Reisepreisminderung bei Ausfall der Hotelklimaanlage und fehlendem „Shuttle-Service“

LG Düsseldorf: Reisepreisminderung bei Ausfall der Hotelklimaanlage und fehlendem „Shuttle-Service“

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. Die Klimaanlage seines Hotelzimmers war jedoch während des Aufenthalts bei Temperaturen von über 30 Grad Celsius durchgehend defekt. Außerdem fehlte ein vorab versprochener Shuttle-Service, der mehrmals täglich Interessierte „zum Ortskern“ befördern sollte. Der Kläger sieht in diesen beiden Umständen Reisemängel und fordert nun eine Reisepreisminderung von der Beklagten.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für teilweise begründet. Das Ausfallen einer laut Reisevertrag geschuldeten Klimaanlage rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 15 % für die gesamte Reisezeit, wenn die Temperaturen insgesamt über 30 Grad Celsius liegen. Das Fehlen eines Shuttle-Services stellt ebenfalls einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt, wenn ein solcher Service im Reiseprospekt versprochen worden war. Ein solcher Mangel rechtfertige eine Reisepreisminderung von 5 %.

LG Düsseldorf 22 S 257/02 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 07.11.2003
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2003, Az: 22 S 257/02
AG Neuss, Urt. v. 05.07.2002, Az: 40 C 7259/00
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 07. November 2003

Aktenzeichen: 22 S 257/02

Leitsatz:

2. Der Ausfall einer Hotelklimaanlage und ein fehlender „Shuttle-Service“ stellen Reisemängel dar und rechtferitgen Minderungen von 15 bzw. 5 %.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und seine Partnerin einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. Allerdings war die Klimaanlage während des Aufenthalts bei Temperaturen von „weit überwiegend“ über 30 Grad Celsius durchgehend defekt. Der Reiseveranstalter hatte außerdem damit geworben, dass es mehrmals täglich einen „Shuttle-Service“ gebe, der Interessierte zum Ortskern befördere. Ein solcher kostenfreier Service war jedoch nicht gegeben. Der Kläger sieht in diesen beiden Umständen Reisemängel i. S. v. § 651 d Abs. 1 BGB und fordert nun eine Reisepreisminderung von der Beklagten.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für teilweise begründet. Das Ausfallen einer Klimaanlage, die laut Reisevertrag geschuldet ist, rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 15 % für die gesamte Reisezeit, wenn die Temperaturen insgesamt über 30 Grad Celsius liegen, was in erster Instanz bestätigt wurde.

Das Fehlen eines Shuttle-Services, der ebenfalls im Reiseprospekt versprochen worden war, stellt ebenfalls einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt. Bei Auslegung der Zusicherung eines Shuttle-Service durfte ein Durchschnittsreisender davon ausgehen, dass dieser kostenlos zum geschuldeten Leistungsumfang gehörte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ein solcher Mangel rechtfertige eine Reisepreisminderung von 5 %.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 40 C 7259/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230,73 EUR (= 451,27 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. November 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Gründe

5. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Kläger die von ihm verfasste Anspruchsanmeldung vom 20.06.2000 vorgelegt. Weiterer ergänzender entscheidungserheblicher Vortrag tatsächlicher oder rechtlicher Art ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

6. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Begehren abzüglich des vom Amtsgericht zuerkannten Betrags weiterverfolgt, ist zulässig. Der Kläger macht eine Rechtsverletzung i. S. v. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO geltend und bezeichnet hierzu konkrete Umstände, warum das Amtsgericht seiner Ansicht nach bei der Bemessung der Minderung für die Klimaanlage sowie bei der Beurteilung des fehlenden Shuttle-Services und des einmaligen Insektizideinsatzes die Vorschrift des § 651 d Abs. 1 BGB falsch angewendet habe. Hinsichtlich des Insektenbefalls rügt der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung mit der Begründung, das Amtsgericht habe den Einsatz des Insektizids nicht als Indiz für einen nicht nur unerheblichen Insektenbefall berücksichtigt und aus den Aussagen der Zeugen … und … zu Unrecht den Schluss gezogen, dass sich der Insektenbefall im Rahmen einer bloßen Unannehmlichkeit gehalten habe.

7. Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in der zuerkannten Höhe gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu.

