AG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2011, Aktenzeichen: 37 C 3495/11
Der Kläger fordert von der Beklagten Luftfahrtgesellschaft Ausgleichszahlungen i. S. d. Art. 7 der Verordnung (EG) 261/04. Er hatte bei der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Tenariffa gebucht. Nachdem sich das betreffende Flugzeug bereits auf dem Weg zur Startbahn befunden hatte, wurde den Piloten ein technischer Defekt gemeldet und sie den Start ab. Der Flug konnte so erst mit erheblicher Verspätung starten.
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt zunächst klar, dass der Abflugort als Erfüllungsort i. S. d. Art. 7 der Verordnung (EG) 261/04 zu verstehen sei. Des weiteren müsse für die Bemessung der Flugverzögerung nicht das Ablegen des Flugzeuges vom Gate oder dessen verlassen der Parkposition, sondern dessen tatsächlicher Abflug von der Startbahn als Zeitpunkt herangezogen werden. Die Klage ist folglich berechtigt.
AG Düsseldorf (37 C 3495/11), Erfüllungsort und Zeitpunkt der Verspätungsmessung