Bei einer Incentive-Reise zusätzliches Entgelt aber kein Eigenverbrauch

BFH: Bei einer Incentive-Reise zusätzliches Entgelt aber kein Eigenverbrauch

Der Pächter einer Tankstelle gewinnt bei einer Verlosung seines Pächters (einer Mineralölgesellschaft) an der er freiwillig teilnimmt eine Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise). Der Bundesfinanzhof entscheidet dabei, dass der Wert dieser Reise als zusätzliches Entgeld, nicht jedoch als Eigenverbrauch i. S. d. UStG zu werten ist.

BFH V R 16/92 (Aktenzeichen)
BFH: BFH, Urt. vom 28.07.1994
Rechtsweg: BFH, Urt. v. 28.07.1994, Az: V R 16/92
FG Hamburg, Urt. v. 12.09.1991, Az: III 245/90
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Bundesfinanzhof

1. Urteil vom 28. Juli 1994

Aktenzeichen V R 16/92

Leitsatz:

2. Eine Incentive-Reise ist als zusätzliches Entgelt zu werten und stellt keine  Eigenverbrauch dar.

Zusammenfassung:

3. Der Pächter einer Markentankstelle hatte bei einem Verkaufwettbewerb seines Verpächters zur Steigerung des Umsatzes eine Erlebnisreise für zwei Personen gewonnen (sog. Incentive-Reise). Die Beklagte und Revisionsklägerin, das zuständige Finanzamt besteuerte diese Reise als Eigenverbrauch.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Incentive-Reise als zusätzliches Entgelt neben der Vermittlungsprovision für die ausgeführten Lieferungen im Namen der Mineralölgesellschaft  zu bewerten ist.  Die Inanspruchnahme der Erlebnisreise ist demenstsprechend kein Eigenverbrauch.

Tatbestand:

4. I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pächter einer Markentankstelle. Er nahm freiwillig an einem Verkaufswettbewerb des Verpächters –einer Mineralölgesellschaft– teil, der damit zu Umsatzsteigerungen anreizen wollte. Die Teilnahme verpflichtete nicht, bestimmte Verkaufsmaßnahmen durchzuführen. Aufgrund seiner Umsätze gewann der Kläger im Streitjahr 1985 eine Erlebnisreise für sich und seine Ehefrau mit einem allgemein-touristischen Programm. Der Verpächter hatte an das beauftragte Reisebüro je Reiseteilnehmer 4 838 DM gezahlt.

5. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) besteuerte die Reise in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid (§ 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung –AO 1977–) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1980) mit den Kosten von 9 676 DM als Bemessungsgrundlage.

6. Nach erfolglos betriebenem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid für 1985 auf. Das FG sah die Voraussetzungen für einen Eigenverbrauch mangels Zuordnung der Reise zum Unternehmen des Klägers nicht als verwirklicht an. Die Reise sei –so führte das FG weiter aus– auch nicht Entgelt für eine Leistung des Klägers, weil insoweit kein Leistungsaustausch vorhanden sei; denn der Kläger habe sich im eigenen Interesse um eine Umsatzsteigerung bemüht.

7. Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung von § 1 Abs.1 Nr.1 und § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1980. Zur Begründung macht es u.a. geltend: Die steuerbare Leistung des Klägers sei die Teilnahme an dem Verkaufswettbewerb des Verpächters. Die Reise sei das dafür gewährte Entgelt.

8. Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

9. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

10.II. Die Revision ist begründet. Das FG hat zwar zutreffend entschieden, daß der Kläger die Reise nicht als Eigenverbrauch zu versteuern braucht, weil er sie nicht für sein Unternehmen erhalten hat. Die Beurteilung, daß der Kläger die Reise nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung empfangen hat, ist jedoch nicht mit § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 vereinbar. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Klage gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

11. 1. Die Reise ist Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers. Der Senat entnimmt den vorhandenen Feststellungen und den Angaben in der in Bezug genommenen Steueranmeldung, daß der Kläger als Pächter einer Tankstelle Kraftstofflieferungen des Verpächters an Abnehmer vermittelt hat. Die Reise ist neben der Vermittlungsprovision für die im Namen der Mineralölgesellschaft ausgeführten Lieferungen Entgelt für Vermittlungsleistungen.

