Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen Fluglotsenstreik

AG Königs Wusterhausen: Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen Fluglotsenstreik

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin auf der Internetseite der Beklagten Hin- und Rückflug von Berlin nach Barcelona.

Der Flug wurde annulliert und kein Ersatzflug angeboten. Deshalb konnten der Kläger und seine Frau die Reise nicht antreten und beantragt deshalb 800 € Schadensersatz.

Das AG Königs Wusterhausen entschied, dass die Klage unbegründet ist.

AG Königs Wusterhausen 9 C 461/10 (Aktenzeichen)
AG Königs Wusterhausen: AG Königs Wusterhausen, Urt. vom 19.01.2011
Rechtsweg: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az: 9 C 461/10
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Amtsgericht Königs Wusterhausen

1. Urteil vom 19. Januar 2011

Aktenzeichen: 9 C 461/10

Leitsatz:

2. Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.

Zusammenfassung:

3.  Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin auf der Internetseite der Beklagten Hin- und Rückflug von Berlin nach Barcelona. Der Flug wurde annulliert und kein Ersatzflug angeboten. Deshalb konnten der Kläger und seine Frau die Reise nicht antreten. Der Kläger findet, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, da der Flug auch über Italien anstratt Frankreich hätte erfolgen können.
Der Kläge beantragt deshalb 800 € Schadensersatz.

Das AG Königs Wusterhausen entschied, dass die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil die Beklagte keinen Eingriff auf den französischen Fluglotsenstreik nehmen konnte. Ebensowenig konnte sie der Fluggesellschaft Anweisungen erteilen, den Flugraum zu wechseln. Es liegen außergewönliche Umstände vor, die die Beklagte von ihrer Schuld freisprechen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt aber nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin auf der Internetseite der Beklagten Flüge von Berlin-Schönefeld nach Barcelona hin und zurück. Der Hinflug sollte am 21.07.2010 stattfinden. Der Rückflug sollte am 28.07.2010 erfolgen.

6. Unstreitig wurde der Hinflug annulliert und kein späterer Ersatzflug für den 21.07.2010 angeboten. Aus diesem Grund waren der Kläger und seine Lebenspartnerin gezwungen, ihren Urlaub in Berlin zu verbringen. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang darüber, ob die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände beruht oder nicht.

7. Der Kläger ist der Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände, auf die sich die Beklagte berufen kann, nicht vorliegen, sondern dass andere Fluggesellschaften durchaus in der Lage gewesen seien, einen Umweg über Italien zu nehmen und damit den französischen Luftraum, der unstreitig vom Streit der französischen Fluglotsen betroffen war, zu umfliegen. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Flug durchgeführt werden können auch mit Verspätung. Dass der Beklagten eine anderweitige Lösung als diesen Flug zu annullieren nicht möglich war, bestreitet die Klägerseite in allen Einzelheiten, insbesondere auch, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang ausreichend von ihrem Ermessenspielraum Gebrauch gemacht hat und nicht eine reine Willkürentscheidung getroffen habe.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Verzugskosten nach VV 2300 RVG in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Sie wendet ein, dass der streitgegenständliche Flug am 21.07.2010 auf Grund außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der EU-Fluggastverordnung annulliert werden musste. Ursache der Annullierung sei der Streik der französischen Fluglotsen gewesen. Nach dem NOTAM sei eindeutig, dass die für den Flug geplante Route über Frankreich von dem Streik betroffen gewesen sei. Dieser Streik habe vom 20.07.2010, 17.00 Uhr, bis zum 22.07.2010, 05.00 Uhr, angedauert. Da nach Durchführung einiger Flüge über den Flugkorridor von Marseille bereits wegen dieses Streiks Verspätungen von 152 bis 263 Minuten aufgewiesen hätten und vorhersehbar gewesen sei, dass auf Grund der vorhergesagten Slots der streitgegenständliche Flug noch eine viel größere Verspätung einnehmen würde, sei mit Rücksicht auf den weiteren Flugplan der streitgegenständliche Flug annulliert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass er die Entscheidung, diesen Flug zu annullieren nicht vorgehalten werden könne nach der Rechtsprechung des BGH, wonach die Entscheidung dem Luftfahrtunternehmen zusteht, ob ein Flug auf Grund außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, unter Berücksichtigung des verbleibenden Flugplanes. Auch eine Durchführung des Fluges über den Mittelmeer- oder Atlantikraum sei nicht möglich gewesen.

11. Insbesondere sei klar, dass die französische Flugsicherung in den Mittelmeer- bzw. Atlantikraum hineingreife. Auch auf Grund der Ausstattung der Flugzeuge sei ein Umfliegen des Sicherheitsraumes der französischen Flugsicherung nicht möglich gewesen, da die Flugzeuge nicht über ein HF-Funk ausgestattet worden seien und darüber hinaus unter Berücksichtigung des Ladegerichtes auch die Maschine hätte nicht ausreichend betankt werden können, um diese Wegstrecke zurückzuführen. Auch die Genehmigungen seien vorher nicht einholbar gewesen auf Grund des Zeitfonds, der zur Verfügung gestanden habe.

