LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Aktenzeichen 327 O 607/10
Die Klägerin, die mehrere qualitativ standardisierte Hotels betreibt, fordert von der Beklagten, die ein Hotel- und Reisebewertungsportal im Internet und ein Online-Reisebüro betreibt, es zu unterlassen, Kommentare auf der betreffenden Bewertungsplattform zu veröffentlichen, die falsche Tatsachen widerspiegeln. Auf dem Bewertungsportal der Beklagten hatten sich Nutzerinnen über erhebliche Mängel an einem Hotel der Klägerin beklagt. Diese hätten sich für die Klägerin geschäftsschädigend ausgewirkt und nicht den Tatsachen entsprochen. Aus diesem Grund begehrt die Klägerin die Beseitigung der Kommentare, das zukünftige Unterlassen unwahrer Bewertungen und zudem das Begleichen von Mahngebühren.
Das Landgericht in Hamburg hält die Klage für zulässig und begründet. Es sei zwar möglich ein Bewertungsportal im Internet zu betreiben und Meinungen Dritter zu veröffentlichen. Die Klägerin und die Beklagte befänden sich allerdings in einem Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte neben dem Bewertungsportal noch ein Online-Reisebüro betreibe. Aus diesem Grund seien die Bewertungen auf dem Portal der Klägerin als wettbewerbswidrig anzusehen.
LG Hamburg (327 O 607/10), Wettbewerbswidrigkeit von Bewertungsportal und Reisebüro