Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Fremdleistung des Reiseveranstalters

OLG Köln: Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Fremdleistung des Reiseveranstalters

Während einer Urlaubsreise mit einem Transferbus kam es zu einem Unfall. Das Oberlandesgericht Köln hat nun die Frage zu klären, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Reiseveranstalterin oder das Busunternehmen zu richten ist.

Grundsätzlich würden Transferbusse vom Reiseveranstalter bei einem örtlichen Busunternehmen bestellt. Demnach müsste der Anspruch gegen das Busunternehmen gerichtet werden. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, dass Reiseleistungen dem Reiseveranstalter als eigene zugerechnet werden. In diesem Fall sei das bestellte Busunternehmen lediglich der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und der Reiseveranstalter müsse für dieses haften. Nach Ansicht der Richter des OLG Köln muss nach der objektiven Verkehrsanschauung ermittelt werden, wer die Leistung durchführt. Es ist zu beurteilen, wer den Eindruck erweckt die Leistung zu erbringen.

OLG Köln 16 U 3/10 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 07.07.2010
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 07.07.2010, Az: 16 U 3/10
LG Köln, Urt. v. 17.12.2009, Az: 15 O 369/07
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Oberlandesgericht Köln

1. Urteil vom 07. Juli 2010

Aktenzeichen: 16 U 3/10

Leitsatz:

2. Um zu bestimmen wer bei einem Unfall haftet, ist die Eigenleistung eines Reiseveranstalters von einer Fremdleistung für den Reiseveranstalter objektiv abzugrenzen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall befasste sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage, gegen wen ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtet werden soll, wenn es während einer Urlaubsreise zu einem Unfall in einem Transferbus kommt.

Grundsätzlich werden Transferbusse vom Reiseveranstalter bei einem örtlichen Busunternehmen bestellt. Demnach müsste der Anspruch gegen das Busunternehmen gerichtet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass einige Leistungen dem Reiseveranstalter als eigene zugerechnet werden. In diesem Fall ist dann das bestellte Busunternehmen der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, für den der Reiseveranstalter haften muss. Demnach müsste der Anspruch gegen den Reiseveranstalter gerichtet werden.

Nach Ansicht der Richter am OLG Köln muss nach der objektiven Verkehrsanschauung ermittelt werden, wer die Leistung durchführt. Es ist zu beurteilen, wer den Eindruck erweckt die Leistung zu erbringen.

Tenor:

4. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q. L., W.-​C.-​Platz 0, x0x0x D. bewilligt.

Gründe:

5. I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

6. 1. Die von der Beklagten problematisierte Frage, ob auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Teilnahmevereinbarung das Reisevertragsrecht Anwendung findet, kann im Ergebnis offen bleiben, weil sie für die Haftung der Beklagten im konkreten Fall ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist lediglich, ob die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen eine ihr nach der Teilnehmervereinbarung obliegende Pflicht verletzt haben. Das hängt wiederum davon ab, ob die Fahrt nach N. zu den der Beklagten nach dem Teilnehmervertrag obliegenden Reiseleistungen gehört. Bei unmittelbarer oder analoger Anwendung des Reisevertragsrechts richtet sich die Haftung nach § 651f BGB, bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften nach § 280 Abs. 1 BGB.

7. 2. Auf Grundlage des Vortrages der Parteien, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Fahrt nach N. als Teil der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung anzusehen ist. Diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist nach § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, die eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel bestehen nicht, der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Landgerichts.

8. Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die Frage, ob die Fahrt nach N. als Teil der von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistung anzusehen ist, auf die Sicht eines verständigen Dritten in der Situation des Klägers abzustellen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Teilnehmervertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdleistungen eines Reiseveranstalters für vor Ort gebuchte Zusatzleistungen danach, ob der Reiseveranstalter durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat (BGH NJW-​RR 2007, 1501). Diese Rechtsprechung gilt unabhängig von der Frage nach der Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts auch für den vorliegenden Fall. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont auszulegen sind. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen den Eindruck erweckt haben, die Fahrt nach N. gehöre zu den von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen. Ob danach eine Eigen- oder Fremdleistung des Veranstalters vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (BGH aaO).

