Gerichtsstand Ansprüche VO (EG) Nr. 261/2004

AG Berlin-Mitte: Gerichtsstand Ansprüche VO (EG) Nr. 261/2004

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Mehrkosten und Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger konnte seinen Rückflug durch Annullierung des Fluges nicht antreten.  Die Beklagte konnte dem Kläger für den genannten Tag auch keinen Ersatzflug anbieten, woraufhin der Kläger selber einen Ersatzflug buchte. Die dadurch entstandenen Mehrkosten fordert er ebenfalls von der Beklagten zurück.
Das Gericht entschied die Klage zuzulassen und dem Kläger einen Schadensersatz zuzusprechen, da die Beklagte den Flug annullierte.

AG Berlin -Mitte 11 C 206/05 (Aktenzeichen)
AG Berlin – Mitte: AG Berlin – Mitte, Urt. vom 14.12.2005
Rechtsweg: AG Berlin – Mitte, Urt. v. 14.12.2005, Az: 11 C 206/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Berlin-Gerichtsurteile

Amtsgericht Berlin-Mitte

1.Urteil vom 14. 12. 2005

Aktenzeichen: 11 C 206/05

Leitsatz:

2. Bei Annullierung eines Fluges, ist die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau einen Hin- und Rückflug von Berlin nach Bangkok.  Einige Tage vor dem Abflug teilte die Beklagte mit, dass sich der Rückflug zu dem genannten Datum nicht realisieren lässt. Der Kläger müsste bereits einen Tag vorher oder einen Tag später als das vereinbarte Datum zurückreisen.

Der Kläger wies die Beklagte darauf hin, dass dies für ihn aus terminlichen Gründen und dass das Hotel bereits wie vereinbart gebucht sei, nicht ändern lassen kann.  Da die Beklagte nicht reagierte stornierte der Kläger die Flüge und buchte bei einer anderen Fluggesellschaft mit einem Rückflug für den bereits vorgesehenen Tag. Der Kläger macht der Beklagten gegenüber seinen Anspruch auf Schadensersatz und die Kosten des Reiseaufschlags für die neuen Flüge geltend.

Das Gericht entschied dass die Klage zugelassen wird und durch die Annullierung des Fluges und das umbuchen auf die Ersatzflüge, dem Kläger ein Schadensersatz zusteht.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 853,94 Euro seit dem 24.03.2005 und aus 70,41 Euro seit 22.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosen des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 77 %, der Kläger zu 23 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Tatbestand:

8. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und Frau … am 20.01.2005 je einen Hin- und Rückflug von Berlin nach Bangkok, jeweils mit Umsteigen in Moskau.

Der Hinflug sollte am 25.03.2005 um 9.50 Uhr, der Rückflug am 11.04.2005 um 10.20 Uhr beginnen (Buchungsbestätigung Bl. 7 d. A.). Der Kläger bezahlte für die Flüge 986,00 Euro (Quittung Bl. 6 d. A.). Am 15.03.2005 erhielt er den Anruf einer Mitarbeiterin der Beklagten. Diese teilte mit, dass der Rückflug annulliert worden sei. Ausweichmöglichkeiten bestünden für den Rückflug am 10. oder 12.04.2005. Der Kläger antwortete am selben Tag (per Fax vorab), dass wegen einer bereits bestehenden Hotelbuchung eine Änderung des Abflugtages nicht möglich sei, und bat um Klärung bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr, ob ein zeitnaher Rückflug möglich sei (Bl. 8 d. A.). Am 16.03.2005 folgte ein weiteres Schreiben des Klägers (Bl. 9 d. A.), in dem er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Aussicht stellte. Da ein weiteres Angebot der Beklagten nicht erfolgte, trat der Kläger mit einem zweiten Schreiben am 16.03.2005 vom Vertrag zurück und forderte neben der Rückzahlung der Flugkosten (die auch erfolgte) einen Schadensersatz in Höhe von 2 x 600,00 Euro gemäß der Fluggastverordnung der EU (Verordnung Nr. 261/2004).

