OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2011, Aktenzeichen: 2 U 1104/10.
Ein Hotelgast stürzt wegen eines zerbrechenden Plastikstuhls und verlangt vom Hotelbetreiber Schadensersatz sowie eine Schmerzensgeldzahlung.
Die Plastikstühle verfügten über ein EU-Sicherheitszertifikat und wurden zu Anfang der Saison neu angeschafft. Zudem hat der Beklagte die Stühle stichprobenartig ausprobiert und keine Mängel feststellen können. Der Kläger merkt an, dass der Beklagte alle Stühle hätte regelmäßig überprüfen müssen.
Nach Ansicht des OLG Koblenz besteht hierzu keine Pflicht des Hotelbetreibers, da ihm dies unzumutbar wäre. Folglich stehen dem Kläger weder die Schadensersatz-, noch die Schmerzensgeldzahlung zu.
OLG Koblenz(2 U 1104/10), Kein Schadensersatz bei Sturz von zertifiziertem Stuhl.