Defekte Klimaanlage im Hotelzimmer begründet Reisemangel

AG Bad Homburg: Defekte Klimaanlage im Hotelzimmer begründet Reisemangel

Die Kläger fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reisepreisminderung wegen einer defekten Klimaanlage und einer Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotelzimmer. Während der von den Klägern gebuchten Reise herrschten auf der Urlaubsinsel Außentemperaturen von rund 25 °C. Aufgrund der defekten Klimaanlage herrschte in Ihrem Zimmer ebenfalls die Außentemperatur, statt der gewünschten 20 °C Raumtemperatur. Außerdem beanstandeten die Kläger, dass sie nicht in ein Zimmer der oberen Etagen einquartiert wurden, sondern in die zweite Etage des Hotels.

Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für teilweise begründet. Die Kläger hätten Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises wegen eines Reisemangels gem. § 651 c BGB. Die nicht funktionsfähige Klimaanlage begründe allerdings lediglich eine Reisepreisminderung von 5% pro Tag. Ein Minderungsanspruch ergebe sich zusätzlich aus der Tatsache, dass den Klägern zunächst ein anderes als das gebuchte Hotelzimmer zugewiesen worden war.

AG Bad Homburg 2 C 718/02 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 11.06.2002
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02
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Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 11. Juni 2002

Aktenzeichen: 2 C 718/02

Leitsatz:

2. Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Urlaubsreise nach Gran Canaria. Die Reise fand im November statt, sodass auf der Urlaubsinsel noch Außentemperaturen von rund 25 °C herrschten. In dem gebuchten Hotelzimmer der Kläger funktionierte die Klimaanlage nicht, sodass sie in Ihrem Zimmer ebenfalls die Außentemperatur herrschte, statt der gewünschten 20 °C Raumtemparatur.

Die Kläger begehrten aus diesem Grund eine Reisepreisminderung von 5% pro Urlaubstag von der Beklagten. Zudem beanstandeten die Kläger, dass sie nicht in ein Zimmer der oberen Etagen einquartiert wurden, wie sie es gebucht hatten, sondern in die zweite Etage des Hotels.

Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für teilweise begründet. Zwar hätten die Kläger Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises wegen eines Reisemangels gem. § 651 c BGB. Die nicht funktionsfähige Klimaanlage begründe jedoch lediglich eine Reisepreisminderung von 5% pro Tag, weil die von den Klägern gemessene Raumtemparatur von 25 °C im Allgemeinen noch als erträglich zu beurteilen sei.

Ein Minderungsanspruch ergebe sich zusätzlich aus der Tatsache, dass den Klägern zunächst ein anderes als das gebucht Hotelzimmer in den oberen Etagen des Hotels zugewiesen worden war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,17 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 60%, die Beklagte hat 40% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 15.01.2001 (Bl. 2 d. A.) für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Gran Canaria, Hotel … für die Zeit vom 28.10.2001 bis zum 18.11.2001 zu einem Endpreis von 6.936 DM (Halbpension). Hinsichtlich der Beschreibung des gebuchten Hotels im Reisekatalog der Beklagten wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen.

6. Bei ihrer Ankunft im Hotel … erhielten die Reisenden kein Zimmer in einer der oberen Etagen des Hotels zugewiesen. Am 31.10.2001 erfolgte dann ein Umzug der Reisenden in eine der oberen Etagen des Hotels.

7. Der Kläger behauptet, das von den Reisenden nach dem Umzug bewohnte Zimmer sei nicht mit einer funktionstüchtigen Klimaanlage ausgestattet gewesen. Die Klimaanlage des gesamten Hotels habe nicht funktioniert, da der Motor für das Kühlaggregat ausgefallen gewesen sei und der Hoteldirektor auf einen neuen Motor gewartet habe. Im Zimmer des Klägers sei deshalb eine Temperatur von 25,6° C gemessen worden.

8. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises.

9. Der Kläger beantragt,

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 731,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2001 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist teilweise begründet.

15. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung und Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 292,17 EUR (= 571,43 DM) aus §§ 651 d, 651 f Abs. 1 BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

16. So stellt es eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, dass sich das dem Kläger bei seiner Ankunft im Hotel … zugewiesene Zimmer entgegen der Prospektbeschreibung der Beklagten nicht in einer der oberen Etagen des – ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung aus 5 Stockwerken bestehenden – Hotels befand. Wie sich aus der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Gesprächsnotiz vom 29.10.2001 ergibt, fand die Unterbringung der Reisenden statt dessen im zweiten Stock des Hotels statt. Für die sich hierdurch ergebende Beeinträchtigung erscheint eine Minderung in Höhe des Mindestsatzes gem. Ziff. I 3 der Frankfurter Tabelle von 5% als angemessen, da nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits eine Unterbringung der Kläger im dritten Stock des 5-stöckigen Hauses als vertragsgemäß anzusehen gewesen wäre. Der vorgenannte Basissatz war gemäß Ziff. 4 b der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um ¼ auf 6,25% zu erhöhen, da der Kläger ausweislich der vorgelegten Reisebestätigung lediglich Halbpension gebucht hat. Bezugsobjekt der Minderung ist dabei der auf 3 Tage entfallende anteilige Reisepreis, da der Kläger unstreitig am 31.10.2001 in ein Zimmer in einer der oberen Etagen des Hotels umgezogen ist.

