Ausgleichsansprüche gegen türkische Fluggesellschaft

AG Düsseldorf: Ausgleichsansprüche gegen türkische Fluggesellschaft

Eine Reisende buchte bei einer Fluggesellschaft eine Flugreise in die Türkei. Weil sich der Rückflug um mehrere Stunden verzögerte, verlangt sie eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung 261/2004.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die genannte Verordnung sei nur innerhalb der Grenzen der Europäischen Union anwendbar.

AG Düsseldorf 36 C 1412/06 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 25.04.2006
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2006, Az: 36 C 1412/06
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 25. April 2006

Aktenzeichen: 36 C 1412/06

Leitsatz:

2. Die Verordnung 261/2004 ist nur auf dem Gebiet der Europäischen Union anwendbar.

Zusammenfassung:

3. Eine Urlauberin buchte für sich und ihren Ehemann bei einer türkischen Fluggesellschaft eine Flugreise in die Türkei. Am Gate angekommen wurde die Klägerin darüber informiert, dass der von ihr gebuchte Flug erst mit mehrstündiger Verspätung starten könne.
Nachdem ihr Ehepartner etwaige Rechte aus dem Reisevertrag an sie abgetreten hatte, verlangte die Reisende von der beklagten Airline eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Als nicht-europäische Aktengesellschaft sei die genannte Verordnung nicht auf sie anwendbar.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Beklagten Recht zugesprochen. Sachlich erfülle die Klägerin alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Art. 3 der Verordnung beschränke den Anwendungsbereich von selbiger jedoch auf Luftfahrtunternehmen, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sei. In Verzögerungsfällen, in denen dies nicht der Fall sei, müsse zumindest der Startflughafen im EU-Inland liegen.

Da vorliegend weder der Flughafen, noch die ausführende Gesellschaft diese Kriterien erfüllen, sei ein Anspruch nach der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese Sicherheit erbringt.

Tatbestand:

5. Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.

6. Im Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.

7. Er beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner 68,61 € an vorgerichtlichen Kosten.

8. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

9. Sie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.

10. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist unbegründet.

12. Nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war.

13. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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