Reisepreisminderung bei Strandverschmutzung

AG Baden-Baden: Reisepreisminderung bei Strandverschmutzung

Ein Reisender nahm einen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch und noch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, aufgrund von mehreren Reisemängeln.

Das Amtsgericht Baden-Baden entschied, dass dem Kläger eine Reisepreisminderung zusteht wegen der starken Verschmutzung, welche einen unbehebbaren Mangel darstellt.

AG Baden-Baden 6 C 19/93 (Aktenzeichen)
AG Baden-Baden: AG Baden-Baden, Urt. vom 31.08.1993
Rechtsweg: AG Baden-Baden, Urt. v. 31.08.1993, Az: 6 C 19/93
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Amtsgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 31.08.1993

Aktenzeichen: 6 C 19/93

Leitsätze:

2. Im Badeurlaub muss der Reisende eine übliche Strandverschmutzung die durch achtloses Verhalten der übrigen Strandbenutzer verursacht wird, grundsätzlich hinnehmen.

Ist jedoch ein Baden unmöglich, aufgrund der Verschmutzung des Meers, ist ein erheblicher Mangel des Badeurlaubs gegeben, der zu einer Reisepreisminderung zwischen 10 und 20% je nach zumutbaren Ausweichmöglichkeiten berechtigt.

Eine verspäteter Rüge für die Vergangenheit ist zuzubilligen, da es sich bei Verschmutzung von Strand und Meer es um Mängel handelt denen nicht abgeholfen werden kann.

 

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte ein Reisegast bei einem Reiseveranstalter einen Badeurlaub. Aufgrund der starken Verschmutzung von Strand und Meer war ein Baden jedoch nicht möglich und der Kläger hatte sich im Meer eine Allergie zugezogen. Weiterhin kam es durch eine Überbelegung der Hotelzimmer zu einer erhöhten Lärmbelästigung durch andere Hotelgäste.

Der Kläger begehrt eine Reisepreisminderung wegen der eingeschränkten Bademöglichkeit und Lärmbelästigung. Zusätzlich möchte er noch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Baden-Baden gab der Klage teilweise statt und entschied, dass zwar eine gewisse Verschmutzung von Strand und Meer hinzunehmen ist, jedoch eine erhebliche Verschmutzung, wie hier vorlag ein unbehebbarer Mangel darstellt. Demnach war auch die Rüge nicht verspätet. Bei dem Lärm handelt es sich allerdings um einen behebbaren Mangel und deswegen hätte er sofort gerügt werden müssen. Mithin hat der Reisende ein Recht auf Ausgleich bezüglich der Einschränkungen in Form von Reisepreisminderung.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1 059,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.02.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und die Beklagte 1/5.

Das Urteil ist für die Kläger und für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

5. Die Kläger machen gegenüber der beklagten Reiseveranstalterin Ansprüche im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Badeurlaub nach Costa Rica für die Zeit vom 14.04.1992 bis 09.05.1992 zum Reisepreis von insgesamt 7 750,00 DM. Die Unterkunft erfolgte im Hotel …

7. Vor Ort rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung der Beklagten diverse Mängel. Es existiert ein schriftliches Mängelprotokoll mit Datum vom 22.04.1992.

8. Die Kläger sind am 23.04.1992 aus dem Hotel … ausgezogen und haben in diversen anderen Hotels übernachtet.

9.  Nach Beendigung der Reise haben die Kläger gegenüber der Beklagten erneut schriftlich Mängel gerügt, dieses Schreiben ging der Beklagten am 05.06.1992 zu. Mit Schreiben vom 26.08.1992 hat die Beklagte die Ansprüche gegenüber den Klägern abgelehnt.

10. Die Kläger machen geltend, daß Meer und Strand verschmutzt gewesen seien. Der Kläger habe sich beim Baden im Meer eine Allergie zugezogen. Unter den Einheimischen sei es bekannt gewesen, daß das Meer in Folge von Abwässern zum Baden ungeeignet sei. Daher sei gem. der sog. Frankfurter Tabelle eine Minderung in Höhe von jeweils 20 % des Preises des Teils der Reise bis zum Auszug der Kläger am 23.04.1992 aus dem Hotel … angemessen.

11.  Durch die Reiseleitung der Beklagten sei den Klägern auf ihre Rüge hin als Ersatz nur ein … in Sant Jose oder das Hotel … an der Playa Hermosa angeboten worden. Das Hotel … liegt an der Nordwestküste Costa Ricas und sei lediglich für die Zeit vom 30.04.1992 bis 07.05.1992 verfügbar gewesen.