9. Der Kläger buchte Ersatzflüge für den 25.03.2005 um 11.15 Uhr und 11.04.2005 um 12.40 Uhr, die zusammen 853,94 Euro teurer waren, als die bei der Beklagten gebuchten Flüge (Bl. 11 d. A.). Die Buchung nur des Rückflugs wäre teurer gewesen (Bl. 18 d. A.).“

10. Mit Schreiben vom 17.03.2005 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte die möglichen Ersatzflüge nochmals mit. Eine Verkürzung oder Verlängerung des Urlaubs um einen Tag kam für den Kläger aus Termingründen nicht in Betracht.

11. Der Kläger ließ durch die zwischenzeitlich beauftragte Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der gesetzten Frist am 23.03.2005 die Beklagte nochmals zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes auffordern.

12. Er stützt den Anspruch auf die genannte Fluggastverordnung, hilfsweise in Höhe von 971,56 Euro auf § 281 BGB. Dieser Betrag umfasst einen Anteil von 117,62 Euro, der auf die vorgerichtliche Vergütung der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin entfällt.

13. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte behauptet, sie wäre zur Übernahme zusätzlich entstehender Hotelkosten des Klägers bereit gewesen. Sie meint, dem Kläger wäre die Annahme des Ersatzangebotes zumutbar und im Sinne der Schadensminderungspflicht geboten gewesen.

16. Die Klage ist am 22. August 2005 an die Beklagte zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:

 

17. Die Klage ist zulässig.

Das AG Mitte ist örtlich zuständig, da die Beklagte eine Niederlassung im hiesigen Gerichtsbezirk hat, § 21 Abs. 1 ZPO.

 

18. Die Klage ist in Höhe von 924,35 Euro begründet.

19. . Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 853,94 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, 249 BGB zu.

20. Das deutsche Recht findet gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB Anwendung, da aufgrund des Wohnsitzes des Klägers und der Art des Vertragsschlusses eine engere Verbindung zu Deutschland besteht, als zum Recht der Hauptniederlassung der Beklagten.

21. Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem am 20.01.2005 geschlossenen Beförderungsvertrag verletzt, indem sie den für den 11.04.2005 vorgesehenen Flug von Bangkok nach Berlin annulliert hat. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung auch von der Beklagten verschuldet ist, da sie nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.

22. Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne die Annullierung stünde. Aufgrund der Buchung von Ersatzflügen sind dem Kläger unstreitig Mehrkosten in Höhe von 853,94 Euro im Vergleich zu den Kosten der ursprünglich gebuchten Flüge entstanden. Dieser Betrag stellt den zu ersetzenden Schaden dar.

23. Der Anspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt hätte. Der Kläger war nicht verpflichtet, das Angebot der Beklagten, welches keine zusätzlichen Kosten verursacht hätte, nämlich einen Flug am 10. oder 12.04.2005 zu nehmen, anzunehmen. Ein Mitverschulden liegt nur dann vor, „wenn der Geschädigte eine Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur … Minderung ergreifen würde“ (BGH NJW 51, 797). Danach wäre von einem Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auszugehen, wenn der Kläger sich nicht auf einen zeitnahen Flug, der keine wesentliche Änderung der Reiseplanung mit sich brächte, einlassen würde.

24. Unter Zugrundelegung des Rechtsgedanken des Art. 5 Abs. 1 d (ii) der Fluggastverordnung wäre eine Verschiebung um einige Stunden, etwa 2 – 4 Stunden, zumutbar, da hierdurch allenfalls geringfügige Änderungen der Reiseplanung erforderlich würden und ein verständiger Mensch dies im Hinblick darauf auch hinnehmen würde, dass mit verkehrs- oder wetterbedingten Verzögerungen diesen Umfanges immer gerechnet werden muss. Die Verlegung des Fluges auf den vorangehenden oder nachfolgenden Tag dagegen erfordert, wie auch vom Kläger dargelegt, eine Änderung der Reiseplanung bzw. sogar der beruflichen Organisation, da entweder eine weitere Übernachtung erforderlich oder die Reisezeit vermindert wird und dadurch ein Teil des Vorhabens des Reisenden entfallen oder verkürzt werden muss. Eine derartige Änderung würde ein „verständiger Mensch“ im Sinne der oben erwähnten Definition zumindest dann nicht als Maßnahme ergreifen, wenn es grundsätzlich noch andere zeitnahe Flüge (anderer Flugunternehmen) gibt, wie es hier der Fall war.

