AG Erkelenz, Urteil vom 27.01.2003, Aktenzeichen: 14 C 464/03.
Mehrere Fahrgäste einer Kreuzfahrt verklagen die veranstaltende Reederei auf Reisepreisminderung, weil die geplante Fahrt, wegen eines technischen Defekts, erst verspätet startete und einen zwei-tägigen Aufenthalt im Trockendock beinhaltete.
Nach den zwei Tagen wurde mit der eigentlichen Kreuzfahrt begonnen, jedoch wurden aufgrund des zweitägigen Zeitverlustes nicht alle Häfen angefahren. Die Kläger begehren gerichtlich eine Reisepreisminderung.Das Amtsgericht Erkelenz hat den Klägern eine Reisepreisminderung zugesprochen, da es sich bei einem Aufenthalt im Trockendock um einen Reisemangel handelt. Des Weiteren wurde durch das Abweichen von der geplanten Route die Kreuzfahrt nicht so durchgeführt wie geschuldet.
AG Erkelenz(14 C 464/03) Reisepreisminderung bei ungeplantem Aufenthalt im Trockendock.