Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Versäumnis

OLG Celle: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Versäumnis

Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht und im Rahmen dieser Reise an einem Dromedarritt teilgenommen. Das Tier habe die Klägerin allerdings abgeworfen und bei dem Sturz zog sie sich einen Wirbelbruch zu. Die Klägerin machte nun Ansprüche gegen die Beklagten geltend.

Das Oberlandesgericht Celle sieht in der Sache der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg und gibt ihr hier die Möglichkeit, eine Stellungnahme und keine weitere Kosten teilweise vermeidende Berufungsrücknahme abzugeben. Die Klägerin habe die einmonatige Anspruchsanmeldungsfrist aus § 651 g BGB auf deliktische Ansprüche aus den AGB der Reiseveranstalterin nicht eingehalten und könne deshalb keine Ansprüche auf Schadensersatz mehr stellen.

OLG Celle 11 U 207/04 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 03.08.2004
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 03.08.2004, Az: 11 U 207/04
LG Hannover, Urt. v. Datum, Az: 18 O 273/03
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 03. August 2004

Aktenzeichen: 11 U 207/04

Leitsatz:

2. Verpasst ein Reisender die in den AGB des Reiseveranstalters festgelegte Anspruchsmeldepflicht für deliktische Vorfälle, so hat ein später gestellter Anspruch keine Aussicht auf Erfolg.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. Im Rahmen dieser Reise nahm die Klägerin an Angebot zu einem Ritt auf einem Dromedar wahr. Das Tier habe die Klägerin allerdings abgeworfen und bei dem Sturz zog sich die Klägerin einen Wirbelbruch zu. Die Klägerin machte nun Ansprüche gegen die Beklagten geltend, die in erster Instanz bereits abgewiwsen wurden, weil die Klägerin eine in den AGB der Beklagten festgeschriebene Meldepflicht von einem Monat verpasst hatte.

Das Oberlandesgericht Celle sieht in der Sache der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg und gibt ihr hier die Möglichkeit, eine Stellungnahme und eine weitere Kosten teilweise vermeidende Berufungsrücknahme abzugeben. Das Landgericht habe die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Anspruchsanmeldungsfrist aus § 651 g BGB auf deliktische Ansprüche zu Recht abgewiesen. Dieser Ausgang des Rechtsstreits wird nach vorläufiger Prüfung zumindest im Ergebnis wahrscheinlich zutreffen, was nicht im Sinne der Klägerin wäre. Sie hat deshalb die Möglichkeit von ihrer Berufung zurückzutreten.

Tenor

4. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten teilweise vermeidenden Berufungsrücknahme bis zum 31. August 2004 gegeben.

Gründe

5. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

6. I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen eines Wirbelbruches geltend, den sie im Rahmen eines Tunesien-Urlaubes bei einem Sturz von einem Dromedar erlitten haben will, das wie eine Rodeopferd gebockt haben soll. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Anspruchsanmeldefrist abgewiesen. Dieser Ausgang des Rechtsstreits dürfte nach vorläufiger Prüfung zumindest im Ergebnis zutreffen.

7. II. Die Klägerin ist nicht deshalb mit sämtlichen, insbesondere nicht mit deliktischen, Ansprüchen ausgeschlossen, weil sie die Ausschlussfrist der Beklagten aus deren AGB, die die gesetzliche einmonatige Anspruchsanmeldungsfrist aus § 651 g BGB auf deliktische Ansprüche zu erstrecken sucht, versäumt hat. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine Erstreckung der Ausschlussfrist auch auf deliktische Ansprüche unwirksam ist (vgl. BGH v. 7. Juni 2004, X ZR 28/03; bisher nur als Pressemitteilung vorliegend).

8. III. Aus der vorstehenden Klärung der Rechtslage folgt jedoch im Ergebnis nichts der Klägerin Günstiges:

9. 1. Mit vertraglichen Ansprüchen ist die Klägerin von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weil sie die insoweit gesetzliche Anmeldefrist hat verstreichen lassen. Dass sie körperlich/gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Anspruchsschreiben zu verfassen, ist nach dem Lichtbild, das von ihr nach dem Unfall aufgenommen wurde, angesichts der Tatsache, dass sie die in Deutschland ambulant ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und zu keinem Zeitpunkt stationär behandelt werden musste, nicht dargetan. Die nicht näher belegte und hinsichtlich der Notwendigkeit untermauerte Berufung auf die Verordnung strenger Bettruhe reicht dazu nicht aus; die Klägerin erinnert insoweit auch nichts gegen das angefochtene Urteil.

