Diebstahl aus einem Hotelzimmer auf Mallorca unter Verwendung des Zimmerschlüssels

AG Düsseldorf: Diebstahl aus einem Hotelzimmer auf Mallorca unter Verwendung des Zimmerschlüssels

Dem Kläger wurden auf Mallorca in einem Mittelklassehotel, während seiner Abwesenheit unter Benutzung des Zimmerschlüssels, Wertgegenstände entwendet. Nun möchte dieser einen Ersatz für den Vermögensschaden von dem Reiseveranstalter.

Das Amtsgericht Düsseldorf sieht diesbezüglich keinerlei Ansprüche. Der Kläger erhält keinen Ersatz für den Vermögensschaden von dem Reiseveranstalter.

AG Düsseldorf 18 U 193/02 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 02.04.2003
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2003, Az: 18 U 193/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile
Amtsgericht Düsseldorf
1.Urteil vom 02. April 2003
Aktenzeichen 18 U 193/02

Leitsatz:

2. Diebstahl aus einem Hotelzimmer auf Mallorca unter Verwendung des Zimmerschlüssels verursacht keinen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, gegen den Reiseveranstalter.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegendem Fall machte der Kläger auf Mallorca in einem Mittelklassehotel Urlaub. Während seiner Abwesenheit wurden ihm, unter Benutzung des Zimmerschlüssels, Wertgegenstände entwendet. Der dadurch entstandene Vermögensschaden soll nun vom Reiseveranstalter ersetzt werden.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem BGB ergeben. Jedoch wurde ein solcher Anspruch abgelehnt. Die geforderten Sorgfaltspflichten seitens des Hotels wurden nicht missachtet. Der Portier, der die Schlüssel betreut, ist nach den Standards eines Mittelklassehotels nicht dazu verpflichtet die Identität aller Hotelgäste zu überprüfen, wenn sie den Schlüssel herausverlangen. Die Nennung der Zimmernummer ist dafür ausreichend. Des Weiteren kann keine ständige Anwesenheitspflicht an der Rezeption verlangt werden, so dass keiner unbemerkt einen Schlüssel entwenden könnte.

Ebenso stellt der Diebstahl kein Reisemangel im Sinne des BGB dar. Dieser gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Menschen und stellt keine Vertragsverletzung seitens des Reiseveranstalters dar.

Der Kläger bekommt folglich keinen Ersatz für seinen Vermögensschaden vom Reiseveranstalter.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

6. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Ersatz des Vermögensschadens zu, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass aus dem ihm ihm zugewiesenen Zimmer im Hotel M, M, ihm gehörende Wertgegenstände entwendet wurden.

7. Ein Anspruch aus § 701 BGB besteht nicht, da diese eine verschuldensunabhängige Haftung aussprechende Vorschrift wegen des abschließenden Charakters der §§ 651 c ff. BGB auf den Reiseveranstalter weder unmittelbare noch analoge Anwendung findet (OLG München, RRa 1999, 174, 175; Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rdnr. 186).

8. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB bzw. aus positiver Forderungsverletzung ist nicht gegeben.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB setzt einen Reisemangel voraus.

Ein Diebstahl als solcher stellt keinen Reisemangel dar, mag er auch den Erholungserfolg der Reise beeinträchtigen, sondern ist grundsätzlich eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt. Ein Reisemangel setzt vielmehr voraus, dass eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Weise erbracht wird.

Es ist weder ersichtlich, dass die Umgegend des Hotels als besonders diebstahlsgefährdet anzusehen ist noch dass das Hotelzimmer Sicherheitsmängel aufwies. Die Parteien sind sich darin einig, dass das Hotelzimmer des Klägers mit dem von dem Kläger an der Rezeption hinterlassenen Schlüssel geöffnet wurde. Da für ein kollusives Zusammenwirken des Portiers mit dem Dieb bzw. den Dieben (im folgenden: der Dieb) nichts ersichtlich ist und dies von den Parteien offensichtlich auch ernsthaft nicht in Erwägung gezogen wird, kommen nach dem Vorbringen der Parteien vorliegend allein zwei Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie der Dieb in den Besitz des Schlüssels gelangt sein kann: entweder dadurch, dass der Portier dem Dieb den Schlüssel auf dessen Nennen der Zimmernummer des Klägers hin übergab (so die Vermutung des Klägers) oder der Dieb den Schlüssel entwendete, als der Portier kurzfristig seinen Posten verlassen hatte (so die Beklagte); eine längere Abwesenheit des Portiers von der Rezeption hat der Kläger nicht behauptet.

Als Reisemangel kommt deswegen allein in Betracht, dass der von dem Kläger bei der Rezeption abgegebene Zimmerschlüssel dort – so die Ansicht des Klägers – nicht hinreichend sicher verwahrt wurde (sei es durch Herausgabe der Zimmerschlüssel an jede die betreffende Zimmernummer nennende Person, sei es durch fehlende Überwachung der Schlüssel, wenn der Portier die Rezeption kurzfristig verlässt), so dass das dem Kläger zugeteilte Hotelzimmer deswegen nicht hinreichend vor einem Eindringen Unbefugter gesichert war und der Dieb aus diesem Grund dem Kläger gehörende Wertgegenstände dort zu entwenden vermochte.