9. Die Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zumindest Herr P. dem Kläger gegenüber geäußert, dass die Fahrt nach N. mit der Beklagten abgestimmt sei. Damit gehörte sie aus Sicht des Klägers zum offiziellen Programm mit der Folge, dass sie auch Gegenstand der vom Kläger und den weiteren Teilnehmern zu erstellenden Erfahrungsberichte (Ziff. 3.4 des Teilnehmervertrages) war.

10. Die Beklagte muss sich diesen, zumindest von Herrn P. geschaffenen Anschein zurechnen lassen, da sie diesen als örtlichen Ansprechpartner im Reiseprogramm benannt hat, und zwar gerade im Zusammenhang mit den im Mittelpunkt des Programms stehenden Kontakten zur örtlichen Rapperszene. Eine Differenzierung hinsichtlich der Zuständigkeiten, wie die Beklagte sie geltend macht, lassen weder die vorgelegten Vertragsunterlagen noch der als Anl. K 1 vorgelegte Reiseplan mit den Destinationsspezifischen Informationen erkennen. Außerdem ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten E-​Mail des Herrn O. an die Zeugin G. vom 5.8.2005 (Anl. B 3), dass auch der H. B. und die Firma M. GmbH sowie die J. GmbH Kenntnis von der Fahrt hatten. Die Zeuginnen T. und G. haben das bestätigt. Damit hatte eine Abstimmung mit allen von der Beklagten eingeschalteten Leistungsträgern stattgefunden. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagte eine eventuelle Ablehnung der Fahrt jedenfalls dem Kläger gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht hat. Die Zeugen I. und R. haben den Vortrag des Klägers bestätigt und ausgesagt, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass die Fahrt „mit Deutschland“ abgesprochen sei. Auch die für die J. AG tätige Zeugin T. hat bekundet, dass sie davon ausgehe, dass die Beklagte der Fahrt zugestimmt habe. Die Aussage der Zeugin G. steht dem nicht entgegen. Die Zeugin, welche für die M. GmbH tätig war, hat zwar ausgesagt, dass der H. B. von der Fahrt abgeraten habe, sie konnte aber aus eigener Kenntnis nicht angeben, ob und durch wen dies dem Kläger und seinen Begleitern gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sein soll. Zudem bestehen Zweifel an der Aussage, weil sie mit der vorliegenden E-​Mail vom 5.6.2005 an die Zeugin (Anl. B 3) nicht in Einklang steht. Aus dieser E-​Mail ergibt sich weder, dass der H. B. vor Ort die Fahrt nach N. abgelehnt hat, noch dass seitens der Zeugin G. und der Beklagten Einwände bestanden. Vielmehr hat Herr O. bei der Zeugin G. angefragt, ob die Hotelkosten übernommen werden sollen. Lediglich gegen die geplante Rückfahrt mit dem Zug bestanden Vorbehalte.

11. Der Vortrag der Beklagten zu der Frage, inwieweit ihre eigenen Mitarbeiter in die Abstimmung der Fahrt einbezogen wurden, ist widersprüchlich. Während die Beklagte zunächst vorgetragen hat, sie habe von der geplanten Fahrt nach N. keine Kenntnis gehabt (S. 3 des Schriftsatzes vom 23.7.2008, GA 236, und S. 3 des Schriftsatzes vom 21.8.2008, GA 261), macht sie sich in der Berufung die Aussage der Zeugin G. zu Eigen, wonach sie – die Beklagte – der M. GmbH ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie mit der Fahrt des Klägers nach N. nicht einverstanden sei (ähnlich bereits in 1. Instanz in der Stellungnahme zur Beweisaufnahme, GA 372), allerdings ohne Darlegung von Einzelheiten zur Person der Mitarbeiters oder der Art der Mitteilung.

