Badeplattform auf Klippen statt Strand als Reisemangel

AG Düsseldorf: Badeplattform auf Klippen statt Strand als Reisemangel

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise in die Türkei. Anders als im Prospekt beschrieben, stand ihm jedoch kein Strand, sondern lediglich eine Plattform auf steinernden Untergrund zur Verfügung. Er verlangt nun eine nachträgliche Reisepreisminderung von dem Beklagten.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ist ein Strand Bestandteil der reisevertraglichen Vereinbarung geworden, so sei das ungleichwertige Angebot einer Plattform als Reisemangel anzusehen.

AG Düsseldorf 37 C 15672/02 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 26.05.2003
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.2003, Az: 37 C 15672/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 26. Mai 2003

Aktenzeichen: 37 C 15672/02

Leitsatz:

2. Eine Badeplattform auf Klippen statt einem Strand begründet einen Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reiseprospekt warb der Veranstalter mit einem Sandstrand in Hotelnähe. Am Urlaubsort angekommen, musste der Kläger jedoch feststellen, dass es sich nicht um einen Strand, sondern um eine Plattform handelte, die auf steinernden Felsen befestigt war. Er verlangt deshalb nun eine Reisepreisminderung vom Veranstalter.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Entscheidend für die Gewährung eines Minderungsanspruchs sei, dass die Reise durch den dargelegten Unterschied verschlechtert würde. Gemäß §651 c BGB ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert mindern.

Vorliegend entschied sich der Kläger auch wegen des Angebots zur Nutzung eines Sandstrands für die Buchung bei dem Beklagten. Die vorhandene künstliche Plattform weiche in Optik und Komfort jedoch erheblich von dem angekündigten Strand ab. Somit fehle eine durch den Beklagten zugesicherte Eigenschaft. Die Reise sei deshalb insgesamt als mangelhaft anzusehen.
Dem Kläger stehe in der Folge eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 124,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Dem Kläger stehen aus der Türkeireise vom 25.07. bis 01.08.2002 die eingeklagten 124,60 EUR Reisepreisminderung zu, §§ 651 a ff. BGB.

6. Denn die Beklagte hat den Kläger nicht so untergebracht, wie sie es vertragsgemäß angeboten hatte, nämlich in der Umgebung der Ortschaften X, und in Strandnähe.

7. Die Beklagte beschreibt ihre Leistungen in der Klageerwiderung auch nur noch dahin, dass sie Meeresnähe angeboten habe, jedoch keinen Strand, wie er im Prospekt stand. Sie ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass lediglich eine Badeplattform vorhanden war, die auf Klippen vorgebaut wurde.

8. Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.

9. Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist, §§ 286, 287 ZPO.

10. Denn auch wenn letztlich nur ein Badeurlaub geplant war, ist die Selbstbindung der Beklagten zu berücksichtigen, die den Urlaubsort in Bereichen festlegte, in denen sie den Kläger nicht untergebracht hat. X ist eine andere Urlaubsregion.

11. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 45,00 EUR verbleibt die eingeklagte Klagesumme.

12. Für Nebenkosten im pauschalisierten Umfang ist lediglich in Verkehrsunfällen Raum. Denn dort liegen solche Kosten auf der Hand. Eingeklagte 30,00 EUR Nebenkostenpauschale waren mangels Konkretisierung abzuweisen.

13. Der Zinszeitpunkt ergibt sich aus der vorgerichtlichen Zahlung der 45,00 EUR. Eine frühere Fristsetzung durch den Kläger greift zu kurz.

14. Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.

15 Streitwert : 124,60 EUR

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