Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall am Hotel-Swimming-Pool

AG Baden-Baden: Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall am Hotel-Swimming-Pool

Ein Reisender verletzt sich während eines Hotelaufenthaltes am Rand eines Swimming-Pools bei einem Sturz und verklagt daraufhin den Reiseveranstalter, bei dem er die Reise gebucht hatte auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs , 831.

Das Amtsgericht Baden-Baden urteilt, dass der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs , 831 haftet, weil der betreffende Hotelier lediglich als nicht weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters zu betrachten ist. Die Benutzung eines Schwimmbades birgt zwar Gefahren für dessen Nutzer, diese sind jedoch bekannt und klar ersichtlich. Deshalb verletzt der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht seine Verkehrssicherungspflicht bzw. die Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung der Reise.

AG Baden-Baden 6 C 288/92 (Aktenzeichen)
AG Baden-Baden: AG Baden-Baden, Urt. vom 28.05.1993
Rechtsweg: AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92
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Amtsgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 28. Mai 1993

Aktenzeichen 6 C 288/92

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs , 831.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender kommt während eines Hotelaufenthaltes am Rand eines Swimming-Pools zu Fall. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs , 831 weil der Hotelier lediglich als nicht weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters zu betrachten ist.

Den Reiseveranstalter trifft zwar grundsätzlich als eigene Verkehrssicherungspflicht die Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung der Reise. Allerdings sind an die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters keine höheren Anforderungen zu stellen als an die der Betreiber der entsprechenden Anlagen. Bei einem Schwimmbad ergeben sich gewisse Gefahren im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Funktion. Wenn für den verletzten Reisenden jedoch eine durch Nässe und einen erhöhten Einstieg in das Becken bestehende Rutschgefahr am Beckenrand ohne weiteres erkennbar war, ist die Haftung Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erfüllt.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. (Urteil gem. § 495 a ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist unbegründet.

7. Die Klägerin hat keinen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte.

8. Ein Anspruch aus den BGB §§ 847 Abs , 831 steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, da ein Hotelier nicht als Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters angesehen werden kann. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Leistungsträgers.

9. Eine weiterhin in Betracht kommende schuldhafte Verletzung einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters gem. § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

10. Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich als eigene Verkehrssicherungspflicht die Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung der Reise. Dazu gehört auch die Kontrolle eines ausreichenden Sicherheitsstandards. Der Reiseveranstalter hat somit die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit und er muß darüberhinaus auch regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seinen Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ, 103, 298, 305).

11. An diese Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters sind jedoch keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die Betreiber der entsprechenden Anlagen. Bei Spiel und Sportanlage, zu denen auch ein Schwimmbad gehört, ergeben sich gewisse Gefahren im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Funktion. Die Benutzer sind daher nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Vorliegend war für die Klägerin die Einstiegsmöglichkeit in das Schwimmbad über den Absatz ohne weiteres erkennbar. Darüberhinaus muß gerade im Schwimmbad mit Glätte wegen des Wassers gerechnet werden. Eine gewisse Rutschgefahr war daher für die Klägerin vorhersehbar und sie hätte sich entsprechend darauf einstellen müssen. Selbst beim Vorhandensein einer Treppe mit oder ohne Haltegriffe läßt sich eine solche Rutschgefahr nicht ausschließen. Insofern dürfte es schon an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers fehlen, so daß erst Recht keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt.

12. Dafür spricht auch, entsprechend den Angaben der Zeugen … und …, daß sich vergleichbare Unfälle an dem Pool nicht ereignet haben. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, für jegliche denkbare Gefahr entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für Einrichtung, die wie ausgeführt, ein gewisses Gefährdungspotential schon in sich tragen. Die Beklagte hat somit nicht schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

13. Die Klage war daher abzuweisen.

14. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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