Reisepreisminderung wegen Wartezeiten beim Hotelessen

LG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen Wartezeiten beim Hotelessen

Ein Ehepaar verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Entschädigung, wegen einer Abweichung von der im Reisekatalog versprochenen Hotelausstattung sowie wegen längerer Wartezeit im Hotelrestaurant.
Der Beklagte verweigert die Zahlung, weil die Reisebüromitarbeiter nicht seine, sondern eine andere Kataloganzeige genutzt hätten.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der Veranstalter müsse sich die Versprechungen eines Konkurrenten nicht zurechnen lassen. In einer längeren Wartezeit im Restaurant sei zudem kein entschädigungsbegründender Mangel zu sehen.

LG Düsseldorf 22 S 631/00 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2002
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2002, Az: 22 S 631/00
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2000, Az: 52 C 10586/00
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 11. Januar 2002

Aktenzeichen: 22 S 631/00

Leitsätze:

2. Ein Hotelgast hat Anspruch auf eine Reisepreisminderung wenn die Wartezeiten beim Hotelessen zu lang sind.

Zusammenfassung:

3. Eine Ehepaar buchte in einem Reisebüro einen Aufenthalt in einem Hotel. Dort angekommen mussten sie jedoch feststellen, dass die Ausstattung vorliegend nicht der Beschreibung im Reisekatalog entsprach. Neben einer Entschädigung für die nicht nutzbaren Buchungskomponenten machen sie einen Reisemangel wegen zu langer Wartezeit im Hotelrestaurant geltend.
Die Klage richten sie gegen den aktiv gewordenen Reiseveranstalter.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass es sich bei der Anzeige im vorgezeigten Katalog nicht um eine Werbung des Beklagten handelte, sondern um die Ausschreibung eines anderen Reiseveranstalters.
Ein Reiseveranstalter brauche sich Angebote und Katalogausschreibungen anderer Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Wenn das Reisebüro zusichert, daß der Leistungsumfang eines Reiseveranstalters dem entspricht, was auch ein anderer Reiseveranstalter zusichert, handelt es insoweit ohne Vertretungsmacht.

Ein minderungsfähiger Mangel liegt zudem nicht vor, wenn bei der Einnahme von Mahlzeiten in einem Hotel Wartezeiten von 20 bis 30 Minuten in Kauf genommen werden müssen. Hierin liege lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs.1 BGB.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf — 52 C 10586/00 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs.1 BGB, da die Reise keinen zur Minderung berechtigenden Mangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB aufwies. Im Einzelnen gilt folgendes:

8. Soweit dem Kläger bei der Ankunft statt des gebuchten Familienzimmers mit zwei Räumen nur ein solches mit einem Raum zur Verfügung gestellt wurde, konnte er mit seiner Familie nach sofortiger Rüge in ein Appartement der gewünschten Art umziehen. Es handelt sich um eine bloße Unannehmlichkeit, dass nicht sofort ein der Buchung entsprechendes Zimmer zur Verfügung gestellt wurde. Dem wurde aber unverzüglich abgeholfen. Das verbleibende Ärgernis, sich überhaupt beschweren zu müssen, muss bei einer preiswerten Pauschalreise hingenommen werden und berechtigt nicht zur finanziellen Entschädigung.

9. Da der Buchung nicht der Katalog der Beklagten, sondern ein Katalog eines anderen Reiseveranstalters zugrundelag, schuldete die Beklagte nicht das Vorhandenseins eines Telefons und eines Radios, einer Doppelverglasung, einer Kinderanimation und eines Gymnastikangebots. Die Ansicht des Klägers, dass die entsprechenden Zusicherungen dieses Kataloges auch für seine Buchung Geltung hätten, geht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehl. Die Beklagte muss sich die Angebote anderer Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Soweit das Reisebüro zugesichert hat, dass der Leistungsumfang der dem Katalog entsprechende sein würde, hat es insoweit ohne Vertretungsmacht der Beklagten gehandelt.

10. Bezüglich des Vortrags des Klägers, dass die vor Ort befindlichen Geschäfte geschlossen waren und eine Klimaanlage nur im Wohnzimmer des Appartements vorhanden war, was aber nicht zur Kühlung aller Räume ausreichte, kann nicht festgestellt werden, dass überhaupt Geschäfte und eine Klimaanlage von der Beklagten geschuldet waren. Der von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegte Katalog weist zwar eine Ausstattung der Hotelanlage mit verschiedenen Läden und Klimaanlage aus. Der Kläger bestreitet jedoch, dass es sich um einen Katalog der Beklagten handelt. Er legt aber nicht den seiner Ansicht nach richtigen Katalog vor. Dementsprechend kann er sich nicht darauf berufen, dass die Läden nicht geöffnet waren und die Klimaanlage nicht ausreichend gekühlt hatte, da nicht festgestellt werden kann, ob dies zum geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten zählte.

11. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Zimmer seien in einem schlechten und unrenovierten Zustand gewesen, kann abgesehen davon, dass der Vortrag zu pauschal ist, um daraus einen Mangel erkennen zu können, nicht festgestellt werden, dass hierzu ein Mängelanzeige des Klägers bei der Reiseleitung der Beklagten vor Ort erfolgt ist. Die Beanstandungsniederschrift vom 10.08.1999 enthält zu diesem Punkt nichts. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits am 04.08.1999 die „später schriftlich abgefassten Mängel“ gegenüber der Reiseleitung formuliert, so bezieht sich dies ausdrücklich nur auf die auch in der Beanstandungsniederschrift angeführten Mängel. Inwieweit darüber hinaus Mängel zu welchem Zeitpunkt bei wem angezeigt worden sind, ist nicht ersichtlich.

12. Dem Vortrag des Klägers, es habe Wartezeiten von bis zu 45 Minuten beim Essen gegeben, kann ein minderungsfähiger Mangel nicht entnommen werden. Der Kläger trägt nicht konkret vor, wann er wie lange hat warten müssen. Seine Zeitangabe von „bis zu 45 Minuten“ ist nicht ausreichend, da eine Wartezeit von 20 – 30 Minuten in Zeiten des Pauschal- und Massentourismus in Kauf genommen werden muss und nur eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt. Wann und wie oft der Kläger aber länger als diese 20 – 30 Minuten warten musste, legt er nicht dar.

13. Das Vorbringen des Klägers, Besteck, Geschirr und die Tischwäsche seien teilweise verschmutzt und teilweise nicht in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen, ist auch nach Hinweis im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend substantiiert worden. Wann was in welcher Form verschmutzt gewesen sein oder nicht zur Verfügung gestanden haben soll, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um konkret eine Beeinträchtigung feststellen zu können. Dem Beweisantritt des Klägers war demnach nicht nachzugehen, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.

14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

15. Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.249,45 DM.

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