LG Frankfurt, Urteil vom 30.07.2012, Aktenzeichen: 2-24 O 31/12
Ein Reisender verlangt von der Reiseveranstalterin einen Preisnachlass, weil sein Sitz in der Comfort-Klasse des Flugzeuges defekt war und sich in unmittelbarer Nähe seines Hotels eine geräuschintensive Baustelle befand. Aus diesem Gründen begehrt er Schadensersatz von dem Reiseveranstalter.
Das Landgericht in Frankfurt hat dem Kläger eine Reisepreisminderung von 50 % des Tagesreisepreises für den Tag der An- und Abreise wegen der Komforteinschränkungen im Flugzeug zugesprochen. Zudem wurde dem Kläger eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Bauarbeiten, aufgrund der störenden Lärmbelästigung, zugesprochen.
LG Frankfurt, (2-24 O 31/12), Defekter Flugzeugsitz und Baulärm begründen Schadensersatzanspruch