8. Die Reise war zum einen dadurch mängelbehaftet, dass die Klimaanlage während der Reisezeit nicht die gesamte Zeit über funktionierte. Nach den gemäß § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen war eine Klimaanlage vertraglich geschuldet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die Beklagte an die Zusicherungen im Katalog der Firma …, in dem eine Klimaanlage zugesichert worden war, gebunden, weil die Beklagte in der von ihr verwendeten Buchungsmaske für das vom Kläger gebuchte Hotel selbst auf den Katalog der Firma … hingewiesen hatte. Dies ist von der Beklagten in der Berufung nicht mit Gründen angegriffen worden und damit für die Kammer bindend. Der pauschale Einwand der Beklagten, sie sei nicht an die Angaben im Katalog eines anderen Reiseveranstalters gebunden, weil es sich um eine sog. Hotline-Buchung gehandelt habe, ist im Hinblick auf die nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts zur Gestaltung der Buchungsmaske unerheblich.

9. Für die mit dem Ausfall der Klimaanlage verbundenen Beeinträchtigungen ist eine Minderung von 15 % des Reisepreises für die gesamte Reisezeit angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Temperatur im Zimmer des Klägers nach Feststellungen des Amtsgerichts „weit überwiegend“ über 30 Grad lag. Auch in zweiter Instanz ist die Beklagte dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers zur Temperatur nicht substantiiert entgegen getreten. Allerdings rechtfertigt der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Klägervortrag zur Klimaanlage keine Minderung von mehr als 15 %. Zwar stellt eine Zimmertemperatur von über 30 Grad vor allem nachts eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass während der gesamten Reisezeit im Zimmer des Klägers Temperaturen über 30 Grad herrschten. Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 20.02.2001 lediglich behauptet, dass die Temperaturen in der Reisezeit vom 18.5.-8.6.2000 „überwiegend um 30 Grad Celsius und darüber, im Spitzenwert bei 37 Grad“ gelegen hätten. Aus der vom ihm selbst vorgelegten Wetterauskunft von wetteronline de ergibt sich jedoch, dass in der Zeit vom 18.05. bis einschl. 26.05.00 Temperaturen von unter 30 Grad herrschten und erst ab dem 27.05. die Außentemperaturen wieder über 30 Grad lagen. Damit war die Beeinträchtigung in der ersten Urlaubswoche geringer als in der zweiten Woche. Zudem herrschte der behauptete Spitzenwert von 37 Grad nach der vom Kläger vorgelegten Wetterauskunft nur ein einziges Mal, nämlich am 08.06., wovon der Kläger und seine Lebensgefährtin allerdings nicht mehr betroffen waren, da es sich um den Abreisetag (mit planmäßigem Abflug um 06.05 h morgens) handelte. Überdies war zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin … bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung nicht ausgesagt hat, dass die vorhandene Klimaanlage überhaupt nicht funktionierte, sondern nur „nicht die ganze Zeit über“. Daher war bei der Bemessung der Minderung auch davon auszugehen, dass die Klimaanlage nicht während der gesamten Reisezeit vollständig ausgefallen war.

10. 15 % des gezahlten Reisepreises von 967,00 DM pro Person sind 145,05 DM pro Person. Der Kläger ist auch zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen für die mitreisende Zeugin … aktivlegitimiert. Zwar waren nach ständiger Kammerrechtsprechung vorliegend zwei Reiseverträge zustande gekommen, da der Kläger bei der Buchung für die namensverschiedene Zeugin … nicht offenbart hatte, dass es sich hierbei um seine Lebensgefährtin handelte, so dass er nach den äußeren Umständen gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB als Stellvertreter für die Zeugin … handelte. Der Kläger ist jedoch aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, nachdem die Zeugin … ihre Ansprüche ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 07.12.2000 an den Kläger abgetreten hatte.

11. Die Minderungsansprüche der Zeugin … sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Aus der vom Kläger vorgelegten Anspruchsanmeldung vom 20.06.2000 ergibt sich, dass der Kläger nicht nur für sich persönlich, sondern auch für die Zeugin … Gewährleistungsansprüche angemeldet hatte. In der Anspruchsanmeldung ist auf die Vorgangsnr. der Reiseanmeldung vom 15.05.2000 Bezug genommen, in der auch die Zeugin … als Reiseteilnehmerin aufgeführt ist. Außerdem ist die Anspruchsanmeldung in der „Wir“-Form abgefasst, so dass bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB für die Beklagte erkennbar war, dass auch Ansprüche für die Zeugin …, vertreten durch den Kläger, angemeldet werden sollten.