10. 2. Die Unterrichtung des Lebensgefährten, der zugleich Inhaber des die Buchung entgegen nehmenden Reisebüros ist, von der Absicht, Ansprüche zu erheben, die die Klägerin bei einem Besuch, den er ihr am Krankenbett eine Woche nach Urlaubsrückkehr abgestattet haben will, vorgenommen haben will, reicht für die Wahrung etwaiger vertraglicher Ansprüche ebenfalls nicht. Zwar können Ansprüche grundsätzlich wohl auch beim Reisebüro wirksam und fristwahrend angemeldet werden (vgl. BGHZ 102, 80 ff.). Ob hiervon für den Streitfall eine Ausnahme (gemäß § 242 BGB) zu machen wäre, weil die Anmeldung nicht nach außen gedrungen ist, insbesondere nicht an die Beklagte gelangte und den Bereich der Lebenspartnerschaft nicht dokumentiert verlassen hat, kann offen bleiben, denn die Klägerin trägt erstmals im Berufungsverfahren vor, dass sie eine solche Anspruchsanmeldung bei einem Krankenbesuch des Lebensgefährten, der nicht mit ihr zusammenlebt, innerhalb der ersten Woche nach Reiserückkehr vorgenommen haben will. Der erstinstanzliche Schriftsatz vom 13. Februar 2004 (GA 34 ff.), der sich mit der Frage der Anmeldung von Ansprüchen über den Lebensgefährten befasst, enthält konkretes Geschehen, wann und an welchem Ort die Klägerin dem Lebensgefährten gegenüber die erforderliche Anspruchsanmeldung vorgenommen hat, nicht. Dessen Kenntnis vom Unfall und seinen Folgen allein reicht für die Anspruchsanmeldung aber nicht aus. Mit dem erstmals in zweiter Instanz näher präzisierten Vortrag ist die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, denn sie hätte ihn bereits früher, in erster Instanz vorbringen können. Das Landgericht hätte auf die Notwendigkeit konkreten Vortrages insoweit auch nicht etwa hinweisen müssen, denn damit hätte es die Grenze zur Parteilichkeit zumindest berührt; die klagende Partei kann nicht erwarten, darüber belehrt zu werden, dass – will sie dem Gegner gegenüber abzugebende Erklärungen nur ihrem Lebensgefährten gegenüber abgegeben haben und dies dem Prozessgegner zugerechnet wissen – es präzisen Vortrags bedarf, wann und wie eine solche gleichsam offizielle Handlung mit Außenwirkung, die sich von in einer Lebensbeziehung üblichen Gesprächen abhebt, stattgefunden haben soll.

11. 3. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte sind damit zwar nicht ausgeschlossen. Diese könnten, da die Klägerin selbst nicht vorträgt, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten oder deren Verrichtungsgehilfen das Unfallgeschehen ausgelöst hätten, sich allerdings allenfalls aus einem Organisationsverschulden der Beklagten ergeben.

12. Dafür bietet der Vortrag der Beklagten aber keine zureichenden Anhaltspunkte.

13. Es obliegt dem Reiseveranstalter, seine Leistungsträger, d.h. auch die von seinem Leistungsträger vor Ort regelmäßig eingeschalteten tatsächlich handelnden Personen, in zureichenden Abständen zu überwachen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Mitarbeiter der Beklagten bei solchen Kontrollen, Missstände hätten erkennen können und müssen, die zum Unfallgeschehen beigetragen haben. Insb. fehlt es schon an nachvollziehbarem Vortrag, in welcher Situation es überhaupt zu den mehrfachen Abwürfen der Klägerin und weiterer Gruppenmitglieder, wie von der Klägerin behauptet, gekommen ist, nachdem der Beginn des Ausflugs ausweislich des dabei aufgenommenen Fotos harmonisch war. Sodann trägt die Klägerin nicht vor, dass es etwa schon früher zu derartigen „Abwurf-“ Unfällen, mit den Tieren dieser Gruppe gekommen wäre etc. Mangels Vortrages zur Unfallsituation fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das Alter des Tieres, zu dem die Klägerin auch nur aufgrund dessen Größe spekuliert, unfallursächlich gewesen sein könnte.

14. 4. Vortrag zu anderen denkbaren Organisations- und Zuverlässigkeitsmängeln des Dromedar-Ausfluges, die Mitarbeitern der Beklagten bei Kontrollen hätten auffallen können, hält die Klägerin nicht, so dass sie letztlich auch mit deliktischen Ansprüchen nicht durchzudringen vermöchte.

15. Auch zu einer etwaigen Tierhalterhaftung hat sie schon in erster Instanz Tatsachen nicht vorgetragen; sie wäre hiermit ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

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