12. Schließlich hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass nach dem Zweck des Vertrages, nämlich dem Kläger und seinen Begleitern eine Reise zu ermöglichen mit dem Themenschwerpunkt Musikszene und deren Reiseerfahrungen zu Werbezwecken zu nutzen, der Besuch eines Konzerts von wesentlicher Bedeutung war.

13. Damit kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden, dass der Kläger und seine Begleiter die Fahrt eigenmächtig unternommen haben. Vielmehr wurde sie nach den glaubhaften Angaben der Zeugen I. und R. von den von der Beklagten eingeschalteten Leistungsträgern organisiert.

14. Dabei kommt es auf die weitere, zwischen den Parteien streitige Frage der Kostentragung nicht an. Selbst wenn der Kläger und seine Mitreisenden nicht nur die Kosten der Übernachtung, sondern auch die Kosten der Fahrt selbst tragen sollten, steht dies der Annahme einer Programmänderung und Leistung der Beklagten nicht entgegen. Denn auch die Zusatzleistung eines Reiseveranstalters kann kostenpflichtig sein. In Ziff. 2.4. des Teilnehmervertrages heißt es, dass die übrigen Kosten (d.h. die nicht Flug, Unterkunft und Versicherungen betreffenden Kosten) durch das gezahlte Taschengeld abgegolten und von den Teilnehmern selbst zu tragen sind.

15. 3. Schließlich ist das Landgericht zu Recht von einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung ausgegangen. Bereits der Unfall als solcher stellt eine Pflichtverletzung bzw. einen Reisemangel dar. Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten war es, den Kläger und seine Begleiter nach N. zu befördern. Dieser Pflicht sind sie bzw. die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen nicht nachgekommen, weil der Kläger nicht bzw. nur schwer verletzt N. erreicht hat. Es obliegt dann der Beklagten, sich zu entlasten. Bei Annahme eines Reisevertrages folgt das aus § 651f BGB, bei Annahme eines Vertrages sui generis ergibt sich die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

16. Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Der Unfallhergang ist nicht geklärt. Die Zeugen R. und I. konnten zum Unfallhergang ebenso wie der Kläger keine Angaben machen. Der Bericht eines weiteren Fahrzeuginsassen in einer Zeitung (GA 237, 240), wonach der Unfall darauf zurückzuführen sei, dass ein anderes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit versucht habe, den Kleinbus zu überholen, reicht zur Entlastung nicht aus. Einen polizeilichen Unfallbericht hat die Beklagte nicht vorgelegt, Zeugen hat sie nicht benannt.

17. 4. Dem Anspruch steht kein zwischen den Parteien vereinbarter Haftungsausschluss entgegen.

18. Für die hier in Rede stehenden Schäden lässt sich der Teilnahmevereinbarung kein Haftungsausschluss entnehmen. Zwar enthält Ziff. 2.6. die Regelung, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bestehen. Auf der anderen Seite stellt aber die allgemeine Haftungsregelung in Ziff. 10.1.1 klar, dass für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (nur) eine mindestens fahrlässige Pflichtverletzung erforderlich ist, also einfache Fahrlässigkeit genügt.

19. Unabhängig davon teilt der Senat aber die Ansicht des Landgerichts, dass die Haftungsregelungen als – unwirksame – Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind. Vom äußeren Anschein her handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Vertrages habe nehmen können, hat er dies in der Berufungserwiderung nachgeholt. Gegenteiliger konkreter Vortrag der Beklagten fehlt, zumal im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel ein Aushandeln der genauen Modalitäten des Gewinns eher fernliegend erscheint.

20. II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

21. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft.

22. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Frage, ob auf derartige Vereinbarungen im Rahmen eines Gewinnspiels das Reisevertragsrecht Anwendung findet, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich.

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