BGH, Urteil vom 23.06.2009, Aktenzeichen: VI ZR 196/08
Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Schülerinnen und Schüler anonyme Bewertungen ihrer Lehrerinnen und Lehrer abgeben und veröffentlichen können. Dabei werden Angaben zur betreffenden Schule, dem Namen der Lehrkraft und eine Bewertung der Unterrichtsqualität abgeben. Die Klägerin, eine Lehrerin, hatte auf er betreffenden Website von mehren Nutzern negative Bewertungen erhalten. Weil sie sich durch diese in ihren Persönlichketisrechten verletzt sieht, fordert sie von der Beklagten die Löschung der Bewertungen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Betreiber die streitgegenständlichen Bewertungen nicht löschen. Es handele sich hierbei um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile, die durch das Grundgesetz und das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei folglich nicht gegeben. Auch handele es sich bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer um wahre Tatsachenbehauptungen.
BGH (VI ZR 196/08), Negative Bewertungen dürfen nicht gelöscht werden