12. In Folge einer Überbelegung der Zimmer und des damit verbunden erhöhten Lärms der anderen, einheimischen Hotelgäste, stünde den Klägern eine weitere Minderung des betreffenden Reiseteils in Höhe von 25 % zu.

13. Schließlich sei der Strand auch für Pferde-, Auto- und Motorradrennen genutzt worden. Auch aus diesem Grunde könnten die Kläger den Reisepreisanteil um 5 % mindern.

14. Insgesamt machen die Kläger 1 492,60 DM als Minderung geltend.

15. Ein von der Beklagten vorgelegtes Gutachten der staatlichen costaricanischen Wasserbehörde sei für den vorliegenden Fall unerheblich, da es aus dem Jahr 1991 stamme, eine Art Werbebroschüre darstelle und daraus nicht hervorgehe, wo sich die Meßstation vor dem Hotel „…“ befinde und ob die dort verwendeten Kriterien dem europäischen Standard entsprechen. Auch stünde in einem Costa Rica-Handbuch, auf welches sich auch die Beklagte bezieht, daß man erst südlich vom Hotel „…“ wieder baden könne.

16. Die Kläger machen desweiteren im Zusammenhang mit Selbstabhilfe Ansprüche geltend. Sie verlangen Erstattung der Aufwendungen, die ihnen in Folge der Übernachtungen in den anderen Hotels sowie der Taxi- und Fährfahrten dorthin entstanden seien.

17. Schließlich fordern die Kläger auch noch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, die sie in das Ermessen des Gerichts stellen, als Rahmen aber eine Entschädigung von 100,00 DM pro Person und Tag angeben.

18. Die Kläger machen geltend, daß sie die Mängel zuvor vor Ort gegenüber der Hotelleitung gerügt hätten, diese aber keine Abhilfe vorgenommen hätte. Eine schriftliche Rüge sei erst am 22.04.1993 mit dem Mängelprotokoll möglich gewesen, da erst zum damaligen Zeitpunkt die Zeugin …, die Reiseleiterin der Beklagten, von einer Privatreise aus Mexico zurückgekommen sei.

19. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, nachdem das Schreiben der Beklagten vom 26.08.1992, in welchem sie die Ansprüche der Kläger ablehnte, den Klägern erst am 29.08.1992 zugegangen sei.

20. Die Kläger beantragen deshalb:

21. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2 842,60 DM und eine angemessene Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von 10 Tagen zu zahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen seit 09.02.1992.

22. Die Beklagte beantragt:

23. Die Klage abzuweisen.

24. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Mängel. Hierbei beruft sie sich insbesondere auf ein Costa Rica-Handbuch sowie auf ein Gutachten der staatlichen costaricanischen Wasserbehörde, wonach das Baden vor dem Hotel … unbeschränkt möglich sei. Im übrigen sei im Prospekt darauf hingewiesen worden, daß der Strand vor dem Hotel ein dunkler Lavastrand sei und daß, wer diesen nicht möge, im Hotelpool baden könne. Im übrigen handele es sich um einen öffentlichen Strand, für dessen Zustand die Beklagte nicht hafte.

25. Die Kläger hätten zwei von der Beklagten angebotene Ausweichhotels abgelehnt. Dabei habe es sich um höherwertige Hotels gehandelt und den Klägern sei niemals ein Stadthotel angeboten worden. Vielmehr habe das Hotel „…“ während der ganzen Zeit zur Verfügung gestanden. Auch das zweite angebotene Hotel, das Hotel „…“, sei ein reines, höherwertiges Strandhotel gewesen.

26. Die Kläger hätten die Mängel nicht rechtzeitig vor Ort gerügt. Insbesondere hätten sie keine mündliche Rüge erhoben und das Mängelprotokoll sei erst kurz vor der Abreise vorgelegt worden. Die Reiseleitung sei ständig vor Ort erreichbar gewesen, denn die Zeugin … habe sich nicht auf einer Mexico-Reise befunden, sondern sei während des Aufenthalts der Kläger im Hotel diverse Male vor Ort gewesen. Auch habe sich eine Tafel im Hotel befunden, auf welcher eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, unter welcher ständig die Reiseleitung der Beklagten erreichbar gewesen sei.

27. Der Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sei unschlüssig.

28. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Aufwendungen für Hotel- und Taxikosten, soweit die Kläger keine Belege vorlegen.

29. Im übrigen seien die Ansprüche der Kläger verjährt.

30.  Mit Beweisbeschluß vom 12.05.1993 hat das Gericht die schriftliche Vernehmung der Zeugen … und … angeordnet. Die entsprechenden schriftlichen Zeugenaussagen liegen dem Gericht vor.

