Blitzschlag als außergewöhnlicher Umstand

AG Hamburg: Blitzschlag als außergewöhnlicher Umstand

Die Kläger buchten bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Hamburg über München und Johannesburg nach Kapstadt. Der erste Flug von Hamburg nach München wurde durch ein anderes Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Code-Sharing Abkommens durchgeführt. Dieser Flug verspätete sich nach einem Blitzschlag auf einem vorgehenden Flug und der folgenden Untersuchung des Flugzeuges.

Dadurch verpassten die Kläger ihren Anschlussflug und erreichten des endgültige Flugziel Kapstadt erst einen Tag später. Das Amtsgericht Hamburg sprach den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € pro Person gemäß der FluggastrechteVO zu.

AG Hamburg 20a C 219/14 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 08.01.2015
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 08.01.2015, Az: 20a C 219/14
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 08. Januar 2015

Aktenzeichen 20a C 219/14

Leitsätze:

2. Eine Fluggesellschaft ist auch dann für die Verspätung am Endziel verantwortlich, wenn die Flüge nicht bei ihr gebucht worden sind, der Flug durch die Fluggesellschaft jedoch im Rahmen eines Code-Sharing Abkommens tatsächlich erbracht worden ist.

Ein Blitzschlag auf einem vorgehenden Flug, welcher eine Verspätung durch eine daraufhin veranlasste Untersuchung begründet, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar.

Zusammenfassung: 

3. Die Kläger buchten bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Hamburg über München und Johannesburg nach Kapstadt. Der erste Flug von Hamburg nach München wurde durch ein anderes Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Code-Sharing Abkommens durchgeführt. Die weiteren Flüge sollten durch das Luftfahrtunternehmen erbracht werden, bei dem der Flug gebucht wurde. Der erste Flug verspätete sich nach einem Blitzschlag auf einem vorgehenden Flug und der folgenden Untersuchung des Flugzeuges. Dadurch verpassten die Kläger ihren Anschlussflug in München und erreichten des endgültige Flugziel Kapstadt statt am 2. Juli 2011 um 13:10 erst am 3. Juli 2011 um 8:30 Uhr.

Die Kläger begehrten daher eine Ausgleichszahlung. Die Flugdistanz betrug mehr als 3.500 km, deswegen begehrten sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € pro Person, gemäß Art. 7 Abs 1 lit. c FluggastrechteVO.  Die Kläger versuchten zunächst außergerichtlich von dem beklagten Luftfahrtunternehmen die begehrte Ausgleichszahlung zu erhalten.

Da das Luftfahrtunternehmen die Zahlung, trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs 1 lit. c FluggastrechteVO verweigerte, zogen die Kläger vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg sprach den Klägern die begehrte Ausgleichszahlung gemäß der FluggastrechteVO zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizuhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Die Kläger beanspruchen von der Beklagten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO).

6. Die Kläger zu 1) und 2) buchten für sich und ihren Sohn, den Kläger zu 3), bei der S. (im Folgenden: SAA) einen Flug von Hamburg über München und Johannesburg nach Kapstadt. SAA hat den IATA-​Code „SA“, die Beklagte „LH“. Beide Luftfahrtunternehmen sind Mitglieder der „Star Alliance“, einem Zusammenschluss von Fluggesellschaften, innerhalb dessen Flugpläne aufeinander abgestimmt und Flüge wechselseitig im Wege des Code-​Sharing angeboten werden.

7. Der Flug Hamburg – München sollte laut „Electronic Ticket“ vom 26. Mai 2011 (Anlage K11) und „Boarding Pass“ (Anlage K1) am 1. Juli 2011 um 19.30 Uhr in Hamburg starten und um 21.10 Uhr in München landen. Der Flug wurde von der Beklagten im Wege des Code-​Sharings durchgeführt. Im „Electronic Ticket“ ist der Flug insoweit unter der Flugnummer SA7820 „operated by Lufthansa“ beschrieben, im Boarding Pass ist die Flugnummer LH2079 angegeben.

8. Der Weiterflug nach Johannesburg (SA265) sollte von der SAA durchgeführt werden und um 21.55 Uhr in München starten, die Ankunft in Kapstadt war für 13.10 Uhr am 2. Juli 2011 vorgesehen, wobei der Flug Johannesburg – Kapstadt (SA327) ebenfalls von der SAA durchgeführt werden sollte.

