Abgrenzung von Reiseveranstalter und Reisevermittler

LG Frankfurt: Abgrenzung von Reiseveranstalter und Reisevermittler

Die Betreiberin eines Reisebüros verklagt den mittlerweile insolventen Anbieter zahlreicher Kreuzfahrten, weil sie die Kosten der entfallenen Kreuzfahrten an die Reisenden zurückzahlen musste.
Das Landgericht Frankfurt sprach der Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten zu.

LG Frankfurt 2-24 O 181/11 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 23.04.2012
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 23.04.2012, Az: 2-24 O 181/11
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LG Frankfurt

1. Urteil vom 23.04.2012

Aktenzeichen: 2-24 O 181/11

Leitsätze:

2. Reiseveranstalter ist derjenige der Reise tatsächlich durchführt.

Reisevermittler ist derjenige der den Reisevertragsschluss zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter herbeiführt.

Reisevermittler müssen die allgemeinen Reisebedingungen an den Reisenden bei Vertragsschluss aushändigen um nicht selbst wie Reiseveranstalter zu erscheinen.

Zusammenfassung:

3. Die Betreiberin eines Reisebüros verklagt den mittlerweile insolventen Anbieter zahlreicher Kreuzfahrten, weil sie die Kosten der entfallenen Kreuzfahrten an die Reisenden zurückzahlen musste. Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie nicht Reiseveranstalter und somit auch nicht zur Reisepreisabsicherung verpflichtet sei.
Das Landgericht Frankfurt definiert den Reiseveranstalter als denjenigen, der die Reise tatsächlich realisiert und den Reisevermittler als denjenigen, der den Reisevertragsschluss zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter herbeiführt (beispielsweise ein Reisebüro). Zur genauen Abgrenzung müsse der Reisevermittler bei Vertragsschluss die allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters an den Kunden aushändigen um nicht selbst als Reiseveranstalter zu erscheinen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.098,-​- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Klageabweisung wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer Reisepreisabsicherung für einen Reiseveranstalter im Sinne von § 651k BGB geltend.

6. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, wer hinsichtlich der streitgegenständlichen Reisen Reiseveranstalterin ist, nämlich entweder die Klägerin selbst oder die Fa. …, deren Kundengeldabsicherer im Sinne von § 651k BGB die Beklagte ist (vgl. Sicherungsschein Nr. …, Bl. 107 d. A.).

7. Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Dabei tritt sie je nach Reise entweder als Reisevermittlerin oder als Reiseveranstalterin auf.

8. Im Programm der Klägerin befanden sich auch Kreuzfahrten der Fa. … (im Folgenden: Fa. …).

9. Die angeboten Kreuzfahrten befanden sich grundsätzlich auch in einem Katalog der Klägerin.

10. Die hier gegenständlichen Kreuzfahrten „Türkei, Griechenland & Zypern auf der …“ mit Flug zu den hier einschlägigen Konditionen, insbesondere bzgl. der Reisepreise, befanden sich jedoch nicht in einem Katalog der Klägerin. Vielmehr wurden diese speziellen verbilligten Reiseangebote ausschließlich per Informationsschreiben der Klägerin vom 13.08.2010 verschiedenen Kunden angeboten. Hinsichtlich des Inhalts dieses Angebots wird auf das Schreiben vom 13.08.2010 an den Kunden … (Bl. 9 „Vorderseite“ u. Bl. 110 „Rückseite“ d. A.) Bezug genommen.

11. Die Kunden, die die per Informationsschreiben der Klägerin vom 13.08.2010 angebotene Kreuzfahrt buchen wollten, bekamen nach Anfrage von der Klägerin eine Reiseanmeldung übersandt. In der Reiseanmeldung heißt es u.a.:

12. Anmeldung und Bestätigung erfolgen auf der Basis der Reisebedingungen des Reiseveranstalters. …

13. Ich erkenne, zugleich für alle von mir angemeldeten Teilnehmern, die mir vorliegenden Reisebedingungen des Veranstalters und die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger als verbindlich an. …“

14.  Diesen Reiseanmeldungen waren die Reisebedingungen der Fa. … (Bl. 11 u. 100 d.A.), auf die Bezug genommen wird, beigefügt.

