Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools kein Reisemangel

LG Frankfurt: Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools kein Reisemangel

Der Kläger ist bei seinem Urlaub auf Mykonos im Bereich des Swimming-Pools ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich einen Bruch am rechten Oberschenkelhals zu. Da eine Operation am Urlaubsort nicht möglich war, flog der Kläger vorzeitig nach Frankfurt, um sich dort operieren zu lassen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihre Kontrollpflichten vernachlässigt, darauf hinzuweisen, dass es auf dem glatten Boden vor dem Swimming-Pool rutschig sei.
Er beantragt daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1838,44 DM. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab.

LG Frankfurt 2-21 O 467/98 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 07.05.1999
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt
1. Urteil vom 07.05.1999
Aktenzeichen 2-21 O 467/98

Leitsatz:

2. Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger ist bei seinem Urlaub auf Mykonos im Bereich des Swimming-Pools ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich einen Bruch am rechten Oberschenkelhals zu. Da eine Operation am Urlaubsort nicht möglich war, flog der Kläger vorzeitig nach Frankfurt, um sich dort operieren zu lassen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihre Kontrollpflichten vernachlässigt, darauf hinzuweisen, dass es auf dem glatten Boden vor dem Swimming-Pool rutschig sei.
Er beantragt daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1838,44 DM nebst 4% Zinsen zu erhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stehen laut Gericht keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Glatte Steinfliesen stellen für Urlauber im Hotel keine Gefahr da, die einen Reisemangel begründen können. Vielmehr habe der Reisende selbst darauf zu achten, wo es rutschig ist, vor allem dann, wenn er sich in Nassbereichen aufhält.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.200,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

5. Der Kläger begehrt Ersatz von Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit seinem Sturz vom 18. Juni 1998 in der Hotelanlage A V auf der Insel Mykonos zu ersetzen.

6. Der Kläger – von Beruf Masseur und medizinischer Bademeister – buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 15. Juni 1998 bis 29. Juni 1998 eine Reise zur Insel Mykonos, Hotel A V zum Preis von 1.838,– DM. Am 18. Juni 1998 erlitt er auf dem Weg zur Toilettenanlage des Swimmingpools einen Unfall, bei dem er stürzte und sich den rechten Oberschenkelhals brach. Der Weg, auf dem der Kläger stürzte, war mit einem Steinbodenbelag versehen, der – anders als der „geriffelte“ Bodenbelag um den Swimmingpool – eine glatte Oberfläche aufwies. Da die notwendige Operation des Klägers nicht auf der Insel durchgeführt werden konnte, wurde er am 22. Juni 1998 nach Frankfurt am Main geflogen, eine operative Versorgung erfolgte am 23. Juni 1998 im Klinikum Kempten. Wegen des weiteren Heilungsverlaufs wird auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. August 1998 Ersatzansprüche des Klägers ab.

7. Der Kläger behauptet, er habe erstmals am 18. Juni 1998 den Swimmingpool des Hotels besucht. Als er sich gegen 11.00 Uhr zur Toilettenanlage begeben habe, sei er auf dem feuchten, hochglänzenden Steinboden aus geschliffenem Marmor ausgerutscht. Der Kläger meint, die Beklagte hätte beim Hotelbetreiber im Rahmen ihrer Auswahl und Kontrollpflicht darauf hinwirken müssen, daß die Fliesen vor den WC-Anlagen durch Teppiche, Plastikmatten oder ähnlichem abgedeckt würden. Ansonsten hätte man auf die Gefährlichkeit hinweisen müssen.

8. Der Kläger beantragt,

9. 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 13.500,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung des Schriftsatzes vom 18. März 1999 zu bezahlen,

10. 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfall von DM 1.838,44 nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung des Schriftsatzes vom 18. März 1999 zu bezahlen,

11. 3.festzustellen, daß die Beklagte ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem Sturz des Klägers vom 18. Juni 1998 in der Hotel-Anlage des Hotels A V auf der Insel Mykonos/Griechenland steht und nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen sowie ihr nachzulassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

14. Die Beklagte ist der Auffassung, der Sturz beruhe allein auf einem nicht sorgfältigen Verhalten des Klägers.

Entscheidungsgründe

15. Die Klage ist unbegründet.

16. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch und Feststellungsanspruch weder aus § 651 f Abs. 1 BGB noch aus §§ 823, 831 BGB zu; auch hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 847 BGB.

17. Ein Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB ist mangels Vorliegens eines Reisemangels im Sinne von § 651 c BGB zu verneinen. Ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters wäre im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn von der Unterkunft eine Gefahr für den Reisenden ausginge. Die Tatsache, daß der Weg vom Swimmingpool zu den Toilettenanlagen mit einem glatten Steinbelag oder geschliffenem Marmorbelag versehen war, stellt für sich genommen keine Gefahr dar. Der Kläger mußte damit rechnen, daß der vom Swimmingpool ausgehende Weg feucht und damit rutschig sein würde. Gerade im Bereich des Swimmingpools, an dem sich naturgemäß viele Gäste aufhalten und z.B. durch Springen und spielende Kinder Wasser außerhalb des Beckens gelangt, muß der Reisende davon ausgehen, daß auch der vom Pool wegführende Weg feucht ist und Rutschgefahr besteht. Durch das Betreten des den Pool umgebenden Bereichs wird Feuchtigkeit von diesem auch auf den vom Pool zu den Toilettenanlagen führenden Weg getragen. Der Kläger hätte sich aufgrund dessen auf eine mögliche Rutschgefahr einstellen und sich insoweit vorsehen müssen.

18. Auch ein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben. Da – wie oben ausgeführt – durch die Beschaffenheit des Bodenbelags kein Gefahrenherd für den Reisenden geschaffen wurde, ist der Beklagten insoweit auch keine Verletzung von Auswahl oder Kontrollpflichten vorzuwerfen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 831 BGB scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei dem Hotelbetreiber um keinen Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelt.

19. Mangels Vorliegen einer deliktischen Handlung der Beklagten kann der Kläger kein Schmerzensgeld nach § 847 BGB verlangen.

20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

21. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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