9. Das Gepäck der Kläger wurde in Hamburg bis zum Endziel Kapstadt aufgegeben, sie wurden für die gesamte Flugstrecke durchgecheckt.

10.Der Abflug in Hamburg verspätete sich um 51 Minuten mit der Folge, dass die Anschlussflüge verpasst wurden. Die Kläger erreichten Kapstadt erst am 3. Juli 2011 um 8:30 Uhr.

11. Der Kläger zu 1) forderte die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zur Zahlung einer Ausgleichszahlung auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage K8) ab. Weitere vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen u.a. durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 18. und 25. März 2014 blieben erfolglos.

12. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte für die gesamte Verspätung hafte, weil sie den Flug Hamburg-​München im Wege des Code-​Sharings übernommen habe. Eine andere Anwendung der FluggastrechteVO sei nicht zielführend, weil die von Verspätungen betroffenen Fluggäste sonst in Konstellationen wie der vorliegenden „zwischen die Stühle“ fallen würden.

13.Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 600,-​- € nebst Zinsen für das Jahr in in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. März 2013 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizuhalten.

14. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte ist der Auffassung, dass den Klägern aufgrund der geringen Verspätung in München von lediglich 55 Minuten ein Ausgleichanspruch nicht zustehe. Da der weitere Flug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden und auch nicht bei ihr gebucht worden sei, könne sie für die Verspätung in Kapstadt nicht haftbar gemacht werden.

16. Die Beklagte behauptet, das den Flug Hamburg – München durchführende Flugzeug sei auf einem vorhergehenden Flug auf dem Weg nach München gegen 12:25 Uhr vom Blitz getroffen worden und einer Blitzschlagkontrolle unterzogen worden. Dies habe zu einem verzögerten Weiterflug nach Hamburg und einem verspäteten Start zurück Richtung München geführt. Ein Ersatzflugzeug habe in Hamburg nicht zur Verfügung gestanden und auch nicht kurzfristig dorthin gebracht werden können. Ersatzflugzeuge halte sie nur an den Flughäfen Frankfurt und München vor.

17. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

18. Die Klage ist zulässig und begründet.

19. Das angerufene Gericht ist gem. § 29 ZPO zuständig. Das Gericht geht mit dem BGH (NJW 2011, 2056 ff.; RRa 2013, 183 (184)) und dem EuGH (NJW 2009, 2801 ff.) davon aus, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als Erfüllungsort anzusehen sind. Abflugort des von der Beklagten ausgeführten Fluges LH2079 war Hamburg. Hier wurde auch das Gepäck aufgegeben und eingecheckt.

20. Die Klage ist begründet.

21. a) Die Kläger haben aufgrund des Fluges LH2079 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 600,-​- € gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 c) FluggastrechteVO.

22. aa) Die FluggastrechteVO ist auf den Flug vom 1. Juli 2011 von Hamburg nach München anwendbar, Art. 3 Abs. 1 a) FluggastrechteVO. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für diesen Flug und hatten sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden, Art. 3 Abs. 2 a) FluggastrechteVO.

23. bb) Der verspätete Abflug des Fluges in Hamburg und die darauf beruhende verspätete Ankunft in München haben dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug nach Johannesburg nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel Kapstadt erst 20 Stunden 20 Minuten nach der geplanten Ankunft eintrafen. Dies begründet den geltend gemachten Ausgleichsanspruch. Ansprüche aus der Verordnung können auch solche Fluggäste geltend machen, die in Folge einer Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, „Sturgeon“-​Urteil, NJW 2010, 43 ff.; „Nelson“-​Urteil, NJW 2013, 671 ff.).

24. (1) Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endzieles darauf beruht, dass sich der verspätete Flug selbst um die in Art. 6 Abs. 1a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat (EuGH, „Folkerts“-​Urteil, NJW 2013, 1291 ff.). Es genügt daher, dass die Verspätung des Zubringerfluges dafür ursächlich war, dass die Kläger den Anschlussflug von München nach Johannesburg nicht mehr erreichen konnten und infolge dessen ihr Endziel erst mit der angegebenen Verspätung erreicht haben.