15. Folgende Reisende meldeten sich mittels der übersandten Reiseanmeldungen zu folgenden Reisepreisen an:

16.

 …  4.940,– Euro
 …  3.740,– Euro
 …  3.150,– Euro
 …  2.104,– Euro
 …  4.940,– Euro
 …  5.440,– Euro
 …  4.940,– Euro
 …  2.720,– Euro
 …  2.404,– Euro

17. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reiseanmeldungen (Bl. 10 u. 92 – 99 d. A.) Bezug genommen.

18. Die Klägerin übersandte den oben genannten Reisenden, die die oben genannten Kreuzfahrten gebucht hatten, eine entsprechende Reisebestätigung / Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigungen (Bl. 23 u. 168 – 177 d.A.) Bezug genommen.

19. Den Reiseunterlagen der oben genannten Reisenden war lediglich ein Sicherungsschein in Bezug auf die Klägerin beigefügt und nicht der Sicherungsschein in Bezug auf die Fa. ….

20. Die oben genannten Reisenden zahlten den jeweiligen Reisepreis an die Klägerin, die die einzelnen Reisepreise an die Fa. … auskehrte und sodann von der Fa. … eine Provision erhielt.

21. Die hier in Rede stehenden gebuchten Kreuzfahrten konnten von den oben genannten Reisenden nicht angetreten werden, da die Fa. … vor Reiseantritt insolvent wurde.

22. Die Klägerin zahlte die von den oben genannten Reisenden gezahlten Reisepreise jeweils an die einzelnen Reisenden zurück.

23. Im Gegenzug traten die oben genannten Reisenden ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Abtretungen (Bl. 13 – 22 d.A.) Bezug genommen.

24. Aufgrund dieser Abtretungen macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte die Erstattung der Reisepreiszahlungen für die oben genannten Reisenden auf der Grundlage des § 651k BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. … geltend.

25. Es wurden außergerichtlicher Schriftverkehr und Vergleichsverhandlungen geführt. Es kam zu keiner Einigung und die Beklagte zahlte letztlich nicht.

26. Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach einer Gesamtwürdigung der Umstände die Fa. … Reiseveranstalterin der hier in Rede stehenden Kreuzfahrten sei. Die Klägerin sei hinsichtlich der Kreuzfahrten lediglich als Vermittlerin aufgetreten. Damit habe die Beklagte als Reisepreisabsicherer der Fa. … im Sinne von § 651k BGB aufgrund der Insolvenz der Fa. … die gezahlten Reisepreise zu erstatten.

27. Die Klägerin beantragt,

28. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.098,-​- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

29. Die Beklagte beantragt,

30. die Klage abzuweisen.

31. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach einer Gesamtwürdigung der Umstände die Fa. … nicht Reiseveranstalterin der hier in Rede stehenden Kreuzfahrten sei, sondern vielmehr die Klägerin selbst.

32. Die Klage ist der Beklagten unter dem 11.07.2011 (Bl. 36 d.A.) zugestellt worden.

33. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

34. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

35. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 37.098,-​- Euro gem. §§ 651k, 328, 398 BGB i.V.m. dem Kundengeldabsicherungsversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. … .

36. Die im Tatbestand näher bezeichneten Reisenden buchten die hier gegenständlichen Kreuzfahrten „Türkei, Griechenland & Zypern auf der …“ zu den jeweils genannten Reisepreisen.

37. Nach den vorgelegten Reiseanmeldungen und Reisebestätigungen kann kein Zweifel bestehen, dass die oben genannten Reisenden hinsichtlich der Kreuzfahrten einen Reisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB abgeschlossen haben. Weiterhin hat das Gericht nach dem unstreitigen Parteienvortrag davon auszugehen, dass die Reisenden den entsprechenden Reisepreis gezahlt haben, woran im Übrigen auch keine Zweifel bestehen.

38. Einzig die Frage, wer Reiseveranstalterin der Kreuzfahrten und damit Vertragspartner der Reisenden ist, ist nicht unproblematisch, da die Klägerin je nach Reise als Reisevermittlerin oder als Reiseveranstalterin auftritt.

39. Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gem. § 651a II BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht.

40. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 II BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a II BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2011, 599, 599 Ziffer 9 u. 10).

41. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Gericht der Auffassung, dass nach einer Gesamtwürdigung der Umstände letztlich nur die Fa. … als Reiseveranstalterin im Sinne von § 651a BGB anzusehen ist.

42. Auf der Grundlage der konkreten Reise- und Vertragsunterlagen war für einen objektiven und durchschnittlichen Reisenden eindeutig zu erkennen, dass die Fa. … die Kreuzfahrten veranstalten und damit eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen wollte.

43. Zwar ist zu konstatieren, dass das Angebotsschreiben der Klägerin bzgl. der beworbenen Kreuzfahrten vom 13.08.2010 keinerlei objektiven Hinweis auf die Fa. … als Reiseveranstalterin beinhaltet. Insoweit spricht dieses Schreiben erst einmal nicht für eine Reiseveranstaltereigenschaft der Fa. …, sondern sogar eher für eine Reiseveranstaltereigenschaft der Klägerin.

44. Jedoch bestimmt sich die Reiseveranstaltereigenschaft maßgeblich nach dem Inhalt der Reiseanmeldung. Zwar trägt auch die Reiseanmeldung das Logo der Klägerin. Jedoch erfolgt die ausdrückliche Mitteilung und Regelung, dass die Anmeldung und Bestätigung auf der Basis der Reisebedingungen des Reiseveranstalters erfolgen. Zwar wird die Fa. … in der Reiseanmeldung an sich nicht als Reiseveranstalterin aufgeführt. Jedoch wurden der Reiseanmeldung die Reisebedingungen der Fa. … beigefügt. In diesen Reisebedingungen wird auch ausdrücklich erklärt, dass Reiseveranstalter die Fa. … ist. Aufgrund der Beifügung der Reisebedingungen der Fa. … konnte ein objektiver durchschnittlicher Reisender in Verbindung mit der Reiseanmeldung nur zu dem Schluss kommen, dass Reiseveranstalter bzgl. der gebuchten Kreuzfahrt die Fa. … ist.

45. Auch in der Reisebestätigung, die durch die Klägerin, erteilt worden ist, heißt es wiederum, dass die Reisebedingungen der Fa. … gelten.

46. Für einen objektiven durchschnittlichen Reisenden wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, wenn diese Reiseveranstalterin sein wollte, Reisebedingungen eines anderen Reiseveranstalters einbeziehen wollte. Vielmehr macht es für einen objektiven durchschnittlichen Reisenden nur Sinn, dass derjenige Reiseveranstalter sein soll, dessen Reisebedingungen übergeben worden sind, in denen es auch heißt, dass die Fa. … Vertragspartner und Veranstalter ist. Dass sich die Fa. … der Klägerin für den Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung (Reisebestätigung, Einziehung Reisepreis usw.) bedient hat, ist unschädlich und auch nicht ungewöhnlich.

47. Soweit zwischen den Parteien Kataloginhalte diskutiert werden, ist dies unerheblich, da die gegenständlichen konkreten Reisen unstreitig jedenfalls nicht Inhalt eines Katalogs waren und damit nicht aufgrund eines Katalogs gebucht werden konnten. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass sich aus der vorgelegten Katalogseite (Bl. 61 d.A.) auch nichts Anderes ergibt. Dort heißt es sogar ausdrücklich, dass Kreuzfahrten mit der … von der Fa. … veranstaltet werden, was nichts Anderes heißt, dass die Fa. … diesbezüglich Reiseveranstalterin ist.

48. Soweit zwischen den Parteien auch die Frage des Anbietens weiterer selbstständiger Reiseleistungen durch die Klägerin diskutiert worden ist, ist auch dies lediglich hypothetisch, da sich aus den vorgelegten Reiseanmeldungen und Reisebestätigungen keine weiteren selbstständigen Reiseleistungen der Klägerin ergeben. Die Reiseleistungen Kreuzfahrt und Flüge gehören zu den Gesamtreiseleistungen, die durch die Fa. … zu erbringen waren. Insbesondere aus der E-​Mail vom 12.08.2011 (Bl. 6 d. A.) ergibt sich, dass die Flüge ebenfalls zu den Kreuzfahrten gehörten.

