EuGH, Urteil vom 04.10.2012, Aktenzeichen: C-123/11
Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Ausgleichzahlungen wegen einer Flugannulierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie hatten bei der Beklagten zwei Flüge, einen ersten Zubringerflug und einen darauffolgenden Anschlussflug gebucht. Der Zubringerflug verspätete sich um rund anderthalb Stunden, woraufhin die Beklagte die Bordkarten der Kläger für den Anschlussflug annulierte, weil sie davon ausging, dass die Kläger den Anschlussflug nicht mehr erreichen würden. Tatsächlich erreichten die Kläger allerdings den Anschlussflug, konnten aber wegen der Annullierung der Bordkarten nicht mehr weiterbefördert werden.
Der Europäische Gerichtshof hält die Klage für zulässig und begründet. Er stellt klar, dass Ausgleichszahlungen wegen einer Flugannullierung hier berechtigt seien, da die Annullierung und die daraus folgende Nichtbeförderung als Verschulden der Beklagten zu werten seien und somit dieses Verhalten in den Schutzbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 falle.
EuGH (C-123/11), Ausgleichsanspruch bei Annullierung von Bordkarten durch das Luftfahrtuternehmen