12. Der Inhalt der erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Anspruchsanmeldung war gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO als neues Vorbringen zuzulassen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2001 ergibt sich, dass es den Wortlaut der Anspruchsanmeldung für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorlage der Anspruchsanmeldung auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2003 war auch nicht gemäß § 525 ZPO i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO innerhalb der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen. Eine grobe Nachlässigkeit des Klägers dadurch, dass er nicht schon auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 02.01.2002 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2003 den genauen Wortlaut der Anspruchsanmeldung dargelegt hat, lag nicht vor. Zwar hat die Beklagte auf S. 3 des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.01.2002 behauptet, dass, soweit Ansprüche der Zeugin … geltend gemacht werden, die Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden sei, weil lediglich Ansprüche des Klägers angemeldet worden seien. Aus dem Kontext dieses Einwands konnte und musste der Kläger jedoch nicht darauf schließen, dass die Beklagte auf den genauen Wortlaut der – ihr unstreitig innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB zugegangenen – Anspruchsanmeldung abstellen wollte. Vielmehr stand der vorgenannte Einwand nur im Zusammenhang mit der Frage, ob zwei Reiseverträge zustanden gekommen waren und ob die Abtretung innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB erfolgt war. Beides ist aus den oben dargelegten Gründen unerheblich, so dass der Kläger allein aufgrund der Berufungserwiderung nicht damit rechnen musste, dass es auf den genauen Wortlaut der Anspruchsanmeldung vom 20.06.2000 ankam, nämlich auf die Frage, ob die Ansprüche in der „Wir-Form“ angemeldet worden waren. Nur dafür war jedoch die Vorlage der Anspruchsanmeldung erforderlich.

13. Die Ansprüche der Zeugin … sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Die Abtretung vom 07.12.2000 erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist des § 651 g Abs. 2 BGB, innerhalb derer der abgetretene Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht worden ist.

14. Ein weiterer Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt, ist das Fehlen eines Shuttle-Services nach …. Da die Beklagte nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts für die Leistungsbeschreibung im …-Katalog haftete, gilt dies auch für die Zusicherung „Mehrmals täglich Shuttle-Service zum Ortskern“. Bei objektiver Auslegung dieser Zusicherung durfte ein Durchschnittsreisender davon ausgehen, dass ein kostenloser Shuttle-Service nach … zum geschuldeten Leistungsumfang gehörte.

15. Dafür spricht bereits der Begriff „Shuttle-Service“, da mit Service üblicherweise eine kostenlose Dienstleistung des Hotels umschrieben wird. Anderenfalls wäre ein gesonderter Hinweis erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht § 611 Abs. 1 BGB dafür herangezogen werden, dass nur ein kostenpflichtiger Shuttle-Service geschuldet war. Zum einen würde auch das Fehlen eines kostenpflichtigen Shuttle-Services einen Reisemangel darstellen. Zum anderen ergibt sich aus § 612 Abs. 1 BGB, dass eine Vergütungspflicht der Dienstleistung bei fehlender Vereinbarung nur besteht, wenn die Dienstleistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht bei Leistungen der Fall, wenn diese als Teil des geschuldeten Leistungsprogramms angeboten werden. Dass der Shuttle-Service als Leistung des Hotels bzw. von … – und damit vorliegend für die Beklagte bindend – und nicht über einen Drittanbieter angeboten wurde, folgt daraus, dass dieser Umstand zwar bei den Sportmöglichkeiten ausdrücklich erwähnt ist („über Fremdanbieter“), ein solcher Zusatz aber für den Shuttle-Service fehlt. Auch ist dieser nicht mit dem Zusatz „gegen Gebühr“ versehen, so dass ein Durchschnittsreisender damit rechnen konnte, dass es sich um einen kostenlosen Dienst handelte.