49. Dass die Klägerin zusätzlich zu der Kreuzfahrt noch eine zusätzlich buchbare Reiseversicherung angeboten hat, macht die Klägerin offensichtlich nicht auch zur Reiseveranstalterin bzgl. der Kreuzfahrt. Insoweit ist offensichtlich, dass die Reiseversicherung lediglich seitens der Klägerin vermittelt worden ist.

50. Weiterhin ist es für die Frage der Reiseveranstaltereigenschaft auch unerheblich, dass die Klägerin anstatt eines Sicherungsscheins der Fa. … (versehentlich) einen eigenen Sicherungsschein den Reisenden zur Verfügung gestellt hat. Allein die Übersendung eines eigenen Sicherungsscheins macht die Klägerin nämlich noch nicht zur Reiseveranstalterin.

51. Nach all dem ist vorliegend anzunehmen, dass die Fa. … Reiseveranstalterin der hier gegenständlichen Kreuzfahrten bzgl. der oben genannten Reisenden ist.

52. Diese Sichtweise wird auch durch die weiteren objektiven Umstände bestätigt, auch wenn diese nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Reisenden gewesen sind.

53. Nämlich auch das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. … spricht eindeutig dafür, dass die Fa. … Reiseveranstalterin der Kreuzfahrten gewesen ist und die Klägerin diese lediglich vermittelt hat. Selbst die Fa. … vertritt diese Auffassung.

54. Die Fa. …, die vorliegend als die maßgebliche Reiseveranstalterin für die hier in Rede stehenden Kreuzfahrten anzusehen ist, ist vor Antritt der Kreuzfahrten insolvent im Sinne von § 651k BGB geworden.

55. Die Beklagte ist die Kundengeldabsicherin der Fa. … im Sinne von § 651k BGB. Sicherungsgegenstand ist u.a. der gezahlte Reisepreis.

56. Die oben genannten Reisenden haben den Reisepreis an die Klägerin gezahlt. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Inkassostelle zum Einzug des Reisepreises gegenüber der Fa. … als Reiseveranstalterin berechtigt war, so dass der Reisepreis auch mit Wirkung gegenüber der Reiseveranstalterin Fa. … gezahlt worden ist.

57. Der Sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. … stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB dar, wobei der Reisende einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Kundengeldabsicherer hat (vgl. nur Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 585 m. w. N.).

58. Dass den Reisenden kein Sicherungsschein der Beklagten bzgl. der Fa. … ausgehändigt worden ist, ist unschädlich, da der Sicherungsschein nur eine deklaratorische Beweisurkunde darstellt und die Absicherung des Reisenden schon mit Abschluss des Sicherungsvertrages zwischen Sicherungsgeber und Veranstalter besteht (vgl. nur Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 587 m. w. N.).

59. Danach stand den oben genannten Reisenden gegen die Beklagte aufgrund der Insolvenz der Fa. … ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises zu.

60. Die oben genannten Reisenden haben ihre Ansprüche auf Erstattung des gezahlten Reisepreises gegen die Beklagte aufgrund der Insolvenz der Fa. … an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten.

61. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungengesetz (RDG) liegt nicht vor. Insoweit ist nicht von einer Rechtsdienstleistung der Klägerin im Sinne von § 2 I, II RDG auszugehen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die hier gegenständliche Forderungseinziehung durch die Klägerin als ein eigenständiges Geschäft betrieben wird. Vielmehr ist von einem nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall auszugehen.

62. Danach ist die Klägerin aufgrund der wirksamen Abtretungen aktivlegitimiert.

63. Nach all dem hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 37.098,-​- Euro.

64. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2, 247 BGB.

65. Ein früherer Verzugseintritt, insbesondere zum 08.02.2011, ist nicht ausreichend dargetan. Das Schreiben der Beklagten vom 01.03.2011 kann auch nicht als endgültige Ablehnung im Sinne von § 286 II Nr. 3 BGB angesehen werden. Danach können Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (11.07.2011) geltend gemacht werden.

66. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

67. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

68. Da hinsichtlich der Klageabweisung die Berufungssumme von über 600,-​- Euro nicht erreicht wird, war über die Berufungszulassung zu entscheiden, § 511 ZPO.

69. Die Berufung war nicht gem. § 511 IV 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

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