25. (2) Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist allerdings, dass ein einheitlicher Beförderungsvertrag vorliegt. Nur in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sich das betroffene Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet hat, die Flugverbindung zu garantieren, und sich den damit verbundenen Anforderungen insbesondere an die Pünktlichkeit und der damit verbundenen Haftung bewusst ist. Ein solcher einheitlicher Beförderungsvertrag liegt vor, wenn die in Anspruch genommene Fluggesellschaft für die gesamte Flugstrecke verantwortlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle Flüge von ihr durchgeführt werden oder bei ihr gebucht worden sind (so LG Hamburg, Urt. v. 17.10.2014, 309 S 150/13, n.v.).

26. Nach Auffassung des Gerichts ist die den verspäteten Flug durchführende Fluggesellschaft darüber hinaus auch dann für die Verspätung am Endzielort verantwortlich, wenn die Flüge zwar nicht bei ihr gebucht worden sind, sie den Zubringerflug aber im Wege des Code-​Sharings tatsächlich durchgeführt hat. Dann ist sie ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 b) FluggastrechteVO (vgl. dazu BGH, RRa 2010, 85 ff.), dann obliegt ihr eine Garantie für die Flugverbindung und ist die große Verspätung am Endziel von ihr zu vertreten. Denn auch in diesem Fall liegt ein einheitlicher Buchungsvorgang vor, lediglich die ausführenden Fluggesellschaften wechseln sich im Wege des Code-​Sharings in der Reihenfolge der Flüge ab.

27. Erwägungsgrund 1 der FluggastrechteVO sieht vor, dass ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt werden soll. Es wäre damit nicht vereinbar, dass in der einen Konstellation (Flugbuchung bei A, Flug 1 (verspätet) durch A, Flug 2 (verpasst) durch B) von einem einheitlichen Beförderungsvertrag ausgegangen wird, während dies in der umgekehrten Konstellation (Flugbuchung bei A, Flug 1 (verspätet) durch B, Flug 2 (verpasst) durch A) nicht der Fall sein soll. Dann hinge es trotz einer einheitlichen Buchung für den Fluggast nur vom Zufall ab, ob die eingetretene Verspätung unter die FluggastrechteVO fällt.

28. Aufgrund des Angebots der gesamten Flugstrecke durch ein Flugunternehmen (hier: SAA) kann und darf der Fluggast nämlich davon ausgehen, dass das Unternehmen die Flugfolge und die Umsteigezeiten berücksichtigt hat. Nicht anders kann es sein, wenn sich das Unternehmen im Wege einer Allianz die Kapazitäten für einzelne Flugstrecken mit einem anderen Unternehmen (hier: der Beklagten) teilt. Auch in diesem Fall darf redlicherweise davon ausgegangen werden, dass beide Unternehmen ihre Flugpläne aufeinander abstimmen und sich darüber im Klaren sind, dass sie nicht nur für die selbst ausgeführte Teilstrecke Verantwortung übernommen haben.

29. Vorliegend bestand ein solcher einheitlicher, alle Flüge umfassender Beförderungsvertrag. Der Flug wurde einheitlich bei der SAA gebucht, die Kläger wurden auch bereits in Hamburg für den gesamten Flug bis nach Kapstadt durchgecheckt.

30. Die oben zitierte Entscheidung des LG Hamburg steht dieser Bewertung nicht entgegen. Im dort entschiedenen Fall lag gerade kein Code-​Sharing vor.

31. Die Annahme eines einheitlichen Beförderungsvertrages im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten führt auch nicht zu einer unbilligen Ausdehnung ihrer Haftung. Wenn im Rahmen des Code-​Sharings wechselseitig Flüge angeboten, Flugpläne koordiniert und Flugreisen entsprechend angeboten werden, liegt das Planungsrisiko nicht beim buchenden Fluggast, sondern bei den beteiligten Fluggesellschaften.

32. Die obergerichtliche Rechtsprechung spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Fälle wie der vorliegende wurden höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Den beklagtenseits zitierten Entscheidungen anderer Gericht lagen – soweit ersichtlich – andere Fallkonstellationen zu Grunde.

33. cc) Der Anspruch liegt wie beantragt bei jeweils 600,-​- €, Art. 7 Abs. 1c FluggastrechteVO.

34. Die Flugstrecke von Hamburg nach Kapstadt liegt außerhalb der Gemeinschaft, die Entfernung beträgt mehr als 3500 Kilometer. Auf die Entfernung Hamburg – München kommt es nicht an. Zwar ist für die Bestimmung der Ansprüche des Fluggastes grundsätzlich zwischen den einzelnen Flugabschnitten zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung des BGH knüpft der Ausgleichsanspruch ebenso wie die anderen Fluggastrechte an den Flug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförderung verweigert worden ist. Bei der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigt die Verordnung jedoch (in pauschalierter Weise), dass die einzelnen Fluggäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise betroffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erreichung ihres individuellen Endziels auswirkt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Verordnung im erörterten Zusammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (BGH, NJW 2013, 682 (683)). Dies ist Kapstadt.

