Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen in einem Drittstaat

AG Köln: Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen in einem Drittstaat

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Reise von Hamburg nach Split. Auf dem Rückflug musste die Klägerin 4 Stunden am Flughafen warten, ehe der Flug Richtung Hamburg ging. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. 500 EUR, jeweils 250 für sie und 250 für ihren Ehemann.

Das AG Köln gab der Klägerin vollumfänglich Recht.

AG Köln 145 C 15/11 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 09.12.2011
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 09.12.2011, Az: 145 C 15/11
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 09.12.2011

Aktenzeichen: 145 C 15/11

Leitsatz:

2. Für die Anwendung der Fluggastrechte VO reicht es aus, wenn Ziel- oder Startort innerhalb der EU liegen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Reise von Hamburg nach Split. Auf dem Rückflug musste die Klägerin 4 Stunden am Flughafen warten, ehe der Flug Richtung Hamburg ging. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. 500 EUR, jeweils 250 für sie und 250 für ihren Ehemann.

Das AG Köln gab der Klägerin vollumfänglich Recht. Es spielt für die Anwendung der Fluggastrechte VO keine Rolle, ob der Rückflug von einem Drittstaat aus in die EU geht, oder ob der Flug innerhalb der EU stattfindet. Die VO findet dann Anwendung, wenn Ziel- oder Abfahrtsort innerhalb der EU liegen. 

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil des AGs Köln vom 22.07.2011 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist begründet.

7. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.07.2011 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

8. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) und Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: VO), § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

9. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann besitzen gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250,00 €. Der Ehemann der Klägerin hat dieser seinen Anspruch gemäß § 398 BGB wirksam abgetreten. Die von ihr behauptete Abtretung hat die Klägerin durch Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung (Bl. 177 d. A.) nachgewiesen.

10. Die VO (EG) Nr. 261/2004 ist vorliegend gemäß Art. 3 Abs. 1 b) VO anwendbar. Danach findet die Verordnung Anwendung, wenn es sich bei dem ausführenden Unternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt und die Fluggäste einen Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und die Fluggäste haben einen Flug von einem Drittstaat (Split – Kroatien) zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates (Hamburg – Deutschland) angetreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendbarkeit der Verordnung nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 9 der VO in Form von Gutscheinen für Verpflegung und Getränke erhalten haben. Es trifft nicht zu, dass die VO nur dann anwendbar ist, wenn die Fluggäste an dem in einem Drittstaat gelegenen Abflugort weder Gegenleistungen, noch Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten haben. Nach Art. 3 Abs. 1 b) gilt die VO nur dann nicht, wenn die Fluggäste in einem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und (die Hervorhebung erfolgte durch das Gericht) Unterstützungsleistungen erhalten haben. Allein der Erhalt von Leistungen nach Art. 9 der VO führt hingegen nicht zur Unanwendbarkeit der VO. Die Ansicht der Beklagten, dass die Geltung der Verordnung bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Fluggast an dem außerhalb der EU gelegenen Abflugort überhaupt irgendwelche Gegen-, Unterstützungs- oder Ausgleichsleistungen erhalten hat, widerspricht dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 b) der VO. Bei den Leistungen nach Art. 9 der VO handelt es sich um Mindestleistungen, die von einem Luftfahrtunternehmen angeboten werden müssen, um eine angemessene Betreuung der Fluggäste zu gewährleisten, während sie auf den späteren Flug warten. Fluggesellschaften schulden diese Leistungen auch dann, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während Betreuungsleistungen darauf abzielen, Schäden, die dadurch entstehen, dass unvorbereitete Fluggäste länger als geplant auf den verspäteten Flug warten müssen, sofort und unmittelbar am Abflugort zu beheben, sollen Ausgleichsansprüche Schäden kompensieren, die in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste bestehen und die angesichts ihres irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden können. Ein Nebeneinanderstehen der Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen ergibt sich auch aus dem 12. Erwägungsgrund der VO, wonach Luftunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und eine angemessene Betreuung anbieten sollen. Aufgrund dessen sieht sich das Gericht nicht – wie von der Beklagten beantragt – veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Frage vorzulegen, ob Art. 3 Abs. 1 b) VO dahingehend auszulegen ist, dass die VO für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, nur dann nicht gilt, wenn die Fluggäste in diesem Drittstaat genau diejenigen Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben, die ihnen im Falle der Geltung der VO nach den Bestimmungen der VO zustehen würden. Vorliegend haben die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig nur Unterstützungsleistungen nach Art. 9 VO und keine weitergehenden Leistungen erhalten, so dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist.

11. Unstreitig mussten die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann mehr als vier Stunden warten, bis der Rückflug von Split nach Hamburg von der Beklagten durchgeführt wurde. Das Gericht vermag der Ansicht der Beklagten, die VO sehe einen Ausgleichsanspruch nur im Falle der Annullierung eines Fluges – nicht jedoch bei einer Verspätung – vor, nicht zu folgen. Das Gericht schließt sich der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des BGHs an, welche Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO nicht nur bei Annullierungen von Flügen, sondern auch in den Fällen bejaht, in denen der Fluggast wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der VO nicht unmittelbar, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein solcher Anspruch zusteht. Jedoch sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge unterscheidet sich kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge. Implizit wird dies durch das Ziel der VO bestätigt. Denn aus den ersten vier Erwägungsgründen, insbesondere dem zweiten, der VO ergibt sich, dass diese darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von gleichen Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten betroffen sind (EuGH, a.a.O.). Ausgangspunkt der Gleichbehandlung von Annullierungen und Verspätungen ist die vergleichbare Lage der Fluggäste und der ähnliche Schaden in Form eines Zeitverlustes. Aufgrund dessen ist auch die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Analogie nicht rechtswidrig. Demzufolge stehen den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, und denjenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs gleiche Rechte zu.

