Anforderungen an den Mängelvortrag

AG Duisburg: Anforderungen an den Mängelvortrag

Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Flugpauschalreise  nach Kos und wählte dabei das All-Inclusive-Angebot aus. Mit auf die Reise nahm sie ihren Mann und ihren 16-jährigen Sohn. Sie verlangt von der Beklagten nun eine Reisepreisminderung, da sie einige Gegebenheiten vor Ort bemängelt und ihr Sohn, als minderjähriger, Alkohol erhalten hat und sich bis zur Besinnungslosigkeit betrank.

Das Amtsgericht Duisburg sprach ihr keinen Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Die Beklagte trifft durch den Reisevertrag keine Aufsichtspflicht bezüglich ihres minderjährigen Sohnes. Ferner war der Sachvortrag der Klägerin zu unsubstantiiert und unschlüssig.

AG Duisburg 27 C 1039/08 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 01.10.2008
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 01.10.2008, Az: 27 C 1039/08
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 01. Oktober 2008

Aktenzeichen 27 C 1039/08

Leitsätze:

2. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.

Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Griechenland. Sie nahm dabei das All-Inclusive-Angebot wahr. Sie behauptet nun, dass das Essen nicht abwechlungsreich gewesen sei, das Hotelpersonal unfreundlich gewesen sei und ebenso keine internationale Sprache gesprochen hat. Mithin seien Zusatzkosten für Eis „und ähnliche Dinge“ entstanden. Des Weiteren seien die Zimmer in einem unhygienischen Zustand gewesen. Außerdem konnte man kein Toilettenpapier in die Toilette werfen, sodass es zu erheblichen Geruchsbelästigungen gekommen sei. Hinzu käme, dass ihr minderjähriger Sohn Alkohol erhalten habe und durch den erheblichen Alkoholkonsum von ihr beaufsichtigt werden musste.

Sie verlangt nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 % des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass der Klägerin kein Anspruch hierauf zusteht. Die Behauptungen der Klägerin sind nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen worden, da ihre Ausführungen teilweise nicht konkret genug waren. Damit stellen diese Behauptungen eine bloße Unannehmlichkeit dar, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind.

Ferner trifft die Klägerin die Aufsichtspflicht für ihren mindejährigen Sohn gemäß §1626 BGB, so dass sie diesen dahingehend zu erziehen hat, dass er nicht bis zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich nimmt. Die Beklagte hat durch den Reisevertrag keine Aufsichtspflicht für den Sohn übernommen und folglich ist hier kein Fehler der Reise zu erkennen ist.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, Herrn pp. und ihren Sohn eine Flugpauschalreise nach Kos vom 18.07.2007 bis zum 01.08.2007 in das Hotel „…“ zum Preis von 3.849 Euro. Es wurde ein All-​Inclusive-​Angebot gebucht. Wegen der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift verwiesen, Bl. 10 ff. der Gerichtsakte. Beim All-​Inklusive-​Angebot ist unter anderem vermerkt: „Kein Alkoholausschank an Minderjährige“.

6. Der Mitreisende pp. trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

7. Am 22.07.2007 rügte die Klägerin Mängel bei der Reiseleiterin der Beklagten. Wegen des Inhalts der Mängelliste wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift Bezug genommen, Bl. 17 ff der Akte.

8. Mit Schreiben vom 15.08.2007 forderte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 50 % (1.962 Euro).

9. Die Klägerin behauptet, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen. Teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden.

10. Das Hotelpersonal sei unhöflich gewesen und habe keine „internationale“ Sprache gesprochen.

11. Außerdem seien Zusatzkosten für Eis „und ähnliche Dinge“ entstanden.

12. Die Zimmer seien verdreckt gewesen. Es seien Fugen und Ecken im Badezimmer verdreckt gewesen.

13. Da man kein Toilettenpapier in die Toilette werfen durfte, sei es zu nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen im Zimmer gekommen.

14. Außerdem sei es für ihren 16-​jährigen Sohn möglich gewesen, im Hotel Alkohol zu erhalten. Nachdem der Sohn Alkohol in unkontrollierten Mengen zu sich genommen hätte, hätte die Klägerin ihren Sohn beaufsichtigen müssen.