25. Der Kläger hat eine den Umständen nach angemessene Frist im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt, indem er die Beklagte aufforderte, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr einen zeitnahen Flug zu benennen.

26. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nicht zu mindern, denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers stand eine günstigere Alternative nicht zur Verfügung.

27. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 70,41 Euro gegen die Beklagte zu. Durch Fristsetzung im Schreiben vom 16.03.2005 (Bl. 10 d. A.) ist die Beklagte am 23.03.2005 in Verzug mit der Leistung des Schadensersatzes geraten.

28. Unerheblich ist, dass der Kläger zunächst mehr, nämlich 1.200,00 Euro, gefordert hat. Da die Beklagte, wie oben ausgeführt, zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet ist, schadet es nicht, wenn der Kläger zunächst zu viel fordert, so lange der Anspruch im Wesentlichen identisch ist. Das ist der Fall, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und nur die Höhe variiert. Der Schaden, der dem Kläger infolge des Verzuges entstanden ist, d. h. die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für ein Mahnschreiben, muss die Beklagte erstatten. Die Höhe der Gebühr für diese Tätigkeit richtet sich nach § 10 RVG in Verbindung mit Nr. 2400, 7002 und 7008 VV RVG. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 4 des VV zum RVG wird die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 – 2403 jedoch nur zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Gerichtsverfahrens angerechnet. Als Schaden kann demnach die Hälfte der hier richtig angesetzten Mittelgebühr (1,3fach), also 42,25 Euro, sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 16,90 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (9,46 Euro), zusammen also 70,41 Euro gefordert werden.

29. . Der Zinsanspruch folgt für den Betrag von 853,94 Euro aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

30. Durch Fristsetzung im Schreiben vom 16.03.2005 ist die Beklagte am 23.03.2005 in Verzug geraten.

31. Hinsichtlich des Anspruchs über 70,41 Euro ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB. Dem Kläger stehen Zinsen seit Rechtshängigkeit, also seit dem 22.08.2005, zu.

32. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Schadensersatz über 853,94 Euro hinaus und einen höheren Verzugsschaden als 70,41 Euro verlangt (insgesamt 275,65 Euro).

33. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 7 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 in Höhe von 1.200,00 Euro zu.

34. Die Verordnung findet auf diesen Fall keine Anwendung.

35. Gemäß Art. 3 Abs. 1 b gilt die Verordnung für Flüge von dem Flughafen eines Drittstaates zu dem eines Mitgliedsstaates nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen „der Gemeinschaft“ ist. Daran fehlt es hier, denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in einem Land der Europäischen Union, sondern in Russland.

36. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte selbst das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Sofern das nicht der Fall wäre, wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert und der Anspruch schon deshalb nicht begründet gewesen.

37. Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung ist nicht anwendbar.

