BGH, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen: V ZR 134/05
Die Klägerin, eine politische Aktivistin, hatte auf einem Flughafengelände mit Flugblättern gegen die vermeintlich erzwungene Abschiebung eines Menschen protestiert. In der Folge erteilte der beklagte Flughafenbetreiber der Klägerin ein Hausverbot, das sich jedoch nicht auf die "zivile" Nutzung des Geländes (d. h. das Wahrnehmen von Flügen, Begleiten von Fluggästen etc.) erstreckte. Die Klägerin fordert von der Beklagten nun eine gänzliche Aufhebung des Hausverbotes, weil diese es im Sinne der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hinnehmen müsse, dass die Klägerin durch ihr Handeln Abschiebungen kritisch hinterfrage.
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist die Klage ab. Zwar besitze die Beklagte als Flughafenbetreiberin lediglich ein eingeschränktes Hausrecht, das es ihr nur eingeschränkt erlaube, Hausverbote auszusprechen. Allerdings sei ein solches Hausverbot dennoch berechtigt, wenn durch den Aufenthalt einer Person der Flughafenbetrieb potenziell gestört würde und dies auf die Sicherheit des Flughafenbetriebs auswirken könne.
BGH (V ZR 134/05), Hausverbot am Flughafen bei Gefährdung des sicheren Flughafenbetriebs