Entscheidungsgründe

31. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

32.  Entgegen der Auffassung des Beklagten sind entsprechende Ansprüche auch nicht verjährt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Tag des Reiseendes entsprechend § 187 Abs. 2 BGB bei der Fristberechnung im Rahmen von § 651 g Abs. 2 BGB mitgezählt wird oder ob hier § 187 Abs. 1 BGB Anwendung findet, denn auf diese Problem kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Klageschrift ging nämlich am 01.02.1993 beim Amtsgericht ein und wurde der Beklagten am 09.02.1993 zugestellt. Die Verjährungsfrist endete jedoch erst am 05.02.1993, so daß zu Gunsten der Kläger § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung findet. Die Kläger haben nämlich angegeben, daß ihnen das Schreiben der Beklagten, mit welchem sie ihre Ansprüche ablehnte, erst am 29.08.1992 zuging. Erst zu diesem Zeitpunkt endete die Hemmung der Verjährung gem. § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, wann den Klägern das Schreiben zugegangen ist. Die von den Klägern angegebene Zeitspanne von 3 Tagen für die Beförderung des Ablehnungsschreibens der Beklagten durch die Post liegt im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht widerlegt. Daher trat keine Verjährung ein.

33. Den Klägern stehen teilweise Ansprüche aus § 651 d BGB (Minderung) zu. Allerdings sieht § 651 d Abs. 2 BGB hierfür eine Mängelanzeige vor, die nach der Rechtsprechung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, für welche der Reisende beweispflichtig ist (vgl. BGH, NJW 1985, 132, 133).

34. Die Zeugin … hat glaubhaft versichert, daß sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Mexico aufgehalten habe, so daß die Kläger bereits früher ihr gegenüber die Mängel hätten rügen können. Auch hat die Zeugin glaubhaft versichert, daß sich im Hotel eine entsprechende Tafel befunden habe, an der die Gäste zu jeder Zeit Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters in Sant Jose entnehmen konnten.

35.  Zwar haben deshalb die Kläger die Mängel grundsätzlich nicht rechtzeitig gerügt, so daß in der Regel eine Minderung für die Vergangenheit ausscheidet (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, § 651 d Rdn. 9), von diesem Grundsatz muß man im vorliegenden Fall jedoch eine Ausnahme machen. In der Rechtsprechung und Literatur werden dann z.B. Ausnahme gemachten, wenn eine Abhilfe nicht möglich gewesen wäre oder wenn der Veranstalter es unterlassen hat, die gebuchten Objekte in bestimmten Abständen regelmäßig zu kontrollieren und dadurch falsche Erwartungen beim Reisenden erweckt hat (vgl. BGH NJW 1985, 132; Landgericht Frankfurt, NJW-RR 1986, 145, Tonner, § 651 d Rdn. 15).

36. Bei Verschmutzungen von Meer und Strand handelt es sich um unbehebbare Mängel, so daß die Rüge der Kläger nicht verspätet war. Ob die Beklagte insoweit auch gegen Aufklärungspflichten verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben.

37. Nach dem vorliegenden Sachverhalt scheidet aber eine Minderung bezüglich des Lärms der anderen Hotelgäste und der angeblichen Rennen auf dem Strand aus, da insoweit eine Abhilfe möglich gewesen wäre. Im übrigen ist es bereits problematisch, ob der Reiseveranstalter für den Lärm von Mitreisenden haftet (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, Seite 412) und im übrigen sind diese Mängel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht bewiesen.

38. An der Tatsache, daß hinsichtlich von Strand und Meer eine Minderung auch für die Vergangenheit in Frage kommt, ändert auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte den Klägern Ersatzhotels angeboten hat. Dieser Umstand ist zwar grundsätzlich im Rahmen von § 651 d Abs. 2 BGB erheblich (vgl. Tempel, Seite 430), der Reisende muß aber insoweit keinen Ortswechsel hinnehmen (vgl. Tonner, zu § 651 c Rdn. 20; Tempel, Seite 424; Landgericht Frankfurt NJW 1985, 1474; OLG München NJW 1984, 132). Dabei kann es dahingestellt bleiben, welche Hotels die Beklagte den Klägern im einzelnen angeboten hat und für welche Zeit diese dann zur Verfügung gestanden hätten. Denn es ist unstreitig, daß sich alle angebotenen Hotels an einem anderen Ort befunden haben.

39. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Kläger später im Rahmen der Selbstabhilfe sich in mehreren, voneinander entfernt liegenden Hotels in anderen Orten aufgehalten haben. Denn zum Zeitpunkt, als die Rüge erfolgte, wußten die Kläger unstreitig noch nicht, daß es ihnen nicht möglich war, freie Zimmer für die gesamte restliche Urlaubszeit an einem Ort zu finden.