Ob in einer nicht hinreichend sicheren Verwahrung eines an der Rezeption abgegeben Zimmerschlüssels ein Reisemangel gesehen werden kann oder nicht, kann letztlich dahin stehen. Wollte man dies verneinen, so käme statt dessen ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung in Betracht. Mangels besonderer zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen über die Verwahrung des Zimmerschlüssels kommt es für beide Anspruchsgrundlagen darauf an, ob es landesüblichem (vgl. OLG München, RRa 1999, 174, 175) Standard entspricht, dass der Portier die Zimmerschlüssel nur an Personen herausgibt, deren Berechtigung zur Entgegennahme des Schlüssels er zuvor überprüft hat und ob es landesüblichem Standard entspricht, dass der Portier die ihm zur Aufbewahrung übergebenen Zimmerschlüssel keinen Moment unbeobachtet lässt. Wären diese bzw. eine der beiden Fragen zu bejahen, so hätte das Hotel M insoweit nicht dem landesüblichen Standard entsprochen.

9. Der Kläger räumt ein, dass nachts in Hotels der Art des Hotels M üblicherweise – an der Rezeption – nicht mehrere Personen Dienst haben (Blatt 81 GA).

Der Kläger hat nicht dargetan, dass es spät abends bzw. nachts in einem Mittelklasse-Hotel in M üblich ist, dass der Portier, wenn er die Rezeption für kurze Zeit – beispielsweise für einen Toilettengang – verlässt, eine der von dem Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen ergreift, d. h. einen anderen Bediensteten des Hotels oder notfalls einen anderen Gast bittet, während seiner Abwesenheit auf die Rezeption und die Schlüssel aufzupassen bzw. die Schlüssel in einem Safe einlagert oder den gesamten Rezeptionsbereich verschließt.

Die an den Hotelier zu richtenden Sorgfaltsanforderungen würden auch überspannt, wollte man von ihm derartige Vorkehrungen verlangen. Diejenige Person, die es planvoll auf ein unbefugtes Ansichnehmen eines an der Rezeption abgegebenen Schlüssels anlegt, muss ggf. über längere Zeit den Portier beobachten und den Moment abwarten, in welchem dieser die Rezeption verlässt. Gerade spät abends und nachts halten sich üblicherweise nur wenige Personen in dem Bereich der Hotellobby bzw. in der Hotelhalle auf. Diese müssen deswegen bei längerem Aufenthalt in der Lobby bzw. Hotelhalle damit rechnen, besondere Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, was zumindest tendenziell der Absicht, einen Schlüssel zu entwenden, eher entgegen wirken dürfte. Zudem muss jeder Täter, auch der die vorübergehende Abwesenheit des Portiers spontan ausnutzende Täter, gerade spät abends und nachts jederzeit damit rechnen, dass nicht nur der Portier an die Rezeption, sondern auch der Reisende in sein Zimmer zurückkehrt, ggf. mit dem Wachdienst oder der Polizei, weil der Reisende an der Rezeption das Fehlen seines Schlüssels bemerkt und diese deswegen – mit Hilfe des Portiers – benachrichtigt hat. Insoweit erscheint das Verlangen unangemessen, einen weiteren Bediensteten die gesamte Nacht hindurch für die wenigen Momente vorzuhalten, in denen der Portier die Rezeption verlässt. Das gleiche gilt für bauliche Vorrichtungen, durch welche die gesamte Rezeption für die – einige Minuten währende – Abwesenheit des Portiers abgeschlossen werden kann. Die Einlagerung sämtlicher an der Rezeption abgegebener Schlüssel in einen Safe und die anschließende Auslagerung würde einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen und erscheint bereits deswegen nicht praktikabel. Auf der Hand liegt schließlich, dass auch in die an einen Gast gerichtete Bitte, auf die Schlüssel aufzupassen, keine praktikable Lösung darstellt. Es ist bereits nicht ersichtlich, weswegen der Portier Anlass haben sollte, einen beliebigen, gerade in der Hotelhalle befindlichen Gast als so vertrauenswürdig einzustufen, dass er, der Portier, ihm den Rezeptionsbereich anvertrauen dürfte; zudem erweist sich dieser Vorschlag als ungeeignet in dem Fall, in welchem der Portier die Rezeption verlassen muss, sich aber gerade kein Gast in der Hotelhalle aufhält bzw. kein Gast bereit ist, die Rolle des Aufpassers zu übernehmen.

10. Damit stellt sich die Frage, ob es dem maßgeblichen örtlichem Standard entspricht, dass der Portier bei ihm abgegebene Zimmerschlüssel nur an Personen herausgibt, deren Berechtigung zur Entgegennahme des Schlüssels er zuvor überprüft hat.