15. Die Klägerin macht nun Reisepreisminderung in Höhe von 50 % des Reisepreises und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

16. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.962 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 06.09.2007 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 06.09.2007 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

20. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Reisepreises aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.

21. Das Gericht kann dem Vortrag der Klägerin keinen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB entnehmen. Der Vortrag ist insgesamt trotz Hinweises des Gerichts unsubstantiiert geblieben.

22. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.

23. Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag hinsichtlich der angeblich mangelhaften Verpflegung nicht geeignet, einen Reisemangel nach § 651 c Abs. 1 BGB substantiiert darzulegen. Denn die schlichte Behauptung, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen, reicht nicht aus. Die Klägerin teilt nicht im Ansatz mit, welche und wie viele Speisen es jeweils gab. Auch die schlichte Behauptung, teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden, ist kein substantiierter Sachvortrag. Die Klägerin müsste vortragen, wie häufig dies vorkam und in welchem Umfang verdorbene Speisen angeboten worden sein sollen.

24. Aus dem Vortrag hinsichtlich des unfreundlichen Personals lässt sich für das Gericht keine Beeinträchtigung der Reise feststellen, da die pauschale Behauptung für einen  substantiierten Vortrag nicht ausreicht. Es werden keine Beispiele oder einzelne Fälle des angeblich unfreundlichen Verhaltens genannt.

25. Die Tatsache, dass das Personal keine „internationale“ Sprache gesprochen haben soll, vermag auch keine Reisemangel zu begründen. Es wird schon nicht klar, was eine internationale Sprache sein soll. Dass Hotelpersonal in Griechenland Deutsch versteht, kann nicht erwartet werden. Dass das Personal auch kein Englisch verstanden haben soll, wird nicht vorgetragen.

26. Die Behauptung, dass die Zimmer verschmutzt waren, ist keine substantiierte Darlegung eines Mangels. Die Art und das Ausmaß der Verschmutzung müssen mitgeteilt werden. Auch die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, da hierauf keine erheblichen Verschmutzungen zu erkennen sind.

27. Die Tatsache, dass Toilettenpapier in Griechenland nicht in die Toilette geworfen werden darf, stellt schon deshalb keinen Reisemangel dar, da dies wegen des geringen Wasserdrucks in südlichen Ländern üblich ist. Dies muss vom Reisenden als landestypische Besonderheit hingenommen werden. Die Darstellung der Geruchsbelästigung bleibt überdies unsubstantiiert.

28. Soweit die Klägerin geltend macht, für dass für Eis „und ähnliche Dinge“ Zusatzkosten entstanden sind, liegt hierin kein Reisemangel. Ein solcher liegt nur bei einer Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung vor. Eis war im Angebot der Beklagten nur zu bestimmten Zeiten enthalten. Dass in diesen Zeiten Entgelt für Eis verlangt worden sei, trägt die Klägerin nicht vor. Dass außerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiträume des All-​Inclusive-​Angebots jeder Gast sein Eis selbst bezahlen muss, ist selbstverständlich.

29. Wann und in welcher Höhe der Klägerin Zusatzkosten entstanden sind, wird überdies nicht vorgetragen.

30. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Sohn beaufsichtigen musste, damit dieser keinen Alkohol zu sich nimmt, ist kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass an Minderjährige keine hochprozentigen Alkoholika ausgeschenkt werden dürfen. Die Aufsichtspflicht der Klägerin für ihren Minderjährigen Sohn ergibt sich jedoch aus dem Gesetz (§ 1626 BGB) . Die Beklagte hat durch den Reisevertrag keine Aufsichtspflicht für den Sohn übernommen, so dass hier kein Fehler der Reise zu erkennen ist. Es ist die gesetzliche und natürliche Pflicht der Klägerin, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass er nicht bis zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich nimmt. Diese Pflicht hat die Beklagte auch durch den Hinweis im Prospekt, dass kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt werde, nicht übernommen. Der Hinweis soll lediglich das All-​Inclusive-​Angebot begrenzen, jedoch keine Aufsichtspflicht übernehmen.

31. Mangels Hauptsacheanspruch scheidet ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

32. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33. Streitwert: 1.962 Euro.

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