12. a) Der Kläger hat steuerbare Leistungen durch Vermittlung von Lieferungen ausgeführt, weil ihm dafür eine Gegenleistung durch Provision zustand.

13. b) Diesen steuerbaren Leistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers ist auch die Reise als weiteres Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) zuzurechnen. Der Umfang des Entgelts für eine steuerbare Leistung wird nach § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 durch den (gesamten) Aufwand des Leistungsempfängers bestimmt. Da der Kläger für die Mineralölgesellschaft Lieferungen vermittelt hat, ist die Reise zusätzlicher Aufwand dieses Leistungsempfängers für die Vermittlungsleistungen. Der Leistungsempfänger bestimmt, ob er das „Entgelt für die Leistung“ erhöht (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 –Trinkgeld–). Davon ist nach den Feststellungen des FG auszugehen, weil die Reise im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung ausgelobt worden war. Ohne die Vermittlung von Mineralöllieferungen hätte die Mineralölgesellschaft dem Kläger die Reise nicht zugewendet. Aus der maßgebenden Sicht des Leistungsempfängers waren die Leistungen des Klägers kausal für die an ihn aufgewendete Reise.

14.  Unmaßgeblich ist, daß der Leistende keine zusätzliche Leistung erbracht oder den Umfang der erbrachten Leistung nicht erweitert hat. Unerheblich ist auch, daß der Leistungsempfänger den Umfang seiner Gegenleistung nachträglich erweitert, daß er dies ohne ursprüngliche rechtliche Verpflichtung getan und den zusätzlichen Aufwand der Gesamtheit der (Vermittlungs-)Leistungen zugeordnet hat, die Gegenstand des Verkaufswettbewerbs waren.

15. 2. Gegen die Bemessung der Vermittlungsleistungen des Klägers mit dem Wert der Reisen (§ 10 Abs.2 Satz 2 UStG 1980) zusätzlich zur Vermittlungsprovision sind keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht worden oder erkennbar.

16. 3. Die Steuer für die nachträgliche Entgeltserhöhung ist vom FA zu Recht im Streitjahr, in dem der Kläger aufgrund des Verkaufswettbewerbs einen Anspruch auf die Incentivreise erlangt hat (§ 17 Abs.1 Nr.1 UStG 1980), erfaßt worden.

17. 4. Der Kläger hat keinen Eigenverbrauch dadurch verwirklicht, daß er im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs.9 bezeichneten Art für Zwecke ausgeführt hat, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1980).

18. Die Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau an der Reise erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zutreffend hat das FG erkannt, daß der Kläger die mit der Reise verbundenen sonstigen Leistungen nicht für sein Unternehmen bezogen hat. Da es sich um eine Erlebnisreise handelte, die lediglich private Interessen befriedigte und für die Unternehmertätigkeit des Klägers ohne wirtschaftliche Bedeutung war, war sie seinem Unternehmen nicht zuzuordnen (vgl. zur Zuordnung von sonstigen Leistungen zum Unternehmen: BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, 41 für Privatgespräche von einem betrieblichen Telefon; BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 für die Beschäftigung von im Unternehmen angestellten Arbeitnehmern im Privatbereich). Eine als Eigenverbrauch zu beurteilende Wertabgabe aus dem Unternehmen lag nicht vor.

19. Dem steht nicht entgegen, daß die Reise Entgelt für eine unternehmerische Leistung war. Besteht das Entgelt in einer sonstigen Leistung, wird diese nicht zwangsläufig, sondern nur dann und nur in dem Umfang für das Unternehmen bezogen, in dem sie dem Unternehmen zugeordnet werden kann und zugeordnet wird.

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