35. dd) Der Ausgleichsanspruch ist vorliegend auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

36. (1) Beklagtenseitiger Vortrag ist, das den Flug Hamburg – München durchführende Flugzeug habe aufgrund eines Blitzschlags auf einem vorhergehenden Flug nach München einer Blitzschlagkontrolle unterzogen werden müssen, was wiederum zu einem verzögerten Weiterflug nach Hamburg und einem verspäteten Start zurück Richtung München geführt habe.

37. Dieser vorgenannte, klägerseits bestrittene Beklagtenvortrag führt nicht zur Annahme eines „außergewöhnlichen Umstandes“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert, ist aber durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Danach ist der Begriff eng auszulegen (EuGH, NJW 2009, 347 (348)). Nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügt hierfür. Vielmehr liegen auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs in der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens, sofern sie nicht als „außergewöhnlich“ aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, RRa 2012, 288 (289)).

38. Zwar kann ein Blitzschlag grundsätzlich einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen (so auch AG Erding, RRa 2013, 31 (31)). Der Blitzschlag hat aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht den streitgegenständlichen Flug, sondern einen Flug im Vorumlauf der Maschine betroffen. Dieses Risiko, welches die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, kann nicht zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden, sondern liegt in der Risikosphäre des durchführenden Luftfahrtunternehmens (AG Erding, a.a.O. (32); AG Köln, NJW-​RR 2014, 1277 (1279)). Die Verspätung des Fluges nach München beruhte daher nicht auf dem Blitzschlag, sondern auf der Organisationsentscheidung der Beklagten, mit den Folgen eines Flugzeugausfalls die Passagiere sämtlicher Flüge des Umlaufs zu belasten (vgl. auch LG Hannover, RRa 2012, 185 ff., wonach Verspätungen resultierend aus Verzögerungen im Rahmen des Umlaufverfahrens generell keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen).

39. Von daher kann die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen allenfalls dann entlasten, wenn sich der Vorfall auf dem unmittelbaren Vorflug, nicht aber – wie hier – auf einem noch früheren Flug ereignet hat. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (so auch EuGH, NJW 2013, 361 (363)). Wäre ein außergewöhnlicher Umstand auf allen nachfolgenden Flügen zu berücksichtigen, ließe sich die Kausalkette beliebig verlängern. Dies würde der Zielsetzung der FluggastrechteVO, die Rechte der Fluggäste zu stärken, widersprechen (AG Rüsselsheim, Urt. v. 5. Juli 2013, 3 C 145/13, juris).

40. (2) Da bereits kein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große Verspätung zu vermeiden (vgl. dazu auch AG Hamburg, Urt. v. 27.01.2012 – 24a C 65/11 –, juris; AG Frankfurt, RRa 2013, 187 (188)). Insbesondere kann damit offen bleiben, ob die Beklagte nicht gehalten gewesen wäre, konkreter vorzutragen, welche Möglichkeiten ihr zur Verfügung standen, um die Verspätung zu verhindern (vgl. BGH, RRa 2011, 33 ff.). Immerhin standen ihr nach eigenem Vortrag zumindest am Standort München Ersatzmaschinen zur Verfügung.

41. b) Die Zinsforderung und der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Der Antrag der Kläger auf Zahlung von Zinsen war hier entsprechend der Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass Zinsen ab dem 8. März 2014 verlangt werden. Die Angabe „2013“ stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar, so dass eine Klageabweisung im Übrigen nicht zu erfolgen hat. Die Zahlungsaufforderungen des Klägers zu 1) sollten ersichtlich auch die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) betreffen mit der Folge, dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 6. März 2014 als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aller drei Ansprüche anzusehen ist.

42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Können aus dem Titel mehrere Kläger (als Streitgenossen) vollstrecken, ist für die Anwendbarkeit von § 708 Nr. 11 ZPO entscheidend, wie viel der einzelne Streitgenosse vollstrecken kann, nicht wie viel die Streitgenossen insgesamt vollstrecken können (Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 708 Rn. 13).

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