Dies hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, indem er ausführt, die Herausgabe des Zimmerschlüssel ohne Nachfrage, ob der Name des angeblichen Gastes mit dem des berechtigten Hotelgastes übereinstimme, stelle eine Verletzung „elementarer Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht“ dar (Bl. 4 GA) und indem er das Vorbringen der Beklagten bestreitet, die in dem Hotel M übliche Vorgehensweise sei auch in Deutschland gängig.

Den Mitgliedern des Senat ist auch persönlich nicht bekannt, dass es zu den üblichen Gepflogenheiten eines Mittelklassehotels – in M – gehört, Zimmerschlüssel nur herauszugeben, wenn Zimmernummer und Name genannt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich hierdurch ein zum Diebstahl entschlossener Täter von seiner Tat nicht wirksam abschrecken lassen dürfte; es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Namen eines Gastes und dessen Zimmernummer in Erfahrung zu bringen. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass eine weitergehende Identitätsfeststellung beispielsweise durch Ausweiskontrolle in einem Hotel mit 125 Zimmern praktisch nicht durchführbar ist.

Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass üblicherweise in Mittelklassehotels in M der Zimmerschlüssel nur gegen Nennung von Namen und Zimmernummer herausgegeben wird, so wäre dann dem Landgericht darin beizutreten, dass der Kläger die Ursächlichkeit dieses vermeintlichen Organisationsmangels für den ihm entstandenen Schaden nicht bewiesen hat.

Der Geschädigte trägt die Beweislast u. a. für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, d. h. für die haftungsbegründende Kausalität (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 162 und § 282 Rdnr. 14). Die dem Geschädigten obliegende Beweisführung wird durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen. Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt; die beweisbelastete Partei muss sodann für ihre Behauptung den vollen Beweis erbringen. Kann der Schaden auf mehrere typische Geschehensabläufe zurückzuführen sein, von denen nur einer zur Haftung des Beklagten führt, muss der Geschädigte diesen Ablauf beweisen, sofern auch die anderen Abläufe ernsthaft in Betracht kommen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 163 f. GA).

Wie bereits ausgeführt, kommen vorliegend als Ursache für das Ansichbringen des Schlüssels durch den Dieb zwei Geschehensabläufe ernsthaft in Betracht: Entweder übergab der Portier den Schlüssel dem Dieb auf dessen Nennen der Zimmernummer des Klägers hin oder der Dieb entwendete den Schlüssel, als der Portier kurzfristig seinen Posten verlassen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass einer dieser beiden Geschehensabläufe näher liegt als der andere. Die insoweit von dem Kläger vertretene Auffassung, ein Entwenden des Schlüssels sei wenig wahrscheinlich, weil der Portier nach seiner Rückkehr zur Rezeption den fehlenden Schlüssel hätte bemerken müssen, vermag nicht zu überzeugen. Das Hotel M hat unstreitig 125 Zimmer und mithin mindestens ebenso viele Zimmerschlüssel. Da nicht ersichtlich ist, wie viele Schlüssel sich noch an der Rezeption befanden, als der Kläger gegen Mitternacht in das Hotel zurückkehrte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht unerhebliche Anzahl handelte. Dann aber musste der Portier das Fehlen eines einzelnen Schlüssels keineswegs zwingend bemerken, als er zur Rezeption zurück kehrte.

Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt der Beklagten insoweit auch kein Entlastungsbeweis.

Hat der Gläubiger bewiesen, dass dem Schuldner eine Pflichtverletzung zur Last fällt, die kausal für den Schaden geworden ist, so hat der Schuldner unter bestimmten Umständen den Entlastungsbeweis zu führen, d. h. er muss nachweisen, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Vorliegend steht jedoch nicht fehlendes Verschulden der Beklagten hinsichtlich einer Pflichtverletzung im Raum. Fraglich ist vielmehr bereits, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat und ob eine derartige Pflichtverletzung kausal für einen Schaden geworden ist.

Ebenso wenig hat die Beklagte nachzuweisen, dass das Abhandenkommen des Schlüssels weder von ihr noch von dem örtlichen Leistungsträger verschuldet wurde. Vorliegend begehrt der Kläger nicht deswegen Schadenersatz, weil der von ihm dem Portier übergebene Schlüssel nicht an ihn, den Kläger, zurück gegeben wurde, sondern weil aus dem dem Kläger zugewiesenen Zimmer dem Kläger gehörende Gegenstände entwendet wurden. Es obliegt dem Kläger darzutun, dass dieser Diebstahl auf eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihres örtlichen Leistungsträgers zurück zu führen ist bzw. einen Reisemangel darstellt.

11. Mangels – für den Schaden kausaler – Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht scheidet auch ein Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB aus.

12. Minderungsansprüche gem. § 651 d Abs. 1 BGB bestehen nicht, da nach den obigen Ausführungen der Diebstahl nicht als Reisemangel angesehen werden kann.

13. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB nicht gegeben.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

15. Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 6.991,64 Euro.

16. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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