullierte Flug nicht durchführbar war. Dies war jedoch nicht ausreichend. Vielmehr hätte vorgetragen werden müssen, welche Bemühungen unternommen wurden, einen Transport zum Endziel zu ermöglichen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, nur auf eigenen Kapazitäten zurückzugreifen oder auch auf fremde. Jedenfalls war es nicht ohne weitere Darlegung der eigenen Kapazitäten ausreichend, den Zedenten erst einen Rückflug 6 Tage nach der geplanten Abflugzeit anzubieten.

33. Da die Beklagte ihre Pflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 verletzt hat, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Aus Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 261/2004 ergeben sich entsprechende Schadensersatzansprüche nicht (BGH RRa 2010, 285, 287).

c)

34. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie entlasten konnte. Insbesondere aus dem Umstand, dass es den Zedenten möglich war, noch am gleichen Tag nach Hannover zurückzukehren verdeutlicht, dass es der Beklagten nicht unmöglich war, einen entsprechenden Transport zu organisieren.

d)

35. Den Zedenten ist ein Schaden in Höhe von 1.025,12 EUR entstanden.

36. Die Zedenten musste für die Ersatzbeförderung insgesamt 1.569,90 EUR aufwenden. Da ihnen die Rückflugkosten in Höhe von 544,78 EUR erstattet wurden, verbleibt ein Schaden in Höhe von 1.025,12 EUR.

e)

37. Die Zedenten haben auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie einen von der Beklagten angebotenen Ersatzflug nicht angenommen haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihnen überhaupt hinreichend konkret ein Ersatzflug angeboten wurde, jedenfalls war ein Ersatzflug erst 6 Tage nach der geplanten Abflugzeit unzumutbar, insbesondere da die Beklagte auch keine weiteren Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 angeboten hat.

e)

38. Der Ersatzpflicht steht auch nicht entgegen, dass den Beklagten die Kosten für den Rückflug erstattet wurden.

39. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Rechte des Fluggastes aus Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nur alternativ geltend gemacht werden können (ebenso AG Bremen NJW-​RR 2012, 277, 278). Vorliegend kann sich die Beklagte jedoch auf einen entsprechenden Ausschluss nicht berufen.

40. Da der Kläger vorliegend bei der Erstattung mitgeteilt hat, dass er sich weitere Schadensersatzansprüche vorbehält, erscheint fraglich, ob überhaupt ein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt wurde. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Beklagte auch bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts nicht auf den Ausschluss berufen könnte.

41. Die Beklagte war gemäß Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet, bei einer Annullierung jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Beklagte die Zedenten trotz Kenntnis der entstandenen Rückreisekosten auf die Möglichkeit der einfachen Flugkostenerstattung ohne entsprechende Belehrung verwiesen. Insoweit erscheint es treuwidrig, dem Fluggast trotz entsprechender Kenntnis der weiteren Kosten die Rückerstattung anzubieten, um dann sich hinsichtlich der übrigen Kosten auf die Ausübung des Wahlrechts zu berufen.

42. Dieser Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 25.03.2014 (RRa 2010, 221, 223) entgegen. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass der BGH von dem Sachverhalt ausgegangen ist, dass dem Fluggast zunächst der Flugpreis in Höhe von 20,- EUR erstattet worden ist, so dass der Anspruch auf anderweitige Beförderung entfallen ist. Erst danach wurde der Ersatzflug gebucht. Vorliegend waren die Kosten und damit der Schadensersatzanspruch bereits begründet, als die Rückerstattung erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, dass von dem Verordnungsgeber beabsichtigt war, dass das Luftverkehrsunternehmen nach dem Entstehen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches die Möglichkeit haben sollte, diesen dadurch wieder zu Fall zu bringen, indem dem Fluggast ohne entsprechende Belehrung die Erstattung des Flugpreises angeboten wird.

3.

43. Ein Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale für die nicht erbrachten Betreuungsleistungen ist hingegen nicht gegeben.

44. Zwar kann durch den Fluggast bei der Verweigerung der Betreuungsleistung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, jedoch setzt dieser einen konkreten Schaden voraus.

45. Fehlt ein solcher, kann weder eine Pauschale noch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden (vgl. auch AG Düsseldorf RRa 2014, 40 f.).

II.

46. Der geltende gemacht Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

47. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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