40. Nach allem kommt auch hinsichtlich der vor der Rüge liegenden Zeit eine Minderung in Betracht.

41.  Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können die Kläger aber nur hinsichtlich des Meeres mindern. Eine Verschmutzung des Meeres, welche das Baden unmöglich macht, stellt einen Reisemangel dar (vgl. Tempel, Seite 418). Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte ausdrücklich in ihrem Prospekt die Reise als Badeurlaub angeboten hat.

42.  Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, daß das Meer tatsächlich in Folge von Abwässern in der Art verschmutzt war, daß ein Baden dort nicht möglich war. Die Aussagen der Eheleute … sind insoweit glaubwürdig. Auch die Zeugin … hat diese Aussagen bestätigt. Zwar befand sie sich erst ab 28.04.1992 im Hotel „…“, aber auch bei ihrem Aufenthalt war das Wasser stark verschmutzt, so daß nicht davon auszugehen ist, daß eine derartig schwerwiegende Beeinträchtigung erst später eingetreten ist.

43.  Hinsichtlich des von der Beklagten vorgelegten Gutachten der staatlichen Wasserbehörde von Costa Rica, welches das Gericht als eindringlichen, substantiierten Parteivortrag gewertet hat, teilt das Gericht die Bedenken der Klägerseite. Das Gutachten stammt aus dem Jahr 1991, also ein Jahr vor der Reise der Kläger, und ist deutlich von den touristischen Interessen des Landes geprägt (siehe Einleitung zum Gutachten). Zudem geht aus der dem Gutachten beigelegten Kartenskizze nicht hervor, wo sich die Meßstation vor dem Hotel „…“ befand und auch zur Geeignetheit der verwendeten Kriterien, insbesondere, ob sie dem europäischen Standard entsprechen, kann das Gericht keine Feststellungen treffen.

44.  Auch die von der Beklagten vorgelegten Kopien der Seiten aus dem Costa Rica-Handbuch werden insoweit entkräftet, als daß die Kläger weitere Seiten dieses Handbuches vorgelegt haben, wonach erst südlich des Hotels „…“ ein Baden im Meer wieder möglich ist.

45. Für einen derartigen Mangel, wie den hier vorliegenden, sieht die sog. Frankfurter Tabelle 10 bis 20 % Minderung je nach zumutbarer Ausweichmöglichkeiten vor. Die Kläger haben vorgetragen, daß ihnen eine Bademöglichkeit am Donna Ana-Strand unbekannt gewesen sei. Dies ist im übrigen unstreitig. Angesichts der Schwere des Mangels und der Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Prospekt ausdrücklich einen Badeurlaub angeboten hat, hält das Gericht eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises, also 574,00 DM, für angemessen.

46. Das Gericht hat die Klage aber insoweit abgewiesen, als daß die Kläger Minderungsansprüche hinsichtlich des Strandes geltend machen.

47. Auszugehen ist dabei davon, daß man als Reisender hinsichtlich der Strände eine übliche Verschmutzung, welche auf dem achtlosen Verhalten der anderen Strandbenutzer beruht, hinzunehmen hat. Dies gilt insbesondere für öffentliche Strände (vgl. Tempel, Seite 418).

48. Die Kläger konnten nicht beweisen, wie weit der Strand verschmutzt war, d.h. ob eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzung vorlag. Die Zeugenaussagen und auch die von den Zeugen … beigelegten Lichtbilder lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Die Benutzung des Strandes durch Reiter kann der Beklagten nicht zugerechnet werden.

49. Das Gericht hat schließlich den Klägern noch einen Anspruch aus § 651 c Abs. 3 Nr. 1 BGB in Höhe von 485,00 DM zugebilligt. Dieses Summe ergibt sich aus der Addition der 3 Hotelrechnungen, für welche Belege vorgelegt wurden.

50. Das Gericht hat die Klage hinsichtlich der bestrittenen Taxikosten und des Hotels „Hazienda“, für welche keine Belege vorgelegt wurden, abgewiesen. Insoweit wurden die geltend gemachten Aufwendungen von der Klägerseite nicht schlüssig dargelegt und das Gericht sieht insoweit auch keine Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO für gegeben.

51. Das Gericht hat schließlich den von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Das Gericht folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, daß dieser Anspruch nur dann zuerkannt werden kann, wenn die zu Grunde liegenden Mängel zu einer Minderung von 50 % berechtigen (vgl. Tonner, § 651 f Rdn. 19; Tempel, Seite 446), was hinsichtlich der Kläger nicht der Fall ist.

52.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

53. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 108 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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