38. Danach gilt die Verordnung „für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates… einen Flug antreten“.

39. Der Flug, der annulliert wurde, wäre von dem Kläger nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates angetreten worden, da er von Bangkok nach Berlin führte und Bangkok nicht in der Europäischen Union liegt. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Hin- und Rückflug als ein einheitlicher Flug angesehen werden, so dass „der Flug“ in Berlin „angetreten“ wäre, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dagegen spricht zunächst der Sprachgebrauch. Ein Flug ist danach die Beförderung einer Person mit einem Flugzeug oder einem anderen Fluggerät vom Ort A nach Ort B. Wären mit dem Begriff Flug beide Wege, also von A über B zurück nach A gemeint, würde man nicht von Hin- und Rückflug sprechen. Die Begriffsbestimmung im Warschauer Abkommen, das hier herangezogen werden kann (vgl. die Bezugnahme in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 1. Aufl. 2005, VO 261/2004, Rn. 26) lässt zwar den Schluss zu, dass Flüge mit Unterbrechungen zum Zwecke des Umsteigens oder auch Sukzessivflüge als einheitlicher Flug im Sinne der Verordnung angesehen werden können, nicht jedoch den Schluss, dass Hin- und Rückflug einen einzigen Flug darstellen. Ein Sukzessivflug oder bloßes Umsteigen liegt insbesondere nicht vor, wenn zwischen Hin- und Rückflug ein längerer Zeitraum liegt, unabhängig davon, ob beide in einem Vertrag zusammengefasst sind oder nicht. Hin- und Rückflug stehen regelmäßig auch nicht in einem solchen engen und unauflöslichen Verhältnis, dass es gerechtfertigt wäre, sie als einen einheitlichen Flug anzusehen. Beide können nämlich zum einen stets auch unabhängig voneinander gebucht werden, etwa bei verschiedenen Flugunternehmen, und zum anderen, wie es hier geschehen ist, separat annulliert werden.

40. Auch der Vergleich mit dem englischen Text der Verordnung, wo es anstatt „einen Flug antreten“ heißt: „passengers departing from an airport“, deutet nicht darauf hin, dass der Begriff Flug abhängig von der Vertragsgestaltung zu beurteilen wäre.

41. Schließlich dürfte sich auch aus den der Verordnung vorgeschalteten Erwägungen nicht ergeben, dass der Begriff Flug extensiv ausgelegt werden kann.

42. Abs. 23 dieser Erwägungen lautet:

„Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen zu einem Mitgliedsstaat antreten.“

43. Diese Formulierung stellt klar, dass eine erweiternde Auslegung nicht gewünscht ist, sondern eine entsprechende Erweiterung noch geprüft werden soll.

44. Nach Auffassung des Gerichts folgt daraus, dass die Verordnung noch nicht auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden ist.

45. Eine Auslegung über den Wortlaut im Sinne der allgemeinen üblichen Begrifflichkeit hinaus verbietet sich ferner deshalb, weil sonst Flüge einbezogen werden könnten, die weder von einem Flughafen in der Europäischen Union ausgehen noch dort enden und an denen auch keine Flugunternehmen der Gemeinschaft beteiligt sind. Als Beispiel wäre denkbar, dass ein Reisender eine Urlaubsreise in der EU so bucht, dass er nach einigen Tagen Aufenthalt in einem Drittstaat dort einen Weiterflug antritt, der in einen weiteren, nicht der EU zugehörigen Staat führt und mit der EU in keiner Beziehung steht.

46. Eine Haftung irgendeines Luftfahrtunternehmens für einen Flug, der zufällig von der EU aus gebucht worden ist, würde dem Zweck der Verordnung nicht entsprechen.

47. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere 42,25 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 286, 280 BGB zu. Wie oben ausgeführt, findet eine Hälfte der vorgerichtlichen Gebühr Anrechnung auf die Verfahrensgebühr und stellt somit keinen von der Beklagten zusätzlich zu erstattenden Schaden dar.

48. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB aus dem Verzugsschaden für die Zeit vor Rechtshängigkeit, weil diesbezüglich kein vorheriger Verzug gegeben ist. Der Kläger hat den Anspruch erstmalig mit der Klage geltend gemacht und die Beklagte demnach nicht schon am 23.03.2005 in Verzug gesetzt.

49. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50. Das Gericht hat die Berufung für den Kläger zugelassen, weil die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bisher gibt es, soweit ersichtlich, noch keine eindeutige Rechtsprechung zu der Frage, was unter einem Flug im Sinne der Fluggastverordnung zu verstehen ist, insbesondere ob Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug zu bewerten ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Gerichtsstand Ansprüche VO (EG) Nr. 261/2004

Verwandte Entscheidungen

EuGH, Urt. v. 20.01.2005, Az: C-27/02
AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az: 452 C 5686/12
AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, Az: 9 C 337/13

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Ansprüche aus VO (EG) Nr. 261/2004
Passagierrechte.org: Schadensersatzansprüche aus VO (EG) Nr. 261/2004

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.