LG Frankfurt, Urteil vom 23.04.2012, Aktenzeichen: 2-24 O 181/11
Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Sie verklagt den mittlerweile insolventen Anbieter zahlreicher Kreuzfahrten, weil sie die Kosten der entfallenen Kreuzfahrten an die Reisenden zurückzahlen musste. Der Beklagte hält dem entgegen, dass er nicht Reiseveranstalter und somit auch nicht zur Reisepreisabsicherung verpflichtet sei.
Das Landgericht Frankfurt definiert den Reiseveranstalter als denjenigen, der die Reise tatsächlich realisiert und den Reisevermittler als denjenigen, der den Reisevertragsschluss zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter herbeiführt (beispielsweise ein Reisebüro).
LG Frankfurt (2-24 O 181/11), Bei Nicht-Leistung haftet der Veranstalter, nicht der Vermittler