12. Hinsichtlich der weiteren Parteienvorbringen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszahlung für sich und seiner Lebenspartnerin für den annullierten Flug vom 21.07.2010 gemäß Artikel 7 Abs. 1, Buchstabe B der EU-Fluggastverordnung 261/2004 zu, denn erfolgreich kann sich die Beklagte hinsichtlich dieser Ansprüche aus Artikel 5 Abs. 3 der EU-Fluggastverordnung exkulpieren mit der Einwendung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände. Unstreitig fand am Abflugstage ein Streik der französischen Fluglotsen statt. Dieser Streik war unstreitig vom 20.07.2010, 17.00 Uhr, bis zum 22.07.2010, 05.00 Uhr, angesetzt und unstreitig hätte der streitgegenständliche Flug das französische Territorium im Flugsicherungsbereich über Marseille tangiert. In der Rechtssprechung und Kommentierung, insbesondere nach dem Erwägungsgrund 14 zur EU-Verordnung 261/2004 ist ein Streik als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand anerkannt. Demnach kommt es lediglich darauf an, insbesondere nach der Rechtssprechung des BGH vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09, ob das jeweilige ausführende Flugunternehmen seinen den ihm gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat, wobei nach der vorgenannten Rechtsprechung dem Flugunternehmen erlaubt ist, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen.

14. Auch wenn die Klägerseite vehement bestreitet und ihrerseits der Auffassung ist, dass die Entscheidung der Beklagten, den streitgegenständlichen Flug zu annullieren, als Willkür betrachtet, kann das Gericht nach dem Gesamtbeklagtenvorbringen das Vorliegen einer solchen Willkür der Beklagten nicht unterstellen. So hat die Beklagte zunächst unstreitig versucht, noch die am 21. Juli 2010 angesetzten Flüge mit erheblicher Verspätung durchzuführen, ehe sie die Entscheidung getroffen hat, diesen streitgegenständlichen Flug zu annullieren. Da nach Auffassung des Gerichtes auch völlig logisch die Argumente der Beklagtenseite sind, dass sich infolge der ursprünglichen Verzögerungen der durchgeführten Flüge am 21.07.2010 eine noch höhere Verspätung des streitgegenständlichen Fluges absehbar war, insbesondere auf der bis zu diesem Zeitpunkt von der Flugsicherung vorhergesagten Slots war es durchaus vertretbar, diesen Flug zu annullieren, der hier streitgegenständlich ist. Dies war insbesondere auch deswegen geboten, um die Fluggäste nicht in der Unsicherheit zu lassen, wann denn ein solcher Flug überhaupt durchführbar ist, sondern sie baldmöglichst von einer Entscheidung zu informieren, die ihnen die Möglichkeit gibt, sich umzuorientieren. Allein das Argument der Klägerseite, dass andere Flüge durchgeführt worden sind, kann den Ermessenspielraum der Beklagten nicht beeinträchtigen, ja ihn gar ad absurdum führen, denn die Entscheidungen anderer Fluggesellschaften können hier nicht mit der Entscheidung der Beklagten gemessen werden und ihr auch nicht entgegengehalten werden, da insbesondere nicht bekannt ist, auf welchen Annahmen diese Entscheidungen beruhen. Zwar lassen die Durchführungen des Flugverkehrs durch andere Fluggesellschaften den Schluss zu, dass es nicht unmöglich war, einen Flug durchzuführen. Dies beeinträchtigt aber nicht den Ermessenspielraum der Beklagten, den diese nach Auffassung des Gerichtes auch vernünftiger Weise ausgeübt hat. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass sie den Flug annulliert hat, der von dem Streik am meisten betroffen war. Dass dem nicht so ist, hat die Klägerseite auch nicht substantiiert vortragen können.

15. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass für jede Flugänderung eine Genehmigung eingeholt werden muss und dass bei Routenänderungen, die einen gesamten anderen Flugraum betreffen, unter Umständen Genehmigungen auch länger dauern, insbesondere dann, wenn es sich um einen Flugraum handelt, der nicht der EU zugeordnet wird. Dass dafür die Beklagte, sofern sie dem Ansinnen der Klägerseite nachgekommen wäre und über den Atlantik- oder Mittelmehrluftraum geflogen wäre, die Beklagte Genehmigungen einholen muss, die zeitlich nicht mehr zu bewerkstelligen waren, hält das Gericht für eine Tatsache, die auch nicht auf das Bestreiten der Kläger, was ins Blaue hinein erfolgt, durch Beweisaufnahme zu belegen ist.

16. Darüber hinaus ist auch logisch, dass die Beklagte für eine andere Flugstrecke, insbesondere eine sehr viel längere Flugstrecke, über den Mittelmeerraum oder den Atlantik eine andere Betankung haben muss als die ursprünglich Vorgesehene. Auch insofern meint das Gericht, dass eine Beweisaufnahme nicht nötig war. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die Flugzeuge der Beklagten überhaupt für die von der Klägerseite eingewandte Flugroutenänderung die notwendigen Kapazitäten und technischen Voraussetzungen hatte, denn darauf kommt es letztlich nicht mehr an, wenn man schon aus den Eingangserwägungen dieses Urteils davon ausgeht, dass die von der Beklagten getroffene Ermessungsentscheidung im Sinne der dazu einschlägigen Rechtsprechung getroffen wurde, mithin sich die Beklagte insgesamt auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastverordnung berufen kann.

17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 708 Ziffer 11 i. V. m. § 711 ZPO.

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