BGH, Urteil vom 07.07.2011, Aktenzeichen: I ZR 181/10
Die beklagte Reiseveranstalterin hatte Reisekunden einen Preisnachlass versprochen, wenn diese Reiseleistungen innerhalb einer bestimmten Frist gebucht würden. Allerdings galt der reduzierte Preis schließlich auch nach Ablauf dieser Frist weiter. Die Beklagte erklärte dies auf Nachfragen einer Kundin damit, dass sie wider Erwarten weiter von günstigen Einkaufspreisen profitiere. Die klagende Verbraucherschutzzentrale hielt dieses Verhalten trotzdem für irreführend und forderte von der Beklagten, dass diese es unterlasse mit befristeten Frühbucherrabatt zu werben, wenn nach Ablauf der Frist weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird.
Der Bundesgerichthof stellte klar, dass eine befristete Rabattaktion, die ohne ersichtlichen Grund nach Ablauf einer Frist weiter bestehe irreführend und damit unzulässig sei. Allerdings sei der Beklagten im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werbeangebots noch nicht klar gewesen, dass die preisvergünstigenden Umstände, die die Rabattaktion ermöglicht hatten, auch nach der Frist weiter bestehen würden. Ihr kann somit keine bewusste Irreführung zulast gelegt werden, was zur Abweisung der Klage führt.
BGH (I ZR 181/10), Verlängerung der Frühbucherrabattfrist zulässig