16. Für das Fehlen des Shuttle-Services nach … ist eine Minderung von 5 % des Reisepreises angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war zu berücksichtigen, dass mit „Shuttle-Service zum Ortskern“ lediglich der Transfer nach … mit einer Fahrzeit von 60 Minuten geschuldet war. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin den Shuttle-Service nach … täglich – oder wie in der Berufungsbegründung behauptet – sogar mehrmals täglich genutzt hätten. Soweit der Kläger behauptet, er habe vier- bis fünfmal in der Woche ein Taxi vom abgelegenen Hotel zum Ortskern für jeweils 15 bis 16 DM genommen, bezieht sich dies nach seinem eigenen Vorbringen in der Anspruchsanmeldung vom 20.06.2000 nur auf den ca. 3 km entfernt gelegenen Ortskern von …. Hierhin war jedoch kein Shuttle-Service geschuldet, sondern nur nach … wie sich aus der Angabe der Transferzeit von ca. 60 Minuten ergibt. Daher kann für die einstündigen Fahrten nach … allenfalls von einem Nutzungswillen für 2 bis 3 Fahrten pro Woche ausgegangen werden, wofür eine Minderung von 5 % des auf die gesamte Reisezeit entfallenen Reisepreises ausreichend ist. 5 % von 967,00 DM für 2 Personen sind 96,70 DM.

17. Weiterhin steht dem Kläger der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag i. H. v. 64,47 DM für einen Umzug in anderes Zimmer innerhalb desselben Hotels zu. Die Höhe der hierfür zuerkannten Minderung ist von der Beklagten nicht angegriffen worden, so dass eine Überprüfung durch die Kammer nicht in Betracht kam.

18. Für den als Mangel geltend gemachten Insektenbefall hat die Berufung keinen Erfolg, da ein minderungsrelevanter Mangel nicht feststellbar ist. Der Vortrag des Klägers ist – auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin … – zu unsubstantiiert, um das konkrete Ausmaß einer minderungsrelevanten Beeinträchtigung feststellen zu können. Die Behauptung in der Klageschrift, im Hotel und Hotelzimmer habe es „tausende von Ameisen, Kellerasseln, Tausendfüßlern und anderen Krabbeltieren“ gegeben, ist im Hinblick auf das Hotel durch die Aussagen der Zeugen … und … widerlegt. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, im Hotel kein Ungeziefer in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß gesehen zu haben. Dass es im Hotelzimmer des Klägers „tausende“ Insekten gegeben habe, ist ebenfalls nicht bewiesen. Die Zeugin … hat lediglich bekundet, dass sie in den Räumen, auch im Schlafzimmer, „viele Insekten“, vor allem Ameisen und eine Raupe gesehen habe. Dies ist zu unsubstantiiert, um feststellen zu können, dass es sich hierbei um mehr als eine bloße Unannehmlichkeit handelt, die in südlichen Ländern entschädigungslos hinzunehmen ist. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht konkretisiert, was die Zeugin unter „vielen Insekten“ versteht.

19. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem unstreitigen einmaligen Einsatz eines Insektizids auch nicht auf einen übermäßigen Insektenbefall geschlossen werden. Vielmehr ist das Versprühen von Insektiziden in südlichen Ländern auch aus Präventivgründen und schon beim Auftreten von Insekten unterhalb der minderungsrelevanten Beeinträchtigungsschwelle üblich, um eine Verbreitung von Insekten in den Hotelinnenräumen gerade zu vermeiden. Für das einmalige Versprühen eines Insektizids im Zimmer des Klägers und die damit verbundene Geruchsbeeinträchtigung, die die Zeugin … bekundet hat, besteht ebenfalls kein Minderungsanspruch, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Anspruchsanmeldung innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB fehlt. In dem Schreiben des Klägers vom 20.06.2000 ist lediglich ein herbeigerufener Schädlingsbekämpfer erwähnt. Dass dessen Einsatz zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Zimmers durch eine Geruchsbelästigung führte, weswegen die Zeugin … eine Nacht auf dem Balkon schlief, lässt sich der Anspruchsanmeldung nicht entnehmen, so dass hierfür Minderungsansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.

20. Weitere Minderungsansprüche (für Verschmutzungen des Getränkeautomaten und verstaubte Zimmermöbel) werden mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

21. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu, da die Reise nicht erheblich beeinträchtigt war. Von einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. v. § 651 f Abs. 2 BGB ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, erst bei einer Minderung von 50 % bezogen auf die gesamte Reise auszugehen. Dies war vorliegend nicht der Fall.

22. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung i. V. m. Art. 229 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.

23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

24. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

25. Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.090,59 Euro.

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