Reisepreisminderung wegen gemeinsamer Badnutzung

LG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen gemeinsamer Badnutzung

Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise mit Aufenthalt in einem All-Inclusive-Hotel gebucht. Nach der Ankunft musste der Kläger feststellen, dass ihm ein Zimmer zugewiesen worden war, dass nicht über ein eigenes Badezimmer verfügte. Der Kläger und seine Ehefrau mussten sich das Badezimmer mit anderen Reisenden teilen. Der Kläger sieht darin einen gravierenden Reisemangel und fordert deshalb von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises von 85 %.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Forderung nach einer Reisepreisminderung von 85 % für unbegründet und spricht dem Kläger lediglich eine Minderungsquote von 20 % zu. Das Fehlen eines eigenen Badezimmers stelle unzweifelhaft einen Reisemangel gem. § 651 BGB dar, im übrigen sei die von der Beklagten erbrachte Leistung jedoch mangelfrei gewesen. Der Kläger könne keine höhere Minderung fordern, weil er trotz des Mangels den gesamten gebuchten Urlaub im streitgegenständlichen Hotelzimmer verbracht habe, statt den Reisevertrag zu kündigen, wozu er laut § 651e Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt gewesen wäre.

LG Düsseldorf 22 S 185/03 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 11.02.2005
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2005, Az: 22 S 185/03
AG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2003, Az: 37 C 1379/03
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 11. Februar 2005

Aktenzeichen: 22 S 185/03

Leitsatz:

2. Muss ein Reisender während eines Hotelaufenthalts das Badezimmer mit anderen Hotelgästen teilen, so stellt dies einen Reisemangel dar, der zu einer Reisepreisminderung von 20 % berechtigt.

Kündigt ein Reisender berechtigterweise einen Reisevertrag, so hat der Reiseveranstalter Anspruch auf Entschädigung für Leistungen die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden. Abzüglich der Minderungsquote des Mangels, der zur Kündigung geführt hatte.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise mit Aufenthalt in einem Doppelzimmer in einem All-Inclusive-Hotel gebucht. Nach der Ankunft musste der Kläger feststellen, dass ihm ein anderes Zimmer zugewiesen worden war, dass nicht über ein eigenes Badezimmer verfügte. Der Kläger und seine Ehefrau mussten sich das Badezimmer mit Reisenden aus dem Nachbarzimmer teilen. Der Kläger sieht darin einen gravierenden Reisemangel und fordert deshalb von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises von 85 %.

Das Landgericht Düsseldorf hält die Forderung nach einer Reisepreisminderung von 85 % für unbegründet, spricht dem Kläger jedoch eine Minderungsquote von 20 % zu, da das Fehlen eines eigenen Badezimmers unzweifelhaft einen Reisemangel gem. § 651 BGB darstelle. Im übrigen sei die von der Beklagten erbrachte Leistung jedoch mangelfrei gewesen.

Der Kläger hätte gem. § 651e Abs. 1 S. 1 BGB die Möglichkeit gehabt, den Reisevertrag mit der Beklagten zu kündigen. In diesem Fall hätte der Reiseveranstalterin den Reisekunden auf eigene Kosten an den Heimatort zurück befördern müssen und ihr hätte gem. § 651e Abs. 3 S. 2 BGB eine Entschädigung für die bis zum Reiseabbruch erbrachten Reiseleistungen abzgl. der Reisepreisminderung zugestanden.

Wenn es zu einer solchen Rückbeförderung nicht kommt, müsste sich der Reisende erbrachte Leistungen dann nicht anrechnen lassen, wenn er selbst Bemühungen unternommen hätte, seine Abreise zu organisieren. Dass der Kläger vorliegend selbst versucht hätte, einen Flug nach Deutschland zu bekommen, trägt er jedoch nicht vor. Deshalb habe er auch lediglich einen Minderungsanspruch von 20 % für den Zeitraum des gesamten Urlaubs.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.04.2003 – 37 C 1379/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über das durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.04.2003 Ausgeurteilte hinaus an den Kläger weitere 54,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Die Kosten Berufung haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.

Gründe

5. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 I 1 Nr.1 ZPO n.F. Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

6. Die nach der Zivilprozessordnung neuer Fassung zu beurteilende Berufung der Beklagten, mit der diese wie bereits in erster Instanz eine Klageabweisung begehrt, soweit sie das Begehren des Klägers nicht anerkannt hat, ist zulässig und hat auch in der Sache in weitaus überwiegendem Umfang Erfolg.

7. Zunächst ist festzustellen, dass die Berufungsbegründung formell ausreichend ist. Da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht den bejahten Anspruch aus § 651 e III BGB oder § 651 d I BGB ableitet, ist es nicht der Beklagten anzulasten, wenn sie von einer zuerkannten Minderung ausgegangen ist und ihre Berufungsgründe darauf zugeschnitten hat. Einer quasi hilfsweisen Begründung für den Fall, dass doch ein Anspruch aus § 651 e BGB gemeint war, bedurfte es aus Gründen des Vertrauensschutzes, dessen Ausprägung u.a. auch das Meistbegünstigungsprinzip ist, nicht.