12. Eine Kompetenzüberschreitung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dieser hat innerhalb der Vorlagefrage des BGHs gemäß Vorlagebeschluss vom 17.07.2007 entschieden. Die Vorlagefrage des BGHs war ihrem Wortlaut nach auf die Auslegung des Begriffs der Annullierung gerichtet, sie zielte im Ergebnis erkennbar auf die Klärung ab, ob und wann eine zeitliche Verzögerung zu einer Entschädigung führt. Dies wird aus den Gründen zu Ziffer III 1 des Vorlagebeschlusses deutlich.

13. Auch ist die VO mit der nunmehrigen Auslegung nicht wegen mangelnder Rechtssicherheit unwirksam. Vielmehr hat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 19.11.2009 für Klarheit gesorgt. Dieser hat sehr wohl erkannt, dass sich aus dem Wortlaut der VO kein unmittelbarer Anspruch von Fluggästen verspäteter Flüge auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der VO entnehmen lässt. Er hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit der VO der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu Ausgleichsleistungen im Falle von Verspätungen zu entnehmen ist. Unter anderem hat er auf die Erwägungsgründe, den angestrebten Schutz der Fluggäste, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Zweck der VO und ihre Funktion als Ausgleich der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen Bezug genommen.

14. Zu der von der Beklagten angeregten erneuten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht das Gericht keine Veranlassung. Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Streitsache zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der VO kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vom 19.11.2009 beseitigt worden. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die das Gericht nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte.

15. Aus diesem Grund war der Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf das von ihr zitierte Vorabentscheidungsersuchen des AGs Köln vom 04.10.2010 – Az. 142 C 535/08 – beim Europäischen Gerichtshof auszusetzen. Denn eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge einer Aussetzungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 2 EGV für notwendig hält; ist dies nicht der Fall, weil das nationale Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des EG-Rechts hat, entfällt sowohl eine Vorlagepflicht als auch die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen.

16. Die VO ist auch mit dem Montrealer Übereinkommen (im Folgenden MÜ) vereinbar und verstößt nicht gegen Art. 29 des MÜ, denn ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO ist generell nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ anzusehen. Diese Bestimmungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen Fluggäste, die einen Schaden aufgrund einer Verspätung geltend machen, von den Luftfahrtunternehmen Schadensersatz verlangen können. Nach Art. 29 S. 1 MÜ kann ein Schadensersatz, auf welchem Grund er auch beruht, sei es dem MÜ, einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund nur unter den Voraussetzungen und Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, die in dem MÜ vorgesehen sind. Nach Art. 29 S. 2 MÜ ist bei einer Klage jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen. Art. 29 S. 1 MÜ betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den Art. 17 ff. MÜ geregelt ist. Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO wegen der Annullierung oder Verspätung eines Fluges gehören nicht hierzu. Sie bestehen unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch. Insoweit gelten für Ausgleichszahlungen nach der VO und für Schadensersatzansprüche im Sinne des MÜ unterschiedliche Regelungsrahmen. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die VO zwar die Schutzvorschriften des MÜ ergänzt, jedoch beide Regelungswerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht bilden, sondern mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander stehen. Daher kann das MÜ dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht verwehren, im Rahmen der Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Verkehrs und des Verbraucherschutzes festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der mit den erwähnten Unannehmlichkeiten verbundene Schaden wieder gutzumachen ist. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der VO mit dem MÜ vorzulegen, da der BGH diese in seinem Urteil vom 10.12.2009 bereits bejaht hat.

17. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 der VO berufen. Eine Verspätung führt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der VO ist eng auszulegen. Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das eine ersatzpflichtige Verspätung eines Fluges zur Folge hat, fällt nicht unter dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung, es sein denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise also auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der technische Defekt, der im Streitfall zur Verspätung des Fluges geführt hat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruht. Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, dass die Ursache für die Flugverspätung eine plötzlich durch einen Dritten rechtswidrig verursachte Verstopfung der Bordtoilette gewesen sei. Ein solcher – auch plötzlich auftretender – Defekt, gehört jedoch zu denjenigen Ereignissen, die beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können. Sie sind deshalb Teil des betrieblichen Alltags, auch wenn die Flugzeuge regelmäßig gewartet worden sind.

18. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der vorliegende Defekt aus einer vorschriftswidrigen Handlung Dritter resultiert. Bordtoiletten sind dazu bestimmt, von den mitreisenden Passagieren während des Fluges benutzt zu werden. Unerheblich ist, ob den Fluggästen durch deutlich sichtbare Hinweise in Text und Zeichen untersagt wird, sperrige Gegenstände in die Bordtoilette zu werfen, und es der Beklagten möglich gewesen wäre, einen Defekt wie den vorliegenden zu vermeiden. Entscheidend ist allein, dass eine Fluggesellschaft mit einem derartigen Fehlverhalten Dritter rechnen muss. Es liegt mithin – unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu vermeiden – kein unberechenbarer und somit außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO vor.

19. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ vorliegend keine Anwendung. Die dort geregelte Ausschlussfrist gilt für Schadensersatzansprüche nach Art. 17ff. MÜ. Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 der VO stellen jedoch keine Schadensersatzansprüche im Sinne des MÜ dar. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der VO unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 194ff. BGB. Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008, da die Ansprüche in diesem Jahr entstanden sind. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war im Zeitpunkt der Klageerhebung mithin noch nicht abgelaufen.

20. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

22. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des BGHs zu den maßgeblichen Rechtsfragen eindeutig.

23. Streitwert: 500,00 €.

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