17. Der Kläger kann desweiteren die Rückerstattung des auf den 31.10.2001 entfallenden hälftigen Tagesreisepreises als nutzlose Aufwendung gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verlangen (vgl. Ziff. III 19 a der Frankfurter Tabelle), da der an diesem Tag erfolgte Umzug auf dem vorgenannten Mangel beruhte und von der Beklagten gem. § 278 BGB zu vertreten ist.

18. Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass das von den Reisenden ab dem 31.10.2001 bewohnte Zimmer Nr. … nicht über eine funktionstüchtige Klimaanlage verfügte. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Klimaanlage des gesamten Hotels nicht funktioniert habe, da der Motor für das Kühlaggregat ausgefallen gewesen sei und der Hoteldirektor auf einen neuen Motor gewartet habe. Dieser Vortrag ist von der Beklagten in der Sache in prozessual unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.

19. Die Beklagte hat zwar offensichtlich zu dem behaupteten Ausfall der Klimaanlage ihre Reiseleitung befragt, was sich aus ihrem Vortrag ergibt, wonach die Reiseleitung nach einer am 10.11.2001 erfolgten Rüge des Klägers dessen Zimmer aufsuchte und dort die Klimaanlage in ausgeschaltetem Zustand vorfand, so dass es an einer abzufragenden Wahrnehmung der Reiseleitung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Zimmer des Klägers fehlte. Damit ist die Beklagte indessen ihrer prozessualen Erkundigungspflicht als Voraussetzung eines prozessual beachtlichen Bestreitens mit Nichtwissen nicht hinreichend nachgekommen.

20. Der Zweck der prozessualen Erkundigungspflicht der erklärungsbelasteten Partei liegt darin, eine Mehrbelastung des Prozessgegners und des Gerichts bei der Sachverhaltsaufklärung durch eine auf Arbeitsteilung beruhende Erweiterung des Wirkungskreises der erklärungsbelasteten Partei und einer damit einhergehenden Wissensaufspaltung auf verschiedene Personen im Verantwortungsbereich der Partei zu vermeiden. Soll die Verlagerung eigener Aufgaben auf Dritte nicht zu Lasten der anderen Prozessbeteiligten gehen, besteht eine Pflicht der Prozesspartei, vor Erklärung zu einer Behauptung des Gegners sich zu erkundigen, und zwar nicht nur bei den für sie auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses abhängigen Personen, sondern auch bei anderen, denen sie die betreffende Angelegenheit zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung für sie übertragen hat (so zutreffend Lange in NJW 90, 3233, 3237 m. w. N.). Für den Reiseveranstalter bedeutet dies, dass er sich über Mängelbehauptungen des Reisenden, die sich nach dessen substantiierten Vortrag auf Umstände beziehen, die das gesamte Hotel betreffen und nach der Lebenserfahrung dem Hotelier bekannt sein müssen, nicht nur durch Befragung der bei ihm angestellten Reiseleitung zu informieren hat, sondern darüber hinaus auch den Hotelier befragen muss, dessen er sich als Leistungsträger zur Erfüllung der ihm aus dem Reisevertrag erwachsenden Hauptpflichten bedient. Da die Beklagte bei ihrem Leistungsträger offenbar keine Information zu dem behaupteten Ausfall der Klimaanlage im gesamten Hotel wegen eines defekten Kühlaggregats eingeholt hat, ist es ihr verwehrt, den entsprechenden Vortrag des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Hinsichtlich der Höhe der sich aus dem mithin zu bejahenden Mangel des Ausfalls der Klimaanlage ergebenden Minderung ist indessen zu berücksichtigen, dass ein Reisender im Falle der Buchung eines Zimmers mit Klimaanlage grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die Klimaanlage eine absolute, für mitteleuropäische Verhältnisse angenehme Raumtemperatur von ca. 20° C erzielt; die Wirkungsweise der Klimaanlage ist bereits dann als vertragsgemäß anzusehen, wenn eine deutlich spürbare Abkühlung gegenüber den Außentemperaturen hergestellt wird (so Seyderhelm, Reiserecht § 651 d Rn. 37). Die von dem Kläger behauptete Innentemperatur seines Zimmers von 25,6° C ist gegenüber der im November auf Gran Canaria vorherrschenden Außentemperatur zwar nicht deutlich niedriger. Der Beklagten ist jedoch zuzugestehen, dass eine Innentemperatur von 25,6° C von einem durchschnittlichen Reisenden üblicherweise nicht als erheblich störend angesehen wird, so dass hierfür eine Minderung des anteiligen Reisepreises von lediglich 5% nebst Halbpensionszuschlag in Betracht kommt.

21. Der Vortrag des Klägers zu der gemessenen Rauminnentemperatur ist als unstreitig anzusehen, da die Beklagte auch diesen Vortrag unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Da die Reiseleitung unstreitig das Zimmer des Klägers auf dessen Rüge hin besichtigt hat, konnte sie durch eigene Wahrnehmung feststellen, wie warm es in dem Zimmer war und die Temperatur zumindest schätzen. Hinsichtlich dieser Schätzung hätte die Beklagte die Reiseleitung befragen und das ihr mitgeteilte Ergebnis im Prozess vortragen müssen.

22. Insgesamt ergibt sich mithin folgende Endabrechnung:

23.

a) abweichendes Stockwerk 6,25% für 3 Tage = 59,11 DM

b) Umzug 50% für einen Tag = 157,64 DM

c) Ausfall Klimaanlage 6,25% für 18 Tage = 354,68 DM

Summe 571,43 DM

24. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 3, 288 BGB erst 30 Tage nach Zugang des Anspruchsschreibens des Klägers vom 23.11.2001 begründet.

25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

26. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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