8. In der Sache ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Minderung des Reisepreises um 85 %, diesem Prozentsatz entspricht die zuerkannte Summe, vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Unstreitig hatten der Kläger und seine Ehefrau anstelle eines Doppelzimmers mit Alleinbenutzung des Bades ein Zimmer einer Suite bekommen und mussten sich das Bad mit einem anderen Paar teilen. Die darüber hinaus gehende Feststellung des Amtsgerichts, ein Reisender müsse sich nicht damit zufrieden geben, ein Schlafzimmer von 6 qm Größe ohne Terrasse und nur mit kleinem Fenster zu bekommen, die nicht anders verstanden werden kann, als dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer so aussah, wird von der Beklagten zu Recht angegriffen. Solche Umstände hat der Kläger weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schriftsätzlich geltend gemacht. Beanstandungen das Schlafzimmer selber betreffend hatte er in der Klageschrift nicht erhoben und war auch dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung nicht entgegen getreten, dass das Zimmer selber dem entsprach, womit bei einer Unterbringung der gebuchten Kategorie gerechnet werden konnte. Selbst in der Berufung behauptet der Kläger nicht, dem Zimmer habe es an Größe, einer Terrasse oder Licht gefehlt.

9. Die Tatsache, dass sich der Kläger das Bad mit zwei weiteren Personen teilen musste, rechtfertigt aber lediglich eine Minderung des Reisepreises um 20 %. Damit ist die erlittene Beeinträchtigung angesichts der übrigen mangelfrei erbrachten Leistungen, zu denen auch die all-inclusive-Verpflegung gehört, angemessen, aber auch ausreichend abgegolten. 20 % des Gesamtreisepreises von 1.084,– Euro ergeben den Betrag von 216,80 Euro, so dass nach Abzug der mit Teilanerkenntnisurteil vom 07.04.2003 ausgeurteilten 162,60 Euro 54,20 Euro verblieben, die dem Kläger zuzuerkennen waren.

10. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man von einer wirksamen Kündigung des Klägers ausgeht, wobei allerdings schon zweifelhaft ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen, was aber im Ergebnis dahinstehen kann. Im Falle der berechtigten Kündigung nach § 651 e I 1 BGB entfällt zwar der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e III 1 BGB. Ihm steht jedoch gem. § 651 e III 2 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Reiseleistungen zu. Die Entschädigung ist zu berechnen anhand des Reisepreises bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes abzüglich der aufgrund des Mangels vorzunehmenden Minderung. Damit stünde der Kläger bei Bejahung einer wirksamen Kündigung im Ergebnis so wie beim Fortbestehen des Vertrages. Er war mit seiner Ehefrau die gesamten gebuchten 7 Tage vor Ort. Diese Zeit muß er sich vollumfänglich anrechnen lassen. Zwar wäre die Beklagte bei einer wirksamen Kündigung gem. § 651 e IV 1 BGB verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Begleiterin zurückzubefördern, und wäre dieser Pflicht nicht nachgekommen. Die aufgrund dessen genossenen Leistungen der Beklagten müßte sich der Kläger nach ständiger Kammerrechtsprechung aber nur dann nicht anrechnen lassen, wenn er selber Bemühungen unternommen hätte, seine Abreise zu organisieren und dies aus nicht in seiner Macht stehenden Gründen nicht erfolgreich gewesen wäre. Dass er vorliegend selber versucht hatte, einen Flug nach Deutschland zu bekommen, trägt der Kläger hingegen nicht vor.

11. Der Kläger kann sein Begehren auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises auch nicht auf ein Anerkenntnis des Reiseleiters vor Ort stützen. Für seine diesbezügliche Behauptung ist er beweisfällig geblieben. Ein solches Anerkenntnis wäre zwar für die Beklagte bindend gewesen. Soweit diese in der Berufung nämlich geltend macht, die Reiseleiter seien gar nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung des vom Kläger behaupteten Inhalts für die Beklagte abzugeben, ist das neu, ohne dass dies mit Vortrag i.S.v. § 520 III 2 Nr.4 ZPO n.F. verbunden wird, so dass dieser Vortrag bereits aus formellen Gründen nicht zu beachten ist. In der ersten Instanz war von einer fehlenden Vollmacht nicht die Rede gewesen. Keiner der erreichbaren, vom Kläger benannten Zeugen hat seine Behauptung, der Reiseleiter habe ihm die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zugesichert, jedoch bestätigt. Weder die Zeugin noch die Zeugen haben diesbezügliche Wahrnehmungen gemacht. Das gilt auch für die Zeugin die lediglich „vom Hörensagen“ berichten konnte, der Kläger habe ihr von einer entsprechenden Zusage des Reiseleiters nachträglich erzählt. Das genügt nicht, um der Kammer die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung zu verschaffen. Die Zeugin konnte nicht vernommen werden, da der Kläger eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat. Auf den minderjährigen Zeugen hat der Kläger verzichtet. Trotz zweimaligen Anschreibens hat er auch aus dem Schreiben vom 18.08.2004 keine Konsequenzen gezogen.

12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO.

13. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n.F. nicht vorliegen.

14 Streitwert für die Berufungsinstanz: 758,80 Euro.

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